TE Vwgh Beschluss 2008/6/26 2007/06/0336

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des G B und 2. des Ing. J H, beide in W, beide vertreten durch Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in 1011 Wien, Parkring 2, gegen das "Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 50, Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Berufung gegen einen Bescheid gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Zunächst ist klarzustellen, dass die unklare Bezeichnung der belangten Behörde mit "Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 50, Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten" im Lichte der Zuständigkeit u. a. des Landeshauptmannes von Wien für die Vollziehung des § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG dahin umgedeutet wird, dass sich die vorliegende Säumnisbeschwerde gegen diesen Landeshauptmann richtet (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, VwSlg. Nr. 12.088 - nur der Rechtssatz veröffentlicht). Angemerkt wird weiters, dass eine falsche Bezeichnung der Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht verbesserungsfähig ist (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2004, Zl. 2004/14/0027).

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. März 2007 wurde auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführer vom 25. Oktober 2006 die Zuständigkeit zur Erlassung des Interessenbescheides gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG als auf das "Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 50" als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, übergegangen erklärt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Feststellung gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG abgewiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen entsprechend der Rechtsmittelbelehrung bei der MA 50-Gruppe Schlichtungsstelle Berufung.

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde betreffend die angeführte Berufung geltend gemacht.

Die Säumnisbeschwerde ist nicht zulässig:

Der angeführte Bescheid vom 19. März 2007 wurde entsprechend seiner Fertigungsklausel ("Für den Landeshauptmann" und der Unterschrift einer Beamtin des Amtes der Wiener Landesregierung) vom Landeshauptmann von Wien erlassen. Es handelt sich bei den Angelegenheiten des Mietrechtsgesetzes, soweit sie von Verwaltungsbehörden zu besorgen sind, um Angelegenheiten der sogenannten mittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 1 B-VG.

Art. 103 Abs. 4 B-VG sieht im Hinblick auf den Instanzenzug in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung grundsätzlich vor, dass der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann endet. Steht die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister.

Der Verfassungsgerichtshof hat zu dieser Verfassungsbestimmung ausgesprochen (vgl. den Beschluss vom 24. Juni 1985, VfSlg. Nr. 10.488), dass dann, wenn der Landeshauptmann auf Grund eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung entscheidet, dieser Bescheid als erstinstanzlicher Bescheid anzusehen ist, gegen den nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. die in dem angeführten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes angeführten Beschlüsse) im Sinne des Art. 103 Abs. 4 B-VG die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig ist. Gemäß der Vollziehungsklausel des MRG ist im vorliegenden Fall der Bundesminister für Inneres für die Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer zuständig. Nur den Bundesminister für Inneres träfe daher in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Berufung eine Entscheidungspflicht, nicht aber den Landeshauptmann (oder auch das Amt der Wiener Landesregierung oder die Wiener Landesregierung selbst).

Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG sind u.a., dass sie sich - abgesehen von den unabhängigen Verwaltungssenaten - gegen die oberste Behörde richtet, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte und auch von der Partei angerufen wurde, bzw. die belangte oberste Behörde bzw. unabhängigen Verwaltungssenat eine Entscheidungspflicht trifft. Die vorliegende Beschwerde richtet sich in Bezug auf die vorliegende Angelegenheit weder an die oberste Behörde im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG noch trifft die belangte Behörde eine Entscheidungspflicht (dies gälte in gleicher Weise, wenn man die vorliegende Beschwerde der Wiener Landesregierung oder ohne Umdeutung dem Amt der Wiener Landesregierung zurechnete).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2008

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteBesondere Rechtsgebiete DiversesMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060336.X00

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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