TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2007/03/0240

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 29. Oktober 2007, Zl. Z 20/06-95, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 (mitbeteiligte Partei: Tele2 Telecommunication GmbH in Wien, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG, in 1010 Wien, Sterngasse 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß "§§ 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 iVm §§ 117 Z 7, 121 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr. 70/2003 idgF (im Folgenden 'TKG 2003'), iVm den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 18.12.2006 zu M 13f/06-36 iVm dem Bescheid vom 15.10.2007 zu GZ 15c/03, M 13c/06 sowie dem Bescheid vom 15.10.2007 zu GZ 15e/03, M 13e/06" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei eine "Anordnung über die Zusammenschaltung (Mobil- und Festnetz)" getroffen.

Mit dieser Anordnung wurden unter anderem Zusammenschaltungsentgelte für die Terminierung in das Mobilnetz der beschwerdeführenden Partei festgelegt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides verweist die belangte Behörde im Hinblick auf die Höhe der festgelegten Entgelte für die Terminierung im Mobilnetz der beschwerdeführenden Partei auf ihren Bescheid vom 15. Oktober 2007, Zl M 15e/03, M 13e/06, mit dem der beschwerdeführenden Partei spezifische Verpflichtungen unter anderem zur Entgeltkontrolle auferlegt worden waren.

Mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0214, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007, Zl M 15e/03-123, M 13e/06-119, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Wie sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, beruht dieser nicht nur auf den dort zitierten Bestimmungen des TKG 2003, sondern ausdrücklich auch auf dem von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 15. Oktober 2007, der mit dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007 erlassen und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte für die Terminierung in das Netz der beschwerdeführenden Partei weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2006/03/0028).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 25. Juni 2008

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030240.X00

Im RIS seit

29.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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