TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2007/03/0226

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §121 Abs3;
TKG 2003 §41 Abs2 Z9;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. TKG 2003 § 117 gültig von 26.03.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 117 gültig von 01.12.2018 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 117 gültig von 27.11.2015 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  4. TKG 2003 § 117 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 117 gültig von 20.08.2003 bis 21.11.2011
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der mobilkom austria AG in Wien, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 29. Oktober 2007, Zl. Z 12/06-90, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 (mitbeteiligte Partei: Multikom Austria Telekom GmbH in 5020 Salzburg, Jakob Haringer-Straße 1), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der mobilkom austria AG in Wien, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 29. Oktober 2007, Zl. Ziffer 12 /, 06 -, 90,, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 (mitbeteiligte Partei: Multikom Austria Telekom GmbH in 5020 Salzburg, Jakob Haringer-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß "§§ 41 Abs. 2 Z 9, 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 iVm §§ 117 Z 7, 121 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr. 70/2003 idgF (im Folgenden 'TKG 2003'), iVm dem Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 15.10.2007 zu M 15a/03, M 13a/06" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei eine Zusammenschaltungsanordnung getroffen. Mit dieser Anordnung wurden im Wesentlichen Zusammenschaltungsentgelte für die Terminierung in das Mobilnetz der beschwerdeführenden Partei festgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß "§§ 41 Absatz 2, Ziffer 9, 48, Absatz eins, 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 117, Ziffer 7, 121, Absatz 3, Telekommunikationsgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, idgF (im Folgenden 'TKG 2003'), in Verbindung mit dem Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 15.10.2007 zu M 15a/03, M 13a/06" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei eine Zusammenschaltungsanordnung getroffen. Mit dieser Anordnung wurden im Wesentlichen Zusammenschaltungsentgelte für die Terminierung in das Mobilnetz der beschwerdeführenden Partei festgelegt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides verweist die belangte Behörde im Hinblick auf die Höhe der festgelegten Entgelte auf ihren Bescheid vom 15. Oktober 2007, Zl M 15a/03, M 13a/06, mit dem der beschwerdeführenden Partei spezifische Verpflichtungen unter anderem zur Entgeltkontrolle auferlegt worden waren.

Mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0208, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007, Zl M 15a/03-107, M 13a/06-106, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Wie sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, beruht dieser nicht nur auf den dort zitierten Bestimmungen des TKG 2003, sondern ausdrücklich auch auf dem von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 15. Oktober 2007, der mit dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007 erlassen und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2006/03/0028). Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007 erlassen und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war vergleiche , das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2006/03/0028).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 333.

Wien, am 25. Juni 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030226.X00

Im RIS seit

29.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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