TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/26 2007/20/0226

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0227

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 18. Dezember 2006, Zlen. 265.530/1- II/04/06 (1.) und 267.668/1-II/04/06 (2.), betreffend §§ 7 und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Parteien: 1. R, 2. A, beide vertreten durch E), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 18. Dezember 2006, Zlen. 265.530/1- II/04/06 (1.) und 267.668/1-II/04/06 (2.), betreffend Paragraphen 7, und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Parteien: 1. R, 2. A, beide vertreten durch E), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Mitbeteiligten sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Ihre Eltern (Mitbeteiligte zu hg. Zlen. 2006/20/0685 und 2006/20/0792) reisten (gemeinsam mit dem Erstmitbeteiligten) am 16. Juli 2005 in das Bundesgebiet ein. Sie beantragten für den Erstmitbeteiligten an diesem Tag, für die in Österreich geborene Zweitmitbeteiligte am 19. Dezember 2005 Asyl. Persönliche Fluchtgründe der Mitbeteiligten lägen nicht vor.

Das Bundesasylamt wies die Asylanträge mit Bescheiden vom 12. Oktober 2005 (Erstmitbeteiligter) bzw. vom 12. Jänner 2006 (Zweitmitbeteiligte) im Familienverfahren (vgl. § 10 Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG)) gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten "nach Russland" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt wies die Asylanträge mit Bescheiden vom 12. Oktober 2005 (Erstmitbeteiligter) bzw. vom 12. Jänner 2006 (Zweitmitbeteiligte) im Familienverfahren vergleiche , Paragraph 10, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG)) gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten "nach Russland" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den dagegen erhobenen Berufungen der Mitbeteiligten Folge und gewährte ihnen gemäß § 7 AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß § 12 AsylG fest, dass den Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den dagegen erhobenen Berufungen der Mitbeteiligten Folge und gewährte ihnen gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 12, AsylG fest, dass den Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Die belangte Behörde führte aus, der Mutter der Mitbeteiligten sei mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt worden, sodass "die in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG genannte tatbestandsmäßige Voraussetzung" vorliege. Da nicht ersichtlich sei, dass in Ansehung der Mitbeteiligten die in § 10 Abs. 2 AsylG genannte "Negativvoraussetzung einschlage", sei den Berufungen Folge zu geben gewesen. Die belangte Behörde führte aus, der Mutter der Mitbeteiligten sei mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt worden, sodass "die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG genannte tatbestandsmäßige Voraussetzung" vorliege. Da nicht ersichtlich sei, dass in Ansehung der Mitbeteiligten die in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG genannte "Negativvoraussetzung einschlage", sei den Berufungen Folge zu geben gewesen.

Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2006/20/0792, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Mutter der Mitbeteiligten Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Verwaltungsverfahren über den Asylantrag der Mutter der Mitbeteiligten ist daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die angefochtenen Bescheide, deren Begründung ausschließlich auf § 10 AsylG gestützt wird, sind insofern vor Entscheidung über den Asylantrag jener Familienangehörigen ergangen, deren Asylberechtigung Voraussetzung für die Asylgewährung an die Mitbeteiligten ist (§ 10 Abs. 2 AsylG). Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2006/20/0792, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Mutter der Mitbeteiligten Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Verwaltungsverfahren über den Asylantrag der Mutter der Mitbeteiligten ist daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die angefochtenen Bescheide, deren Begründung ausschließlich auf Paragraph 10, AsylG gestützt wird, sind insofern vor Entscheidung über den Asylantrag jener Familienangehörigen ergangen, deren Asylberechtigung Voraussetzung für die Asylgewährung an die Mitbeteiligten ist (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG).

Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 26. Juni 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007200226.X00

Im RIS seit

26.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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