RS Vwgh 1988/11/14 88/12/0111

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Veröffentlicht am 14.11.1988
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13 Abs5;
GehG 1956 §13a;

Rechtssatz

Werden einem Beamten für die Dauer der Ausübung eines Mandats eines Abgeordneten die Bezüge nicht in einem gem § 13 Abs 5 GehG verminderten Ausmaß ausgezahlt, sondern in voller Höhe, so stellt dies einen Vorgang dar, der beim Empfänger objektiv gesehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der empfangenen Leistung auslösen muss; dies gilt umsomehr, als der Unterschiedsbetrag zwischen den vollen und den gekürzten Beträgen sehr beträchtlich ist (Hinweis E 12.10.1987, 86/12/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120111.X02

Im RIS seit

26.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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