RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0155

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EO §139 Abs2;
GrEStG 1955 §9 Abs5;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 294;

Rechtssatz

Die im § 9 Abs 5 GrEStG 1955 vorgenommene Aufzählung jener Personen, die einem Grundpfandgläubiger gleichstehen, ist erschöpfend. Daher erfolgt keine Gleichstellung eines Erstehers, für den zwar der Beitritt zu einem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren nach § 139 Abs 2 EO bücherlich angemerkt, aber kein Pfandrecht begründet war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160155.X03

Im RIS seit

26.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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