RS Vwgh 1989/2/7 87/14/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1989
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20/08 Urheberrecht
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
GebAG 1975 §24;
GebAG 1975 §37 Abs2;
UrhG §41;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 305;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0089 E 29. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Der Auftrag des Gerichtes zur Gutachtenserstattung an den Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt, vom Sachverständigen ein Werk der Literatur iSd § 2 Z 3 UrhG zu erhalten, sondern das Fachwissen des Sachverständigen zur Klärung des im Rechtsstreit erheblichen Sachverhaltes zu nutzen. Nur hiefür wird der gerichtlich bestellte Sachverständige im Zivilprozeß auch gemäß dem GebAG 1975 durch die vom Gericht zu bestimmende Sachverständigengebühr entlohnt. Ein Entgelt für die Verwertungsrechte gemäß § 15, § 16, § 18 Abs 1 UrhG ist in der Gebühr nicht enthalten. Dies auch dann nicht, wenn gemäß § 37 Abs 2 GebAG 1975 dem Sachverständigen eine höhere als die im Gesetz vorgesehene Gebühr zustehen sollte. Widmungsgemäß werden Gutachten, die im Auftrag des Gerichtes für einen Prozeß erstattet werden, nur zu Beweiszwecken im Verfahren vor Gericht verwendet; diese Verwertung stellt gem § 41 UrhG eine freie Werknutzung dar. Die Sachverständigengebühr ist kein Entgelt, das in erster Linie dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (Hinweis auf E VS 1.10.1984, 84/14/0006, VwSlg 6034 F/1985; E 24.9.1986, 85/13/0132), § 38 Abs 4 EStG 1972 ist daher auf derartige Einkünfte nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987140113.X01

Im RIS seit

07.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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