TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/23 2005/05/0377

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Veröffentlicht am 23.06.2008
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/01 Sicherheitsrecht;
80/02 Forstrecht;

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z7;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art118 Abs6;
B-VG Art119a;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art15 Abs2;
ForstG 1975 §30;
GdO Stmk 1967 §40 Abs2 Z5;
GdO Stmk 1967 §47 Abs1;
GdO Stmk 1967 §47 Abs2;
SPG 1991 §16;
SPG 1991 §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. B in Köflach, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Judenburger Straße 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. November 2005, Zl. FA7A-501-839/05-1, betreffend unaufschiebbare Verfügungen nach § 47 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Voitsberg), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. B in Köflach, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Judenburger Straße 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. November 2005, Zl. FA7A-501-839/05-1, betreffend unaufschiebbare Verfügungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Stmk. Gemeindeordnung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Voitsberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Vom Hanggrundstück des Beschwerdeführers (Osthang des Schlossberges von Voitsberg) kam es in der Vergangenheit schon mehrfach zu Steinschlag- bzw. Felssturzereignissen auf die darunter befindlichen, mit Wohngebäuden bebauten Liegenschaften. Hier gegenständlich ist der Vorfall vom 8. Juli 2005, worüber die Polizeiinspektion Voitsberg, die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (BH) und die Vizebürgermeisterin der mitbeteiligten Stadtgemeinde Amtsvermerke aufgenommen haben. Vermutlich durch die starken vorangegangenen Regenfälle sei aus der ca. 40 m hohen Felswand ein Felsbrocken von ca. 1,5 m Durchmesser, der sich aus der Wand gelöst hatte, auf das Dach eines Holzschuppens und in weiterer Folge gegen die Hausmauer des Hauses Burggasse 25b gefallen. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde (im Folgenden: Bürgermeister) erließ am 11. Juli 2005, gestützt auf § 47 der Stmk Gemeindeordnung, als einstweilige und unaufschiebbare Sofortmaßnahme ein Benützungsverbot für das Objekt Burggasse 25b.Vom Hanggrundstück des Beschwerdeführers (Osthang des Schlossberges von Voitsberg) kam es in der Vergangenheit schon mehrfach zu Steinschlag- bzw. Felssturzereignissen auf die darunter befindlichen, mit Wohngebäuden bebauten Liegenschaften. Hier gegenständlich ist der Vorfall vom 8. Juli 2005, worüber die Polizeiinspektion Voitsberg, die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (BH) und die Vizebürgermeisterin der mitbeteiligten Stadtgemeinde Amtsvermerke aufgenommen haben. Vermutlich durch die starken vorangegangenen Regenfälle sei aus der ca. 40 m hohen Felswand ein Felsbrocken von ca. 1,5 m Durchmesser, der sich aus der Wand gelöst hatte, auf das Dach eines Holzschuppens und in weiterer Folge gegen die Hausmauer des Hauses Burggasse 25b gefallen. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde (im Folgenden: Bürgermeister) erließ am 11. Juli 2005, gestützt auf Paragraph 47, der Stmk Gemeindeordnung, als einstweilige und unaufschiebbare Sofortmaßnahme ein Benützungsverbot für das Objekt Burggasse 25b.

Über Auftrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde erstatteten die Zivilingenieure G. und D. am 27. Juli 2005 und 4. August 2005 Gutachten zur Beurteilung der möglichen Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen. Darin forderten sie Sofortmaßnahmen für die Verringerung der allergrößten Steinschlag- und Felssturzgefahr, wobei sie anmerkten, dass auf längere Sicht weiter gehende Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein würden. Im Einzelnen forderten sie das Ausräumen des auf sowie unmittelbar hinter der bergseitigen Stützmauer vorhandenen Materials und die Errichtung eines 3 m hohen Fangzaunes.

Mit Bescheid vom 8. August 2005 trug der Bürgermeister, gegründet auf § 47 Abs. 1 Stmk Gemeindeordnung, dem Beschwerdeführer auf, zum Schutz der Sicherheit von Personen und des Eigentums folgende Maßnahmen zu setzen, um einen weiteren Felssturz oder eine Hangrutschung auf das darunter liegende Gebäude Burggasse 25b und Burggasse 25c zu verhindern:Mit Bescheid vom 8. August 2005 trug der Bürgermeister, gegründet auf Paragraph 47, Absatz eins, Stmk Gemeindeordnung, dem Beschwerdeführer auf, zum Schutz der Sicherheit von Personen und des Eigentums folgende Maßnahmen zu setzen, um einen weiteren Felssturz oder eine Hangrutschung auf das darunter liegende Gebäude Burggasse 25b und Burggasse 25c zu verhindern:

"1. Ausräumen des auf sowie unmittelbar hinter der bergseitigen Stützmauer vorhandenen Materials zumindest bis auf Höhe der Oberkante der Mauer. Im Zuge dieser Arbeiten sind auch die im Innenhof vorhandenen Gesteinsbrocken zu entfernen.

2. Errichtung eines Fangzaunes mit einer Situierung rund ein bis 2 Meter hinter der Stützmauer. Der Fangzaun hat +/- parallel zur Stützmauer eine Länge von größer/gleich 16 m aufweisen (Aufteilung: ca. 2 m im Grundstück 429/3 und 14 m im Grundstück Nr. 429/1, beide KG Voitsberg Vorstadt). Die Höhe des Zaunes hat zumindest 3 m, die Stützenabstände maximal 4 bis 5 m zu betragen. Der Zaun muss eine Energieaufnahme von zumindest 1500 kJ zulassen, wobei die Steinschlagverbauung mit bergseitig verankertem Rückhalteseil zu errichten ist. (Zur Situierung des Fangzaunes wird weiters auf den beiliegenden - einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden - Lageplan verwiesen).

3. Die Arbeiten sind von einer für derartige Steinschlagsysteme spezialisierten Fachfirma durchzuführen.

4. Vor Beginn der Bauarbeiten sind der Behörde Nachweise für die ausreichende Dimensionierung des Steinschlagschutzsystems (Berechnungsunterlagen) vorzulegen.

5. Die Ausführung der Arbeiten ist durch eine geotechnische Baubetreuung beaufsichtigen zu lassen."

Begründend führte der Bürgermeister aus, Maßnahmen, die aus der unmittelbaren Gefahr eines Felssturzes oder einer Hangrutschung resultierten, lägen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und seien dem Kompetenztatbestand der Sicherheitspolizei zuzuordnen. Die gegenständliche Gefahr zähle zu den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei. Da nach dem Gutachten der beigezogenen Sachverständigen aus geologischer Sicht eine Gefahr für die Gesundheit und das Eigentum von Personen bestehe, seien gemäß § 47 Gemeindeordnung diese Maßnahmen vorzuschreiben gewesen, die im Hinblick auf die für eine Gesamtsanierung erforderlichen Maßnahmen noch als gelindestes mögliches Mittel einer zumindest kurzfristig erzielbaren Sicherung erschienen.Begründend führte der Bürgermeister aus, Maßnahmen, die aus der unmittelbaren Gefahr eines Felssturzes oder einer Hangrutschung resultierten, lägen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde und seien dem Kompetenztatbestand der Sicherheitspolizei zuzuordnen. Die gegenständliche Gefahr zähle zu den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei. Da nach dem Gutachten der beigezogenen Sachverständigen aus geologischer Sicht eine Gefahr für die Gesundheit und das Eigentum von Personen bestehe, seien gemäß Paragraph 47, Gemeindeordnung diese Maßnahmen vorzuschreiben gewesen, die im Hinblick auf die für eine Gesamtsanierung erforderlichen Maßnahmen noch als gelindestes mögliches Mittel einer zumindest kurzfristig erzielbaren Sicherung erschienen.

In seiner dagegen erstatteten Berufung rügte der Beschwerdeführer, der Bürgermeister sei für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht zuständig gewesen; da die Gefahr von Forstflächen ausging, hätte die Forstbehörde eine Verfügung treffen müssen. Auch lasse sich aus der herangezogenen Gesetzesstelle diese Sofortmaßnahme nicht begründen, weil nur in Katastrophenfällen sowie bei außerordentlicher Gefahr der Bürgermeister verpflichtet wäre, Gemeindebewohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten bzw. Privateigentum gegen Schadloshaltung in Anspruch zu nehmen. Nun werde dem Beschwerdeführer ein erheblicher finanzieller Aufwand aufgebürdet, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe, zumal weder eine Katastrophe noch eine außerordentliche Gefahr vorliege. Die aufgetragene Maßnahme komme einer Enteignung und einer Inanspruchnahme des Privateigentums gleich. Allenfalls hätte dem Beschwerdeführer aufgetragen werden dürfen, die Schutzmaßnahmen gegen Entschädigung zu dulden.

Diese Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 21. September 2005 ab. Es habe sich hier um eine allgemeine drohende Gefahr gehandelt, die keiner konkreten Verwaltungsmaterie zugeordnet werden konnte. Im Forstrecht seien keine Regelungen über die allgemeine Sicherung eines Grundstückes enthalten. Der Bescheid des Bürgermeisters habe sich ja auf § 47 Abs. 1 Stmk Gemeindeordnung und nicht, wie vom Beschwerdeführer vermutet, auf den Abs. 3 dieser Bestimmung, der die allgemeine Hilfeleistung in Katastrophenfällen regle, gestützt. Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück stelle eine konkrete Gefahr für die darunter liegenden Gebäude und die darin wohnenden Personen dar, sodass bei Abwägung aller beteiligten Rechtsgüter die vorgeschriebene Sofortmaßnahme das gelindeste Mittel zur Gefahrenabwehr gewesen sei.Diese Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 21. September 2005 ab. Es habe sich hier um eine allgemeine drohende Gefahr gehandelt, die keiner konkreten Verwaltungsmaterie zugeordnet werden konnte. Im Forstrecht seien keine Regelungen über die allgemeine Sicherung eines Grundstückes enthalten. Der Bescheid des Bürgermeisters habe sich ja auf Paragraph 47, Absatz eins, Stmk Gemeindeordnung und nicht, wie vom Beschwerdeführer vermutet, auf den Absatz 3, dieser Bestimmung, der die allgemeine Hilfeleistung in Katastrophenfällen regle, gestützt. Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück stelle eine konkrete Gefahr für die darunter liegenden Gebäude und die darin wohnenden Personen dar, sodass bei Abwägung aller beteiligten Rechtsgüter die vorgeschriebene Sofortmaßnahme das gelindeste Mittel zur Gefahrenabwehr gewesen sei.

In seiner dagegen erstatteten Vorstellung behauptete der Beschwerdeführer, der Hang, der in seinem Eigentum stehe, sei Wald im Sinne des § 1a Forstgesetz. Nach § 27 Abs. 2 Forstgesetz handle es sich bei Objektschutzwäldern, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen dienten, um Bannwälder, die durch Bescheid in Bann zu legen seien, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Die Forstbehörde wäre im Rahmen einer Bannlegung verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu setzen, die eine Gefährdung hintanhalten. Daraus ergebe sich allerdings, dass der Bürgermeister für die hier erteilten Maßnahmen unzuständig gewesen sei.In seiner dagegen erstatteten Vorstellung behauptete der Beschwerdeführer, der Hang, der in seinem Eigentum stehe, sei Wald im Sinne des Paragraph eins a, Forstgesetz. Nach Paragraph 27, Absatz 2, Forstgesetz handle es sich bei Objektschutzwäldern, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen dienten, um Bannwälder, die durch Bescheid in Bann zu legen seien, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Die Forstbehörde wäre im Rahmen einer Bannlegung verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu setzen, die eine Gefährdung hintanhalten. Daraus ergebe sich allerdings, dass der Bürgermeister für die hier erteilten Maßnahmen unzuständig gewesen sei.

Selbst wenn seine Zuständigkeit gegeben gewesen wäre, hätte er nur eine einstweilige unaufschiebbare Verfügung treffen dürfen, zumal kein Katastrophenfall im Sinne des § 47 Stmk Gemeindeordnung vorliege. Keinesfalls hätte dem Beschwerdeführer durch eine unaufschiebbare Verfügung aufgetragen werden dürfen, im Sinne der ortspolizeilichen Maßnahmen eigene Finanzmittel in die Errichtung von Schutzbauten zu investieren. Das gelindeste Mittel wäre darin gelegen, ihn zur Duldung bestimmter Maßnahmen anzuhalten. Hingegen müsse der Begünstigte für die Kosten der angeordneten Maßnahmen aufkommen.Selbst wenn seine Zuständigkeit gegeben gewesen wäre, hätte er nur eine einstweilige unaufschiebbare Verfügung treffen dürfen, zumal kein Katastrophenfall im Sinne des Paragraph 47, Stmk Gemeindeordnung vorliege. Keinesfalls hätte dem Beschwerdeführer durch eine unaufschiebbare Verfügung aufgetragen werden dürfen, im Sinne der ortspolizeilichen Maßnahmen eigene Finanzmittel in die Errichtung von Schutzbauten zu investieren. Das gelindeste Mittel wäre darin gelegen, ihn zur Duldung bestimmter Maßnahmen anzuhalten. Hingegen müsse der Begünstigte für die Kosten der angeordneten Maßnahmen aufkommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge. Sie stellte fest, dass am 8. Juli 2005 durch den Abgang von Gestein vom Grundstück des Beschwerdeführers eine akute Gefährdung von Liegenschaften bis hin zur Einsturzgefahr eingetreten sei und Sofortmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen unverzüglich erforderlich geworden seien. Bloße Duldungsmaßnahmen, wie der Beschwerdeführer meine, wären untauglich gewesen.

Nach § 40 Abs. 2 Z. 5 Stmk Gemeindeordnung sei der Gemeinde im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches die örtliche Sicherheitspolizei zugewiesen. Dazu gehörten Maßnahmen zur Abwehr von allgemeinen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit. Zu der Erlassung von unaufschiebbaren Verfügungen bei Gefahr im Verzug sei gemäß § 47 Abs. 1 leg. cit. der Bürgermeister zuständig bzw. verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden. Der Einwand, die Forstbehörde sei im Sinne des § 27 Forstgesetz zuständig gewesen, gehe schon deshalb ins Leere, weil eine Bannlegung von Waldgrundstücken ein antragsbedürftiges behördliches Verfahren voraussetze und diese Maßnahme bei Gefahr im Verzug untauglich sei. Bei Untätigkeit und Eintritt weiterer Schäden wären haftungsrechtliche Fragen zum Tragen gekommen.Nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk Gemeindeordnung sei der Gemeinde im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches die örtliche Sicherheitspolizei zugewiesen. Dazu gehörten Maßnahmen zur Abwehr von allgemeinen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit. Zu der Erlassung von unaufschiebbaren Verfügungen bei Gefahr im Verzug sei gemäß Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. der Bürgermeister zuständig bzw. verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden. Der Einwand, die Forstbehörde sei im Sinne des Paragraph 27, Forstgesetz zuständig gewesen, gehe schon deshalb ins Leere, weil eine Bannlegung von Waldgrundstücken ein antragsbedürftiges behördliches Verfahren voraussetze und diese Maßnahme bei Gefahr im Verzug untauglich sei. Bei Untätigkeit und Eintritt weiterer Schäden wären haftungsrechtliche Fragen zum Tragen gekommen.

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unverletzlichkeit seines Eigentums ohne Durchführung eines Enteignungsverfahrens und in seinem Recht auf ein Verfahren vor der gesetzlich vorgesehenen Behörde verletzt. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall wurde der Bürgermeister im Rahmen der "örtlichen Sicherheitspolizei" tätig. Die vom Kompetenztatbestand des Art. 15 Abs. 2 B-VG erfasste örtliche Sicherheitspolizei hat die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt. Sie ist jener Teil der Sicherheitspolizei, der das Interesse der Gemeinde berührt und der von der Gemeinde innerhalb ihrer Grenze durch eigene Kräfte besorgt werden kann (Mayer, B-VG4, 110). Zur Sicherheitspolizei gehört die Abwehr der Gefahren, die nicht typischerweise in Bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsrechtsgut auftreten, sondern losgelöst von einem solchen entstehen; sie umfasst die Maßnahmen (Angelegenheiten), die in erster Linie der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung des Inneren dienen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 725). Nach Hundegger, Die Gemeinde und ihre Wirkungsbereiche, 80, handelt es sich bei der örtlichen Sicherheitspolizei um den Schutz vor solchen Gefahren und Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, aber keinem bestimmten Verwaltungszweig zugehören, und zu deren Abwehr oder Beseitigung unter den Voraussetzungen des Art. 118 Abs. 6 B-VG die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuschreiten hat.Im Beschwerdefall wurde der Bürgermeister im Rahmen der "örtlichen Sicherheitspolizei" tätig. Die vom Kompetenztatbestand des Artikel 15, Absatz 2, B-VG erfasste örtliche Sicherheitspolizei hat die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt. Sie ist jener Teil der Sicherheitspolizei, der das Interesse der Gemeinde berührt und der von der Gemeinde innerhalb ihrer Grenze durch eigene Kräfte besorgt werden kann (Mayer, B-VG4, 110). Zur Sicherheitspolizei gehört die Abwehr der Gefahren, die nicht typischerweise in Bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsrechtsgut auftreten, sondern losgelöst von einem solchen entstehen; sie umfasst die Maßnahmen (Angelegenheiten), die in erster Linie der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung des Inneren dienen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 725). Nach Hundegger, Die Gemeinde und ihre Wirkungsbereiche, 80, handelt es sich bei der örtlichen Sicherheitspolizei um den Schutz vor solchen Gefahren und Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, aber keinem bestimmten Verwaltungszweig zugehören, und zu deren Abwehr oder Beseitigung unter den Voraussetzungen des Artikel 118, Absatz 6, B-VG die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuschreiten hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die gegenständliche Angelegenheit keinem "bestimmten Verwaltungszweig" zugehöre; es handle sich vielmehr um eine Angelegenheit des Forstrechtes.

Die für die Klärung dieser Frage heranzuziehenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002 (ForstG) lauten auszugsweise:Die für die Klärung dieser Frage heranzuziehenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002, (ForstG) lauten auszugsweise:

" Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. ...Paragraph eins a, (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. ...

Bannwald

§ 27. (1) Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu s

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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