TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/26 2007/20/0201

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0202 2007/20/0204 2007/20/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 12. Dezember 2006, Zlen. 262.395/1- II/04/06 (1.), 262.396/1-II/04/06 (2.), 262.393/3-II/04/06 (3.), und 262.394/1-II/04/06 (4.), betreffend §§ 11 und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Parteien: 1. F, 2. I, 3. M, und 4. Z), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 12. Dezember 2006, Zlen. 262.395/1- II/04/06 (1.), 262.396/1-II/04/06 (2.), 262.393/3-II/04/06 (3.), und 262.394/1-II/04/06 (4.), betreffend Paragraphen 11, und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Parteien: 1. F, 2. römisch eins, 3. M, und 4. Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Mitbeteiligten sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater (Mitbeteiligter zu hg. Zl. 2006/20/0798) am 21. März 2004 in das Bundesgebiet ein. Die Drittmitbeteiligte erklärte am 12. Juli 2004, sie habe selbst nichts vorzubringen; sie stelle Erstreckungsanträge für sich und ihre Kinder (Erst-, Zweit- und Viertmitbeteiligte) bezogen auf den Asylantrag ihres Ehemanns.

Das Bundesasylamt wies die Asylerstreckungsanträge mit Bescheiden vom 20. Juni 2005 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab. Das Bundesasylamt wies die Asylerstreckungsanträge mit Bescheiden vom 20. Juni 2005 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab.

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den dagegen erhobenen Berufungen der Mitbeteiligten Folge und gewährte ihnen gemäß § 11 Abs. 1 AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß § 12 AsylG fest, dass den Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den dagegen erhobenen Berufungen der Mitbeteiligten Folge und gewährte ihnen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 12, AsylG fest, dass den Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Die belangte Behörde führte aus, dem Vater (bzw. Ehemann) der Mitbeteiligten sei mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt worden. Da nicht ersichtlich sei, dass in Ansehung der Mitbeteiligten ein Versagungsgrund "einschlage", sei den Berufungen Folge zu geben gewesen. Die belangte Behörde führte aus, dem Vater (bzw. Ehemann) der Mitbeteiligten sei mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt worden. Da nicht ersichtlich sei, dass in Ansehung der Mitbeteiligten ein Versagungsgrund "einschlage", sei den Berufungen Folge zu geben gewesen.

Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde. Die Asylwerber als Mitbeteiligte haben eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Mitbeteiligten behaupten, die Amtsbeschwerde sei verspätet. Die Beschwerdefrist beginne mit der Eintragung der Entscheidung in der vom Beschwerdeführer geführten Datenbank. Die mit der Beschwerde vorgelegten Auszüge aus dieser Datenbank ("AIS-Auskunft") enthalten ua. folgende Eintragung: "Erkenntnis des UBAS vom 12.12.06 (...) per tx eingel. am 19.01.07 (24.01.07, (...))". Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die angefochtenen Bescheide jeweils am 19. Jänner 2007 abgefertigt wurden; die Zustellung an das Bundesasylamt erfolgte (per Telefax) jeweils am 19. Jänner 2007. Die am 19. Februar 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde erweist sich daher jedenfalls als rechtzeitig.

Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2006/20/0798, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Vater bzw. Ehemann der Mitbeteiligten Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Verwaltungsverfahren über seinen Asylantrag ist daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die Bescheide, mit denen über die Asylerstreckungsanträge der Mitbeteiligten entschieden wurde, sind insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen und aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zlen. 2003/01/0186, 0289, 0290, mwN). Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2006/20/0798, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Vater bzw. Ehemann der Mitbeteiligten Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Verwaltungsverfahren über seinen Asylantrag ist daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die Bescheide, mit denen über die Asylerstreckungsanträge der Mitbeteiligten entschieden wurde, sind insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen und aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zlen. 2003/01/0186, 0289, 0290, mwN).

Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 26. Juni 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007200201.X00

Im RIS seit

26.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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