Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §62 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Mitterfeldstraße 7/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juli 2007, Zl. Ge-220784/1-2007-DI/Str, betreffend Verweigerung der Ausstellung einer Legitimation für Handlungsreisende, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Legitimation für den Handlungsreisenden D. ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass D. im Zeitraum zwischen 1976 und 2002 insgesamt 17-mal gerichtlich verurteilt worden sei. Dabei sei er (u.a.) sechsmal wegen Körperverletzung bzw. schwerer Körperverletzung, einmal wegen fahrlässiger Tötung, viermal wegen Betrugs bzw. schweren Betrugs sowie gewerbsmäßigen Betrugs, viermal wegen Sachbeschädigung bzw. schwerer Sachbeschädigung, fünfmal wegen Diebstahls bzw. schweren Diebstahls und Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, zweimal wegen Veruntreuung, zweimal wegen Nötigung und einmal wegen Urkundenunterdrückung gerichtlich verurteilt worden. Nach dem Stand der Strafregistereintragungen werde die Tilgung voraussichtlich mit 2. März 2024 eintreten. Für die Verweigerung der Ausstellung einer Legitimation für Handlungsreisende genüge eine gerichtliche Verurteilung alleine nicht. Darüber hinaus müsse zu befürchten sein, dass es nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten "beim Geschäftsbetrieb", also beim Sammeln von Bestellungen auf Waren, komme. Da eine Abschätzung über das zukünftige Verhalten eines Menschen verlangt werde, sei kein sicherer Beweis, wohl aber eine nachvollziehbare Begründung für eine solche Prognose erforderlich. Im Hinblick auf den langen Deliktszeitraum, die Vielzahl der begangenen Straftaten und die immer wiederkehrende Wiederholung dieser Straftaten gegen das Leben und das Eigentum könne auch aus dem seit der Begehung der Delikte nunmehr verstrichenen Zeitraum nicht auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes des D. geschlossen werden, dass die Begehung gleichartiger Straftaten nicht mehr zu befürchten sei. Vielmehr sei aus den zahlreichen gleichartigen Straftaten auf ein Persönlichkeitsbild zu schließen, das die Begehung weiterer, gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten lasse. Die Ausübung der Tätigkeit eines Handlungsreisenden biete in vielfacher Weise Gelegenheit zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und insoweit zur Begehung ähnlicher, gegen dieselben Rechtsgüter gerichteter Delikte, wie sie den strafgerichtlichen Verurteilungen des D. zu Grunde lägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 62 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 ist die Ausstellung der Legitimation für den Handlungsreisenden zu verweigern, wenn die Person, für welche die Legitimation beantragt wird, von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat beim Geschäftsbetrieb zu befürchten ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass D. zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, er bestreitet auch nicht, dass diese Verurteilungen weder getilgt sind noch einer beschränkten Auskunft im Sinne der genannten Bestimmung unterliegen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Eigenart der der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen und die Persönlichkeit des D. ließen die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat beim Geschäftsbetrieb befürchten. Die Annahme der belangten Behörde, D. werde bei Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit Straftaten begehen, sei äußerst lebensfremd. Abgesehen davon, dass es bisher noch nie vorgekommen sei, sei auch kein Grund ersichtlich, warum D. seine potenziellen Kunden schädigen solle. Auch stamme die letzte gerichtliche Verurteilung des D. aus dem Jahr 2002 und es sei daher eine enorme Änderung der Einstellung und des Lebenswandels des D. offensichtlich. Aus dem Alter und dem Wohlverhalten seit fünf Jahren könne geschlossen werden, dass D. keine Straftaten mehr begehen werde. Jedem Rechtsunterworfenen solle die Möglichkeit zugestanden werden, seinen Lebenswandel positiv zu ändern, selbst wenn er in früheren Zeiten Straftaten begangen habe. Genau diese Wertung übernehme auch § 62 Abs. 2 GewO, wenn darin eine Prognoseentscheidung vorgesehen werde.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Umstände auf, aus denen geschlossen werden könnte, die aus der in den Straftaten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des D. abgeleiteten Befürchtung der belangten Behörde, dieser werde "beim Geschäftsbetrieb", also beim Sammeln von Bestellungen auf Waren (§ 57 Abs. 3 und § 58 GewO 1994) gleiche oder ähnliche Straftaten begehen, sei unzutreffend. Gerade die in den wiederholten Straftaten gegen fremdes Vermögen, aber auch gegen Leib und Leben zum Ausdruck kommende Persönlichkeit geben Anlass zur Befürchtung, D. werde bei entsprechender Gelegenheit ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen. Damit ist auch nicht zu sehen, die Einschätzung der belangten Behörde sei, wie der Beschwerdeführer meint, "äußerst Lebensfremd"
Dass der seit der letzten Verurteilung verstrichenen Zeit - etwas mehr als fünf Jahre bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - ein Gewicht beigemessen werden könne, das die von der belangten Behörde angenommene Befürchtung als rechtswidrig erscheinen ließe, ist nicht zu sehen, lagen doch auch nach der im erstinstanzlichen Bescheid im Detail wiedergegebenen Strafregisterauskunft zwischen der fünfzehnten und sechzehnten Verurteilung des D. mehr als sechs Jahre, sodass ein fünfjähriges Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung nicht den Schluss auf eine Änderung des Persönlichkeitsbildes des D. zulässt. Auch der Hinweis auf das Alter des D. (dieser wurde nach der Aktenlage im Jahre 1961 geboren) lässt die Befürchtung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erscheinen, wurde doch D. im Zeitraum zwischen 1976 und 2002 - somit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren - insgesamt 17-mal rechtskräftig verurteilt und war auch bei seiner letzten Verurteilung bereits über 40 Jahre alt, sodass auch daraus eine Änderung des Persönlichkeitsbildes des D. nicht indiziert war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Juni 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040178.X00Im RIS seit
28.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008