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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Dr. MW in W, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1d, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W (Plenum) vom 16. November 2004, Zl. 06/03 2004/3522, betreffend Weisung gemäß § 23 RAO, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Dr. MW in W, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1d, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W (Plenum) vom 16. November 2004, Zl. 06/03 2004/3522, betreffend Weisung gemäß Paragraph 23, RAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer W hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer W, Abteilung IVb, stellte mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2004 unter Hinweis auf eine Beschwerde des ORF vom 3. Mai 2004 fest, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Funktion als Rechtsanwältin auch Mitglied des Publikumsrates des ORF sei. In ihrer Funktion als Rechtsanwältin vertrete die Beschwerdeführerin auch einige Personen in diversen Gerichtsverfahren gegen den ORF. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer W sei auf Grund des ihm vorliegenden Sachverhaltes zu dem Entschluss gekommen, dass eine Vertretung gegen den ORF durch die Beschwerdeführerin als Mitglied eines Organes der "Stiftung Österreichischer Rundfunk" unzulässig sei. Gemäß § 19 des ORF-Gesetzes (ORF-G) sei der Publikumsrat ein Organ der "Stiftung Österreichischer Rundfunk". Die Mitglieder seien zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bestehe auch nach ihrem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorganes (§ 19 Abs. 4 leg. cit). Gemäß § 30 Abs. 2 ORF-G sei der Publikumsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Durch die Vertretung Dritter - wenn auch Publikum der "Stiftung Österreichischer Rundfunk", für das der Publikumsrat eingesetzt sei - erwecke der Rechtsanwalt, der gleichzeitig Mitglied des Publikumsrates sei, den Anschein, dass er nicht unabhängig sei, sondern das Interesse beider Parteien vertreten könne. Er unterliege sowohl in seiner Funktion als vertretender Anwalt der Verschwiegenheitspflicht als auch in seiner Funktion als Mitglied des Publikumsrates, bei welchem er die Möglichkeit habe, Informationen zu erlangen, die ein Dritter, der nicht Mitglied des Publikumsrates sei, nicht erlangen könne. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer W, Abteilung römisch vier b, stellte mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2004 unter Hinweis auf eine Beschwerde des ORF vom 3. Mai 2004 fest, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Funktion als Rechtsanwältin auch Mitglied des Publikumsrates des ORF sei. In ihrer Funktion als Rechtsanwältin vertrete die Beschwerdeführerin auch einige Personen in diversen Gerichtsverfahren gegen den ORF. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer W sei auf Grund des ihm vorliegenden Sachverhaltes zu dem Entschluss gekommen, dass eine Vertretung gegen den ORF durch die Beschwerdeführerin als Mitglied eines Organes der "Stiftung Österreichischer Rundfunk" unzulässig sei. Gemäß Paragraph 19, des ORF-Gesetzes (ORF-G) sei der Publikumsrat ein Organ der "Stiftung Österreichischer Rundfunk". Die Mitglieder seien zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bestehe auch nach ihrem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorganes (Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ORF-G sei der Publikumsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Durch die Vertretung Dritter - wenn auch Publikum der "Stiftung Österreichischer Rundfunk", für das der Publikumsrat eingesetzt sei - erwecke der Rechtsanwalt, der gleichzeitig Mitglied des Publikumsrates sei, den Anschein, dass er nicht unabhängig sei, sondern das Interesse beider Parteien vertreten könne. Er unterliege sowohl in seiner Funktion als vertretender Anwalt der Verschwiegenheitspflicht als auch in seiner Funktion als Mitglied des Publikumsrates, bei welchem er die Möglichkeit habe, Informationen zu erlangen, die ein Dritter, der nicht Mitglied des Publikumsrates sei, nicht erlangen könne.
Wenn die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass ein Rechtsanwalt als Mitglied der Vorgängerorganisation des Publikumsrates, der Hörer- und Sehervertretung, einen früheren Generalintendanten des ORF rechtsfreundlich in einem Prozess gegen den ORF vertreten habe, so sei darauf hinzuweisen, dass sich zwischenzeitlich die Gesetzeslage geändert habe. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des ORF-G sei keine Verschwiegenheitsverpflichtung der Organe der Hörer- und Sehervertretung vorgesehen gewesen. Eine solche sei jedoch nunmehr in § 19 Abs. 4 leg. cit. stipuliert. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bestehe auch nach dem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorganes fort. Zusammenfassend sei festzuhalten, das eine Vertretung Dritter gegen den ORF durch ein Mitglied eines Organes dieser Stiftung, welches Rechtsanwalt sei, mit den Standesregeln unvereinbar und unzulässig sei. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass ein Rechtsanwalt als Mitglied der Vorgängerorganisation des Publikumsrates, der Hörer- und Sehervertretung, einen früheren Generalintendanten des ORF rechtsfreundlich in einem Prozess gegen den ORF vertreten habe, so sei darauf hinzuweisen, dass sich zwischenzeitlich die Gesetzeslage geändert habe. In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des ORF-G sei keine Verschwiegenheitsverpflichtung der Organe der Hörer- und Sehervertretung vorgesehen gewesen. Eine solche sei jedoch nunmehr in Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit. stipuliert. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bestehe auch nach dem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorganes fort. Zusammenfassend sei festzuhalten, das eine Vertretung Dritter gegen den ORF durch ein Mitglied eines Organes dieser Stiftung, welches Rechtsanwalt sei, mit den Standesregeln unvereinbar und unzulässig sei.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer W, Abteilung IVb, formulierte wie folgt: Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer W, Abteilung römisch vier b, formulierte wie folgt:
"Aus diesem Grund erteilt Ihnen der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer W die WEISUNG
keine Vertretungen gegen den ORF mehr zu übernehmen und die derzeit bestehenden Vollmachtsverhältnisse unverzüglich aufzulösen.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ein Ausscheiden aus dem Publikumsrat nicht ausreichen würde, da § 19 Abs. 4 ORF-Gesetz in der derzeitigen Fassung normiert, dass die Geheimhaltungspflicht auch nach dem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorganes fortbesteht". Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ein Ausscheiden aus dem Publikumsrat nicht ausreichen würde, da Paragraph 19, Absatz 4, ORF-Gesetz in der derzeitigen Fassung normiert, dass die Geheimhaltungspflicht auch nach dem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorganes fortbesteht".
Gegen diese Weisung erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der Publikumsrat gemäß § 28 Abs. 1 ORF-G "zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher" eingerichtet sei und ihm nicht die Wahrnehmung von "Interessen der juristischen Person" obliege. Ein Anschein, dass die Beschwerdeführerin von den Interessen der juristischen Person nicht unabhängig sei, sondern auch deren Interessen vertrete, könne daher vernünftigerweise gar nicht entstehen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitglieder des Publikumsrates betreffe auch gemäß § 19 Abs. 4 ORF-G nur die Umstände der Stiftung und gehe damit über die Verschwiegenheitspflicht jedes Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten gemäß § 9 Abs. 2 RAO nicht hinaus. Wäre die Auffassung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W richtig, so dürfte kein Rechtsanwalt mehr als einen Mandanten derselben Branche zugleich vertreten, weil durch jedes solches Mandat ihm nämlich zwangsläufig Tatsachen bekannt würden, deren Geheimhaltung vor Mitbewerbern im Interesse der jeweiligen Partei gelegen sei. Die Fähigkeit jedes Rechtsanwaltes zu einer solchen Geheimhaltung setze § 9 Abs. 2 RAO aber voraus. Die rundfunkrechtliche Vereinbarkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin mit ihrer Mitgliedschaft im Publikumsrat habe allein der Bundeskommunikationssenat gemäß § 35 ORF-G zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der ihr erteilten Weisung. Gegen diese Weisung erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der Publikumsrat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ORF-G "zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher" eingerichtet sei und ihm nicht die Wahrnehmung von "Interessen der juristischen Person" obliege. Ein Anschein, dass die Beschwerdeführerin von den Interessen der juristischen Person nicht unabhängig sei, sondern auch deren Interessen vertrete, könne daher vernünftigerweise gar nicht entstehen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitglieder des Publikumsrates betreffe auch gemäß Paragraph 19, Absatz 4, ORF-G nur die Umstände der Stiftung und gehe damit über die Verschwiegenheitspflicht jedes Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO nicht hinaus. Wäre die Auffassung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W richtig, so dürfte kein Rechtsanwalt mehr als einen Mandanten derselben Branche zugleich vertreten, weil durch jedes solches Mandat ihm nämlich zwangsläufig Tatsachen bekannt würden, deren Geheimhaltung vor Mitbewerbern im Interesse der jeweiligen Partei gelegen sei. Die Fähigkeit jedes Rechtsanwaltes zu einer solchen Geheimhaltung setze Paragraph 9, Absatz 2, RAO aber voraus. Die rundfunkrechtliche Vereinbarkeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin mit ihrer Mitgliedschaft im Publikumsrat habe allein der Bundeskommunikationssenat gemäß Paragraph 35, ORF-G zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der ihr erteilten Weisung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2004 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 23 und § 26 Abs. 5 RAO abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin seit 1998 Mitglied des Publikumsrates des ORF sei, mehrere Mandanten in Gerichtsverfahren gegen den ORF wegen behaupteter Rechtsverletzungen in Programmen des ORF vertrete und diverse Ansprüche (u.a. Unterlassung, Widerruf, Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz) geltend mache. Auf Grund einer Anfrage des ORF vom 3. Mai 2004 sei die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert worden, in welcher sie den Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt habe, aber die Rechtsansicht geäußert habe, zur Übernahme der Vertretungen berechtigt zu sein. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die ihr erteilte Weisung vom 5. Oktober 2004 sei zulässig, aber unbegründet. Die vom Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer gemäß § 23 RAO erteilten Aufträge seien als Bescheide anzusehen (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 1314/1930, 2150/1951, 13.812/1994 und Stolzlechner, AnwBl 1999, 532 ff), gegen sie sei das Rechtsmittel der Vorstellung nach § 26 Abs. 5 RAO zulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2004 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 23 und Paragraph 26, Absatz 5, RAO abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin seit 1998 Mitglied des Publikumsrates des ORF sei, mehrere Mandanten in Gerichtsverfahren gegen den ORF wegen behaupteter Rechtsverletzungen in Programmen des ORF vertrete und diverse Ansprüche (u.a. Unterlassung, Widerruf, Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz) geltend mache. Auf Grund einer Anfrage des ORF vom 3. Mai 2004 sei die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert worden, in welcher sie den Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt habe, aber die Rechtsansicht geäußert habe, zur Übernahme der Vertretungen berechtigt zu sein. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die ihr erteilte Weisung vom 5. Oktober 2004 sei zulässig, aber unbegründet. Die vom Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 23, RAO erteilten Aufträge seien als Bescheide anzusehen (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 1314/1930, 2150/1951, 13.812/1994 und Stolzlechner, AnwBl 1999, 532 ff), gegen sie sei das Rechtsmittel der Vorstellung nach Paragraph 26, Absatz 5, RAO zulässig.
Der Publikumsrat sei gemäß § 19 Abs. 1 Z. 3 ORF-G ein Organ des Österreichischen Rundfunks und gemäß § 28 Abs. 1 ORF-G zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher am Sitz des ORF einzurichten. Die Aufgaben des Publikumsrats seien in § 30 ORF-G geregelt. Gemäß § 30 Abs. 2 ORF-G könne der Publikumsrat die Erteilung aller einschlägigen Auskünfte durch den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren verlangen. Gemäß § 40 Abs. 5 zweiter Satz ORF-G sei der Prüfungsbericht des Organs Prüfungskommission (§ 19 Abs. 1 Z. 4 ORF-Gesetz) auch dem Publikumsrat vorzulegen. Gemäß § 1 RL-BA erfolge jedwede berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes. Er habe daher auch als Mitglied von Organen privater oder öffentlich-rechtlicher Rechtsträger jedenfalls auch die standesrechtlichen Vorschriften der RAO sowie der RL-BA zu beachten. Gemäß § 10 RAO sei einem Rechtsanwalt jegliche Art der Doppelvertretung untersagt, wobei unter "vertreten" im Sinne des § 10 Abs. 1 RAO jede anwaltliche Tätigkeit zunächst für und dann gegen den Klienten zu verstehen sei, unabhängig davon, ob das Einschreiten auf Grund einer Vollmacht geschehe. Dabei sei auch die unechte (formelle) Doppelvertretung, unabhängig von einer konkreten Gefahr einer Interessenkollision oder eines unmittelbaren oder mittelbaren Sachzusammenhanges zwischen den betreffenden Rechtssachen zu verstehen (hier zitiert die belangte Behörde Feil/Wennig, Anwaltsrecht, § 10, RdZ 8 m.w.N.). Eine Kollision mit § 10 RAO werde insbesondere auch in jenem Fall angenommen, in welchem ein Rechtsanwalt die Funktion als Aufsichtsratsmitglied einer Gesellschaft bekleide und gleichzeitig einen Dritten in Rechtsstreitigkeiten mit der Gesellschaft berate und vertrete (Zitat Krejci, Der Rechtsanwalt im Aufsichtsrat, RdW 1993, 98). Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Publikumsrates beträfe "nur die Umstände der Stiftung" und gehe über die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes nicht hinaus, finde keine Grundlage im Gesetz und habe im Übrigen mit der Frage der Interessenkollision nichts zu tun. Es könne daher auch dahinstehen, ob der Publikumsrat nur zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher eingerichtet sei oder ob er dabei jedenfalls auch die Interessen der juristischen Person selbst wahrzunehmen habe. Da es sohin auf Grund der gesetzlichen Befugnisse des Publikumsrates möglich sei, dass der Beschwerdeführerin Tatsachen offenbar würden, die auch gegen den ORF angestrengte Rechtsstreitigkeiten betreffen könnten, liege der Fall einer unechten formellen Doppelvertretung vor. Die Weisung sei daher "in vollem Umfang aufrecht zu erhalten und die unberechtigte Vorstellung abzuweisen". Der Publikumsrat sei gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, ORF-G ein Organ des Österreichischen Rundfunks und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ORF-G zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher am Sitz des ORF einzurichten. Die Aufgaben des Publikumsrats seien in Paragraph 30, ORF-G geregelt. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ORF-G könne der Publikumsrat die Erteilung aller einschlägigen Auskünfte durch den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren verlangen. Gemäß Paragraph 40, Absatz 5, zweiter Satz ORF-G sei der Prüfungsbericht des Organs Prüfungskommission (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, ORF-Gesetz) auch dem Publikumsrat vorzulegen. Gemäß Paragraph eins, RL-BA erfolge jedwede berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes. Er habe daher auch als Mitglied von Organen privater oder öffentlich-rechtlicher Rechtsträger jedenfalls auch die standesrechtlichen Vorschriften der RAO sowie der RL-BA zu beachten. Gemäß Paragraph 10, RAO sei einem Rechtsanwalt jegliche Art der Doppelvertretung untersagt, wobei unter "vertreten" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, RAO jede anwaltliche Tätigkeit zunächst für und dann gegen den Klienten zu verstehen sei, unabhängig davon, ob das Einschreiten auf Grund einer Vollmacht geschehe. Dabei sei auch die unechte (formelle) Doppelvertretung, unabhängig von einer konkreten Gefahr einer Interessenkollision oder eines unmittelbaren oder mittelbaren Sachzusammenhanges zwischen den betreffenden Rechtssachen zu verstehen (hier zitiert die belangte Behörde Feil/Wennig, Anwaltsrecht, Paragraph 10,, RdZ 8 m.w.N.). Eine Kollision mit Paragraph 10, RAO werde insbesondere auch in jenem Fall angenommen, in welchem ein Rechtsanwalt die Funktion als Aufsichtsratsmitglied einer Gesellschaft bekleide und gleichzeitig einen Dritten in Rechtsstreitigkeiten mit der Gesellschaft berate und vertrete (Zitat Krejci, Der Rechtsanwalt im Aufsichtsrat, RdW 1993, 98). Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Publikumsrates beträfe "nur die Umstände der Stiftung" und gehe über die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes nicht hinaus, finde keine Grundlage im Gesetz und habe im Übrigen mit der Frage der Interessenkollision nichts zu tun. Es könne daher auch dahinstehen, ob der Publikumsrat nur zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher eingerichtet sei oder ob er dabei jedenfalls auch die Interessen der juristischen Person selbst wahrzunehmen habe. Da es sohin auf Grund der gesetzlichen Befugnisse des Publikumsrates möglich sei, dass der Beschwerdeführerin Tatsachen offenbar würden, die auch gegen den ORF angestrengte Rechtsstreitigkeiten betreffen könnten, liege der Fall einer unechten formellen Doppelvertretung vor. Die Weisung sei daher "in vollem Umfang aufrecht zu erhalten und die unberechtigte Vorstellung abzuweisen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und von diesem mit Erkenntnis vom 2. November 2005, B 1619/04, abgewiesene und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.
Im angeführten Erkenntnis erachtet der Verfassungsgerichtshof das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Erwerbsausübung nicht als verletzt, weil selbst dann, wenn der ORF von der Beschwerdeführerin nicht "als Mandant" vertreten werde, doch zu beachten sei, dass gemäß den einschlägigen Bestimmungen der RAO (insbesondere des § 10) und § 1 RL-BA jedwede berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes erfolge. Der Publikumsrat des ORF sei gemäß § 30 Abs. 2 ORF-G zur Erfüllung der in Abs. 1 leg. cit. genannten Aufgaben befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des ORF zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Es sei daher vor dem Hintergrund dieser Rechtslage möglich, dass der Beschwerdeführerin Tatsachen offenbar würden, die auch die gegen den ORF angestrengten Rechtsstreitigkeiten betreffen könnten. Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Publikumsrates spreche nicht gegen die Annahme des Vorliegens einer unechten Doppelvertretung. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhaltens unter § 10 RAO sei "somit nicht denkunmöglich erfolgt", weshalb keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung vorliege. Im angeführten Erkenntnis erachtet der Verfassungsgerichtshof das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Erwerbsausübung nicht als verletzt, weil selbst dann, wenn der ORF von der Beschwerdeführerin nicht "als Mandant" vertreten werde, doch zu beachten sei, dass gemäß den einschlägigen Bestimmungen der RAO (insbesondere des Paragraph 10,) und Paragraph eins, RL-BA jedwede berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes erfolge. Der Publikumsrat des ORF sei gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ORF-G zur Erfüllung der in Absatz eins, leg. cit. genannten Aufgaben befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des ORF zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Es sei daher vor dem Hintergrund dieser Rechtslage möglich, dass der Beschwerdeführerin Tatsachen offenbar würden, die auch die gegen den ORF angestrengten Rechtsstreitigkeiten betreffen könnten. Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Publikumsrates spreche nicht gegen die Annahme des Vorliegens einer unechten Doppelvertretung. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verhaltens unter Paragraph 10, RAO sei "somit nicht denkunmöglich erfolgt", weshalb keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung vorliege.
Der Verfassungsgerichtshof vertrat die Auffassung, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in Ausübung seines Überwachungs- und Aufsichtsrechtes allgemeine oder besondere Anordnungen an die Mitglieder erlassen könne (§§ 23, 28 RAO). Ob eine individuell erteilte Anordnung gesetzmäßig sei, das heiße, ob der Adressat seine Pflichten als Anwalt verletzt habe, habe nur der Disziplinarrat in einem Disziplinarverfahren festzustellen. In diesem Verfahren sei auch zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer in den Grenzen des Gesetzes, insbesondere der RAO, gefasst worden sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 1314/1930 und Feil/Wennig, Anwaltsrecht, 2004, § 23, Rz. 1, und Stolzlechner, Der Verfassungsgerichtshof vertrat die Auffassung, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in Ausübung seines Überwachungs- und Aufsichtsrechtes allgemeine oder besondere Anordnungen an die Mitglieder erlassen könne (Paragraphen 23, 28, RAO). Ob eine individuell erteilte Anordnung gesetzmäßig sei, das heiße, ob der Adressat seine Pflichten als Anwalt verletzt habe, habe nur der Disziplinarrat in einem Disziplinarverfahren festzustellen. In diesem Verfahren sei auch zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer in den Grenzen des Gesetzes, insbesondere der RAO, gefasst worden sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 1314/1930 und Feil/Wennig, Anwaltsrecht, 2004, Paragraph 23,, Rz. 1, und Stolzlechner,
Zur Erteilung standesrechtlicher Aufträge sowie zur Erlassung von Feststellungsbescheiden durch den Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer gemäß § 23 RAO, AnwBl. 1999, 537).Zur Erteilung standesrechtlicher Aufträge sowie zur Erlassung von Feststellungsbescheiden durch den Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 23, RAO, AnwBl. 1999, 537).
In der - entsprechend ergänzten - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten sowie nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2003, lauten: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,, lauten:
"§ 9. (1) ...
...
§ 10. (1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen.Paragraph 10, (1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen.
...
§ 23. (1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte, die in die Liste dieser Rechtsanwaltkammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.Paragraph 23, (1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte, die in die Liste dieser Rechtsanwaltkammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.
...
§ 26. (1) Der Ausschuss besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Rechtsanwälten aus 8 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 201 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.Paragraph 26, (1) Der Ausschuss besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Rechtsanwälten aus 8 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 201 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.
...
Gemäß § 1 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltswärter, Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977 (RL-BA 1977), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 14. Dezember 1977, u.a. (vgl. auch die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages http://www.rechtsanwaelte.at), erfolgt "(j)edwede berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt ... in Ausübung seines Berufes." Gemäß Paragraph eins, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltswärter, Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977 (RL-BA 1977), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 14. Dezember 1977, u.a. vergleiche auch die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages http://www.rechtsanwaelte.at), erfolgt "(j)edwede berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt ... in Ausübung seines Berufes."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2001, lauten: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, lauten:
"Organe des Österreichischen Rundfunks
§ 19. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:Paragraph 19, (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
1. der Stiftungsrat,
2. der Generaldirektor,
3. der Publikumsrat,
4. die Prüfungskommission.
...
Publikumsrat
§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus 35 Mitgliedern besteht.Paragraph 28, (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rundfunks ein Publikumsrat einzurichten, der aus 35 Mitgliedern besteht.
...
Aufgaben des Publikumsrats
§ 30. (1) Dem Publikumsrat obliegt
1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der
Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;
2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des
Stiftungsrates, wobei drei Mitglieder aus den auf Grund der
Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs Mitgliedern des
Publikumsrates stammen müssen und jedenfalls je ein Mitglied aus
den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften, der Hochschulen und der Kunst zu
bestellen ist;
3. die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;
4. die Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates,
mit denen die Höhe des Programmentgelts (Radioentgelt,
Fernsehentgelt) festgelegt wird;
5. die Erstattung von Vorschlägen zur Erfüllung des
gesetzlichen Auftrages in den in diesem Gesetz vorgesehenen
Fällen, und Stellungnahme zur Anrechnung von Programmanteilen für
Volksgruppen. Dazu können vom Publikumsrat Vertreter der
Volksgruppenbeiräte angehört werden;
6. die Erstattung von Empfehlungen an den Stiftungsrat
hinsichtlich der Jahressendeschemen;
7. die Erstattung von Empfehlungen zu
Qualitätssicherungssystemen;
8. die Erstattung von Empfehlungen zum Angebot von
Sendungen für gehörlose und gehörbehinderte Menschen (§ 5 Abs. 3).
verlangen, dass der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung zu vom Publikumsrat festzulegenden Themenbereichen durchführen lässt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks sind dem Publikumsrat zur Kenntnis zu bringen.
...
Rechtsaufsicht
§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.Paragraph 35, (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat über Einsprüche gemäß Paragraph 33, Absatz 6,
Die Beschwerdeführerin meint zunächst, die in der bisherigen Rechtsprechung zu § 23 RAO in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 93/2003 vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei Beschlüssen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nach dieser Gesetzesstelle um keine Bescheide handle, könne nicht weiter aufrecht erhalten werden. Die Auffassung, dem betroffenen Rechtsanwalt sei es unbenommen, die Rechtsgültigkeit einer ihm nach dieser Gesetzesstelle erteilten Weisung auf eigene Gefahr in Frage zu stellen und durch Nichtbefolgung im Wege eines Disziplinarverfahrens feststellen zu lassen, stehe nicht nur im Widerspruch zur "Zumutbarkeit" nach Art. 139 B-VG, sondern sei "blanker Hohn". Der individuellen Anordnung des angefochtenen Bescheides komme nämlich durchaus jenes Ausmaß an Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit zu, welches sie als Bescheid qualifizieren lasse. Die Beschwerdeführerin meint zunächst, die in der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 23, RAO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003, vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei Beschlüssen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nach dieser Gesetzesstelle um keine Bescheide handle, könne nicht weiter aufrecht erhalten werden. Die Auffassung, dem betroffenen Rechtsanwalt sei es unbenommen, die Rechtsgültigkeit einer ihm nach dieser Gesetzesstelle erteilten Weisung auf eigene Gefahr in Frage zu stellen und durch Nichtbefolgung im Wege eines Disziplinarverfahrens feststellen zu lassen, stehe nicht nur im Widerspruch zur "Zumutbarkeit" nach Artikel 139, B-VG, sondern sei "blanker Hohn". Der individuellen Anordnung des angefochtenen Bescheides komme nämlich durchaus jenes Ausmaß an Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit zu, welches sie als Bescheid qualifizieren lasse.
§ 10 RAO verpflichte die Beschwerdeführerin zur Ablehnung einer Vertretung nur dann, wenn sie die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache beraten und vertreten habe, dies gelte sohin nur in jener oder einer damit zusammenhängenden Sache, in welcher sie bereits für die Gegenpartei beratend oder vertretend tätig geworden sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl. 2000/10/0037). Dass dies auch nur in einer der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Mediensache tatsächlich der Fall gewesen wäre, sei im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Ein bloßes Naheverhältnis, wie es durch die Berufung in den Publikumsrat des ORF begründet werde, genüge ebenso wenig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl. 2000/10/0037) wie etwa eine Treuhandschaft gegenüber einer Bank (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, Zl. 98/10/0302). Paragraph 10, RAO verpflichte die Beschwerdeführerin zur Ablehnung einer Vertretung nur dann, wenn sie die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache beraten und vertreten habe, dies gelte sohin nur in jener oder einer damit zusammenhängenden Sache, in welcher sie bereits für die Gegenpartei beratend oder vertretend tätig geworden sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl. 2000/10/0037). Dass dies auch nur in einer der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Mediensache tatsächlich der Fall gewesen wäre, sei im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Ein bloßes Naheverhältnis, wie es durch die Berufung in den Publikumsrat des ORF begründet werde, genüge ebenso wenig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl. 2000/10/0037) wie etwa eine Treuhandschaft gegenüber einer Bank (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, Zl. 98/10/0302).
Die belangte Behörde habe auch nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit einem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Mandat den ORF in derselben oder einer zusammenhängenden Sache beraten oder vertreten hätte. Eine Interessenkollision im Sinne des § 10 RAO könne jedoch nur eine solche Tätigkeit begründen, welc