TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2007/02/0369

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §44a Z1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des F D in S F, vertreten durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG in 4010 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. September 2007, Zl. uvs-2007/14/0895-5, 1794-5, betreffend Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in zwei Fällen für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der H. GmbH zu verantworten, dass bei zwei näher genannten, auf die H. GmbH zugelassenen Sattelfahrzeugen die Summe der Achslast gemäß § 4 Abs. 7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen am 17. November 2006 um 1.650 kg (Spruchpunkt 1.) und am 28. Februar 2007 um 1.150 kg (Spruchpunkt 2.) überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG verletzt, wofür er zur Zahlung einer Geldstrafe von je EUR 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verpflichtet wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in zwei Fällen für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der H. GmbH zu verantworten, dass bei zwei näher genannten, auf die H. GmbH zugelassenen Sattelfahrzeugen die Summe der Achslast gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen am 17. November 2006 um 1.650 kg (Spruchpunkt 1.) und am 28. Februar 2007 um 1.150 kg (Spruchpunkt 2.) überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG verletzt, wofür er zur Zahlung einer Geldstrafe von je EUR 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verpflichtet wurde.

In der Begründung des - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erlassenen - Bescheides stellte die belangte Behörde unter anderem fest, das im Spruchpunkt 1. genannte Sattelkraftfahrzeug "wurde einer Verwiegung mit der bei der Brennereinreise befindlichen geeichten Brückenwaage unterzogen und ergab sich ein Gesamtgewicht von 41.750 kg. Die dort befindliche Brückenwaage wurde am 18.01.2006 geeicht. Die Nacheichfrist läuft zum 31.12.2008 ab." Das zu Spruchpunkt 2. genannte Sattelfahrzeug sei "auf der bei der Brennerautobahn A 13, Fahrtrichtung Innsbruck befindlichen geeichten Waage, einer Verwiegung unterzogen (worden) und ergab sich nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze (nach der Aktenlage sind das 100 kg) ein Gewicht von 41.550 kg."

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG jene Vorkehrungen zu treffen habe, die mit Grund erwarten ließen, dass Überladungen hintan gehalten würden. Die Gewichtsüberschreitungen hätten rund 4 % des zulässigen Gesamtgewichtes überschritten, wofür eine Geldstrafe von je 120 Euro schuld- und tatangemessen sei. Der Antrag des Beschwerdeführervertreters auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sei wegen geklärter Sachlage abzuweisen gewesen. Zum Zeitpunkt der Verwiegungen sei die Waage geeicht gewesen; für die Brennereinreisewaage liege der betreffende Eichschein vor. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG jene Vorkehrungen zu treffen habe, die mit Grund erwarten ließen, dass Überladungen hintan gehalten würden. Die Gewichtsüberschreitungen hätten rund 4 % des zulässigen Gesamtgewichtes überschritten, wofür eine Geldstrafe von je 120 Euro schuld- und tatangemessen sei. Der Antrag des Beschwerdeführervertreters auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sei wegen geklärter Sachlage abzuweisen gewesen. Zum Zeitpunkt der Verwiegungen sei die Waage geeicht gewesen; für die Brennereinreisewaage liege der betreffende Eichschein vor.

Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der seine Beschwerde mit Beschluss vom 7. Dezember 2007, B 2257/07-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 7a KFG in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 117/2005 darf bei Kraftwagen mit Anhängern von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg nicht überschreiten. Gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2005, darf bei Kraftwagen mit Anhängern von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg nicht überschreiten.

Zunächst ist der Beschwerdeführer zu seinem Unzuständigkeitseinwand darauf zu verweisen, dass bei einer Übertretung im Sinne des § 103 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG der Ort des Lenkens des (überladenen Fahrzeuges) als Tatort anzusehen ist (vgl. das Erkenntnis vom 19. November 2004, Zl. 2004/02/0181). Die erstinstanzliche Behörde war daher zur Führung der Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Zunächst ist der Beschwerdeführer zu seinem Unzuständigkeitseinwand darauf zu verweisen, dass bei einer Übertretung im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG der Ort des Lenkens des (überladenen Fahrzeuges) als Tatort anzusehen ist vergleiche , das Erkenntnis vom 19. November 2004, Zl. 2004/02/0181). Die erstinstanzliche Behörde war daher zur Führung der Verwaltungsstrafverfahren zuständig.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeergänzung weiter vor, die in den Beschwerdefällen verwendete Waage habe laut Eichschein eine Messgenauigkeit von 95 %. Die gemessenen Gewichte lägen in beiden Fällen innerhalb der sich daraus ergebenden Toleranz von 5 %, weshalb eine Überladung nicht nachgewiesen sei. Die belangte Behörde sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen, weshalb ein relevanter Verfahrensfehler vorliege.

Mit diesem Argument ist der Beschwerdeführer im Recht:

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2007 darauf hingewiesen, dass nach dem von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung beigeschafften Eichschein die Messgenauigkeit der verwendeten Waage 95 % betrage; die festgestellten Überladungen hätten jeweils nur 4 % betragen. Zu diesem Thema wurde einerseits die Einholung eines Sachverständigengutachtens und andererseits die Ladung eines informierten Vertreters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen beantragt.

In der Gegenschrift weist die belangte Behörde zwar darauf hin, dass der Vertreter des Beschwerdeführers das wiedergegebene Vorbringen und die Beweisanträge nur auf das im Spruchpunkt 1. genannte Verfahren bezogen habe. Dies trifft zu, allerdings ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, dass in dem zu Spruchpunkt 2. genannten Fall eine andere Waage verwendet wurde. So haben die beiden involvierten Beamten in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass am Brenner lediglich eine geeichte Waage in Betrieb sei und - wie in den Beschwerdefällen - bei der Einreise gewogen werde (Einvernahme des Zeugen Insp. M. und Insp. V.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich in beiden Verfahren um dieselbe Waage handelte. In der Gegenschrift weist die belangte Behörde zwar darauf hin, dass der Vertreter des Beschwerdeführers das wiedergegebene Vorbringen und die Beweisanträge nur auf das im Spruchpunkt 1. genannte Verfahren bezogen habe. Dies trifft zu, allerdings ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, dass in dem zu Spruchpunkt 2. genannten Fall eine andere Waage verwendet wurde. So haben die beiden involvierten Beamten in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass am Brenner lediglich eine geeichte Waage in Betrieb sei und - wie in den Beschwerdefällen - bei der Einreise gewogen werde (Einvernahme des Zeugen Insp. M. und Insp. römisch fünf.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich in beiden Verfahren um dieselbe Waage handelte.

Auf dem von der belangten Behörde selbst beigeschafften Eichschein, der unbestritten die in Rede stehende Waage betrifft, findet sich unter der Überschrift "Messunsicherheit" folgende Anmerkung:

"Die angegebene erweiterte Messunsicherheit U entspricht der zweifachen Standardunsicherheit (k=2) welche für eine Normalverteilung einen Grad des Vertrauens von etwa 95 % bedeutet."

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedeute dieser Vermerk, dass die Waage eine Messgenauigkeit von 95 % habe. Träfe dies zu, hätte die belangte Behörde die Messungen nicht als zuverlässig ansehen und darauf ihre Feststellungen gründen dürfen (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 2001, Zl. 2000/03/0321; auch liegt hier, anders als im Erkenntnis vom 19. November 2004, Zl. 2004/02/0181, keine "beträchtliche" Überladung (dort 11 %) zu Grunde). Somit gälte bei einer Anzeige der Waage bis zu einem Gewicht von 2000 kg (5 %) über der Grenze von 40 000 kg eine Überladung nicht als nachgewiesen. Im Beschwerdefall wurden Überladungen von 1.650 kg und 1.150 kg gewogen, somit Werte, die innerhalb der genannten Grenze lägen, bei der eine Überladung (noch) nicht als nachgewiesen angesehen werden könnte. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedeute dieser Vermerk, dass die Waage eine Messgenauigkeit von 95 % habe. Träfe dies zu, hätte die belangte Behörde die Messungen nicht als zuverlässig ansehen und darauf ihre Feststellungen gründen dürfen vergleiche , das Erkenntnis vom 22. März 2001, Zl. 2000/03/0321; auch liegt hier, anders als im Erkenntnis vom 19. November 2004, Zl. 2004/02/0181, keine "beträchtliche" Überladung (dort 11 %) zu Grunde). Somit gälte bei einer Anzeige der Waage bis zu einem Gewicht von 2000 kg (5 %) über der Grenze von 40 000 kg eine Überladung nicht als nachgewiesen. Im Beschwerdefall wurden Überladungen von 1.650 kg und 1.150 kg gewogen, somit Werte, die innerhalb der genannten Grenze lägen, bei der eine Überladung (noch) nicht als nachgewiesen angesehen werden könnte.

Die belangte Behörde hat sich jedoch mit dem von ihr selbst beigeschafften Beweismittel des Eichscheins und mit dem darauf enthaltenen Text nicht auseinander gesetzt und ist auch den entsprechenden Beweisanträgen "wegen geklärter Sachlage" nicht nachgekommen. Es ist ihr deswegen ein Verfahrensfehler vorzuwerfen, der nach dem eben Gesagten auch wesentlich für den Ausgang des Verfahrens ist; sie hat nämlich Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. Die belangte Behörde hat sich jedoch mit dem von ihr selbst beigeschafften Beweismittel des Eichscheins und mit dem darauf enthaltenen Text nicht auseinander gesetzt und ist auch den entsprechenden Beweisanträgen "wegen geklärter Sachlage" nicht nachgekommen. Es ist ihr deswegen ein Verfahrensfehler vorzuwerfen, der nach dem eben Gesagten auch wesentlich für den Ausgang des Verfahrens ist; sie hat nämlich Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 25. Juni 2008

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020369.X00

Im RIS seit

22.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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