TE Vwgh Erkenntnis 2008/7/2 2007/10/0176

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Veröffentlicht am 02.07.2008
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §1a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des J H in R, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. Juni 2007, Zl. 4a-A-K8528/3-2007, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. Juni 2007 wurde festgestellt, dass eine planlich ausgewiesene Teilfläche des Grundstücks Nr. 1274, KG H. im Ausmaß von ca. 1.000 m2 nicht Wald, die restliche Teilfläche dieses Grundstückes im Ausmaß von ca.

3.932 m2 jedoch Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen sei das Grundstück zur Gänze mit einem einschichtigen, ca. 60 bis 80-jährigen Rotbuchenbestand bestockt, der in diesem Gebiet auch der natürlichen Waldgesellschaft entspreche. Die Überschirmung betrage ca. 90 %. Für die erwähnte Teilfläche im Ausmaß von ca. 1.000 m2, die sich im nordwestlichen Teil des Grundstückes befinde, bestehe eine Rodungsbewilligung. Im Übrigen seien jedoch die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 ForstG erfüllt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die erforderliche Mindestbreite von 10 m sei nicht gegeben, sei anzumerken, dass das Grundstück laut dem forsttechnischen Gutachten eine annähernd rechteckige Form mit Seitenlängen von ca. 100 m mal 50 m aufweise. Der südwestlich der Rodefläche gelegene, schmälere Grundstücksteil mit den Ausmaßen von ca. 20 mal 7 m  sei für die Gesamtbetrachtung irrelevant, weil von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht, Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 ForstG von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie gemäß § 5 Abs. 2 ForstG mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

1.

die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

2.

eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde,

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf einem forsttechnischen Gutachten beruhende Auffassung zu Grunde, eine ca. 3.932 m2 große Teilfläche des Grundstücks Nr. 1274 KG H. sei mit forstlichem Bewuchs bestockt, wobei die Überschirmung ca. 90 % betrage. Da auch die Voraussetzung einer durchschnittlichen Mindestbreite von 10 m erfüllt sei, liege Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 ForstG vor.

Der Beschwerdeführer hält dagegen, es müssten zwei Teilbereiche der Grundfläche unterschieden werden, und zwar die südöstliche Teilfläche, die - laut belangter Behörde - ein Ausmaß von 100 m mal 50 m aufweise und die südwestliche Teilfläche im Ausmaß von 20 m mal 7 m. Bei der gebotenen getrennten Betrachtung der beiden Teilbereiche zeige sich, dass die südwestliche Teilfläche die erforderliche Mindestbreite nicht erreiche. Dazu komme, dass für den westlichen Bereich des Grundstücks eine Rodungsbewilligung erteilt worden sei, sodass das westlich angrenzende Waldgrundstück mit der Restfläche des Grundstücks nur durch einen 7m mal 20 m breiten Korridor verbunden sei. Durch die Rodungsbewilligung sei eine "Schneise" in Waldgrundstücke geschlagen worden, der verbleibende Rest könne nicht als Wald festgestellt werden. Die belangte Behörde habe auch nicht begründet, warum sie eine bescheidmäßige Feststellung der Waldeigenschaft für erforderlich erachte. Die Notwendigkeit der Einzäunung des Grundstücks wegen der (bewilligten) extensiven Schweinehaltung sei der Behörde bekannt gewesen. Dennoch habe sie den Beweisanträgen des Beschwerdeführers, Akten der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft betreffend eine Beschädigung dieser Einzäunung beizuschaffen ohne Begründung keine Folge gegeben. Sie habe auch nicht geklärt, ob auf dem Grundstück überhaupt "technischer Bewuchs" im Sinne des ForstG vorliege.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Soweit sich der Beschwerdeführer nämlich mit dem Argument, bei der in Rede stehenden Grundfläche müssten zwei Teilflächen getrennt beurteilt werden, gegen die Annahme einer durchschnittlichen Mindestbreite von 10 m wendet, übersieht er, dass sich die in § 1a Abs. 1 ForstG genannten Mindestausmaße auf die räumlich zusammenhängende Bestockung beziehen (vgl. zum Beispiel das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0076). Auf die Frage, ob eine zusammenhängend bestockte Fläche unter bestimmten Gesichtspunkten in einzelne Teilflächen unterteilt werden kann, kommt es nicht an. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die räumlich zusammenhängende Bestockung (und nicht einzelne Teilflächen) der Beurteilung dahin zu unterziehen ist, ob die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 ForstG erfüllt sind.

Eine Unterbrechung der - nach Darstellung des forsttechnischen Amtsachverständigen - zusammenhängenden Bestockung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zeigt die Beschwerde nicht auf. Derartiges ist auch dem Hinweis, durch die Rodungsbewilligung sei eine "Schneise in Waldgrundstücke" geschlagen worden, nicht zu entnehmen. Damit wird nämlich nicht konkret aufgezeigt, dass durch die bewilligte Rodefläche - entgegen der planlichen Darstellung im erstinstanzlichen Bescheid und entgegen den Darlegungen des forsttechnischen Amtsachverständigen - von der bestockten Fläche ein Teil derart abgetrennt würde, dass der erwähnte räumliche Zusammenhang nicht mehr gegeben wäre.

Betreffend die Rüge, die belangte Behörde habe die Erforderlichkeit des Waldfeststellungsverfahrens nicht begründet, genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 ein Feststellungsverfahren gemäß § 5 ForstG selbst beantragt hat.

Soweit er jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, es sei seinen Beweisanträgen auf Beischaffung von Akten betreffend eine Beschädigung der Einzäunung seines Grundstücks ohne Begründung nicht entsprochen worden, hat er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Gleiches gilt für die Rüge, es sei die Feststellung verabsäumt worden, ob auf dem Grundstück überhaupt "technischer Bewuchs" stocke.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Juli 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100176.X00

Im RIS seit

27.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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