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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §18 Abs6 idF 1996/201;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H F in G, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt GmbH in 8010 Graz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 8. November 2007, GZ RV/0752- G/07, betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie - als Komplementär einer 1999 gegründeten KEG - Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für das Jahr 2002 geht der Beschwerdeführer auch von Einkünften aus selbständiger Arbeit aus.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen ATS 69.254 (2000). ATS 74.141 (2001), EUR 7.576,30 (2002) und EUR 9.639,55 (2003). Die Einkünfte aus Gewerbetrieb waren in den Jahren 2000, 2001 und 2003 negativ, im Jahre 2002 positiv.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003. Er brachte vor, die "Anlaufverluste" der Jahre 2000 und 2001 seien nicht vorgetragen worden. Stattdessen seien die "jährlichen Ergebnisse aus gewerblicher Tätigkeit in die jährlichen Einkommensteuerbescheide eingearbeitet worden, wo sie als nicht anerkennungswürdige Verluste versickerten". Zudem sei ein Gewinn des Jahres 2002 nicht nach der Regelung des § 37 Abs 9 EStG verteilt worden. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003. Er brachte vor, die "Anlaufverluste" der Jahre 2000 und 2001 seien nicht vorgetragen worden. Stattdessen seien die "jährlichen Ergebnisse aus gewerblicher Tätigkeit in die jährlichen Einkommensteuerbescheide eingearbeitet worden, wo sie als nicht anerkennungswürdige Verluste versickerten". Zudem sei ein Gewinn des Jahres 2002 nicht nach der Regelung des Paragraph 37, Absatz 9, EStG verteilt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Strittig sei einerseits die Frage, ob die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2000 und 2001 erzielten, aus einer Beteiligung an einer KEG stammenden Verluste aus Gewerbebetrieb im Jahr 2002 gemäß § 18 Abs 6 EStG abzugsfähig seien, sowie andererseits, ob der vom Beschwerdeführer im Jahr 2002 erzielte Gewinn gemäß § 37 Abs 9 EStG gleichmäßig auf drei Jahre verteilt werden könne. Strittig sei einerseits die Frage, ob die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2000 und 2001 erzielten, aus einer Beteiligung an einer KEG stammenden Verluste aus Gewerbebetrieb im Jahr 2002 gemäß Paragraph 18, Absatz 6, EStG abzugsfähig seien, sowie andererseits, ob der vom Beschwerdeführer im Jahr 2002 erzielte Gewinn gemäß Paragraph 37, Absatz 9, EStG gleichmäßig auf drei Jahre verteilt werden könne.
1. Verlustvortrag:
Nach § 2 Abs 2 EStG sei Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergäben, und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 EStG. Die Zusammenrechnung der Einkünfte führe zu einem Verlustausgleich zwischen den Einkünften: Negative Einkünfte würden mit positiven Einkünften (Gewinnen oder Einnahmenüberschüssen) ausgeglichen und verminderten das steuerpflichtige Gesamteinkommen. Der Verlustausgleich sei von Amts wegen vorzunehmen. Nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG sei Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergäben, und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104 und 105 EStG. Die Zusammenrechnung der Einkünfte führe zu einem Verlustausgleich zwischen den Einkünften: Negative Einkünfte würden mit positiven Einkünften (Gewinnen oder Einnahmenüberschüssen) ausgeglichen und verminderten das steuerpflichtige Gesamteinkommen. Der Verlustausgleich sei von Amts wegen vorzunehmen.
Nach dem Verlustausgleich innerhalb derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich), sei der so genannte vertikale Verlustausgleich vorzunehmen: Aus einer Einkunftsart resultierende Verluste seien mit Gewinnen/Überschüssen aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen.
Gemäß § 18 Abs 6 EStG seien als Sonderausgaben auch (durch Buchführung ermittelte) Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden seien (Verlustabzug). Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, EStG seien als Sonderausgaben auch (durch Buchführung ermittelte) Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden seien (Verlustabzug).
Gemäß § 18 Abs 7 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung vor BGBl. I 101/2006 seien durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Anlaufverluste, das seien Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstanden seien, nach § 18 Abs 6 EStG zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2006, seien durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Anlaufverluste, das seien Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstanden seien, nach Paragraph 18, Absatz 6, EStG zu berücksichtigen.
Die Höhe des möglichen Verlustabzuges ergebe sich im Entstehungsjahr des Verlustes nach einem Ausgleich mit anderen (auch nichtbetrieblichen) Einkünften. Nur ein nach Durchführung des Verlustausgleiches allenfalls verbleibender Verlust könne in den Folgejahren iSd. § 18 Abs 6 und 7 EStG berücksichtigt werden. Die Höhe des möglichen Verlustabzuges ergebe sich im Entstehungsjahr des Verlustes nach einem Ausgleich mit anderen (auch nichtbetrieblichen) Einkünften. Nur ein nach Durchführung des Verlustausgleiches allenfalls verbleibender Verlust könne in den Folgejahren iSd. Paragraph 18, Absatz 6 und 7 EStG berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer sei (zumindest) seit 1993 als Kinderbeauftragter, Kunstschaffender, Autor, Schriftsteller und Theaterregisseur selbständig tätig. In den Jahren 1993 bis 1996 habe er aus dieser Tätigkeit durchwegs Gewinne erzielt. Er habe seine Ge