RS Vwgh 1988/11/16 88/02/0123

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2
KFG 1967 §102 Abs4

Rechtssatz

Von einem ungebührlichen Lärm iSd § 102 Abs 4 KFG kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kfz in einer Weise betrieben wird, die den Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen wird und diese Abweichung die Ursache dafür ist, dass erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugt werden, kann einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschultem Sicherheitsorgan zugetraut werden (Hinweis E 14.3.1977, 1039/76, zur inhaltlich gleichen Rechtslage vor der 9. KFG-Nov) (hier: "Quietschen der Reifen" und "Aufheulen des Motors").

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020123.X04

Im RIS seit

06.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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