RS Vwgh 1989/2/28 88/04/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §9;
GmbHG §18 Abs1;
GmbHG §18 Abs2;
VStG §9 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0119 E VS 19. Dezember 1984 VwSlg 11625 A/1984 RS 6

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine vom Geschäftsführer einer GmbH unter Verwendung von Briefpapier und Briefumschlag der Gesellschaft und unter Beifügung der Firmenstampiglie in der WIR-Norm erhobene Berufung gegen ein ihn selbst betreffendes Straferkenntnis ihm selbst oder der Gesellschaft zuzurechnen ist, kann auf Grund dieser Kriterien allein nicht beantwortet werden. Die Behörde hat die sohin bestehenden Zweifel über die Zurechnung dieser Prozesshandlung zwar nicht im Wege eines Auftrages zur Behebung von Formgebrechen gem § 13 Abs 3 AVG auszuräumen, wohl aber iSd § 37 AVG sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Hiebei handelt es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhaltes einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Prozesshandlung (Hinweis VfGH 18.3.1959, B 168/85; VfSlg 3517 und E VwGH 17.9.1969, 854/68, VwSlg 7636 A/1969).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040199.X02

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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