RS Vwgh 1988/11/29 88/12/0096

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StudFG 1983 §1 Abs1;
StudFG 1983 §2 Abs1 litd;

Rechtssatz

Die Ausschlusswirkung für die Förderung des Zweitstudiums ist nach § 2 Abs 1 lit d StudFG lediglich an die rechtserhebliche Tatsache des Abschlusses des Erststudiums geknüpft. Ohne Bedeutung ist es hingegen, ob der Studierende für das absolvierte Erststudium eine Studienbeihilfe erhalten hat oder - wenn das nicht der Fall war - aus welchem Grund die Gewährung einer Studienbeihilfe nicht in Frage kam. Ein absolviertes Studium (Erststudium) iSd § 2 Abs 1 lit d StudFG liegt daher auch dann vor, wenn dieses zum Zeitpunkt seines Abschlusses noch nicht zum Kreis der in die Studienförderung gem § 1 Abs 1 StudFG einbezogenen Studien gehörte. Gegen diese Auslegung des § 2 Abs 1 lit d StudFG bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Es ist nach Auffassung des VwGH nicht unsachlich, wenn derjenige, der den Abschluss seiner Ausbildung in der höchsten Bildungsstufe - und damit das Ziel des StudFG - nur mit eigenen Mitteln finanziert hat, von der Gewährung einer Studienbeihilfe für eine weitere Ausbildung der höchsten Bildungsstufe schlechthin ausgeschlossen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120096.X01

Im RIS seit

28.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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