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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 208;Rechtssatz
Für Gebäude, soweit sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, kann ein Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Dieser Ausschluß gilt allerdings nur insoweit, als die betreffenden Gebäude zur Überlassung an Dritte bestimmt sind. Sind nämlich nur einzelne Teile eines Gebäudes zur Überlassung an Dritte bestimmt, dann sind nur diese Teile von der Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages ausgeschlossen. Es hätte daher in einem solchen Fall eine entsprechende Aufteilung der Anschaffungskosten (Herstellungskosten zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130037.X01Im RIS seit
07.12.1988Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011