RS Vwgh 1988/12/21 85/18/0120

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Veröffentlicht am 21.12.1988
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4
KFG 1967 §102 Abs4
VStG §31 Abs1
VStG §31 Abs2
VStG §32 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit

Rechtssatz

Eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung hat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 4 KFG näher zu umschreiben, durch welches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) der Kfz-Lenker mit seinem Fahrzeug iSd § 102 Abs 4 KFG mehr Lärm verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre. Der Tatumschreibung, "der Beschuldigte habe zur Tatzeit am Tatort ein Kfz gelenkt, obwohl das Kfz mehr Lärm, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar gewesen wäre, verursacht habe", ist nicht zu entnehmen, durch welches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug mehr Lärm verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar gewesen wäre. Der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs 2 VStG erstmals im Spruch ihres Berufungsbescheides den Tatvorwurf gegen den Beschuldigte dahingehend zu ergänzen, er habe "mit seinem Kfz mehr Lärm verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb unvermeidbar gewesen wäre, weil die Reifen des Kfz auf der Fahrbahn laute Quietschgeräusche hervorgerufen hätten".

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180120.X03

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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