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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §572 Abs1 Z3 idF 1997/I/139;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/08/0127 E 24. November 2010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Mag. I in Wien, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 24. April 2006, Zl. BMSG-321773/0001-II/A/3/2006, betreffend Teilversicherung in der Unfall- und Krankenversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30; 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter Straße 65 bis 67), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Mag. römisch eins in Wien, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 24. April 2006, Zl. BMSG-321773/0001-II/A/3/2006, betreffend Teilversicherung in der Unfall- und Krankenversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30; 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter Straße 65 bis 67), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 2003 nicht der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a ASVG unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit 1. Jänner 1989 als Architekt selbständig erwerbstätig. Auf Grund dieser Tätigkeit sei er auch nach dem 31. Dezember 1999 gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a ASVG iVm § 273 Abs. 6 GSVG der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterlegen. Nach dem Einkommensteuerbescheid für 2003 habe der Beschwerdeführer in diesem Jahr (negative) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR -1.955,71 sowie (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von EUR -52,06 erzielt. Der Beschwerdeführer habe keinen weiteren Beruf bzw. keine weitere Tätigkeit ausgeübt. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien im Jahr 2004 wieder über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 2003 nicht der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG unterliegt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit 1. Jänner 1989 als Architekt selbständig erwerbstätig. Auf Grund dieser Tätigkeit sei er auch nach dem 31. Dezember 1999 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 273, Absatz 6, GSVG der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterlegen. Nach dem Einkommensteuerbescheid für 2003 habe der Beschwerdeführ