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41/02 Asylrecht;Norm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des J in Wien, vertreten durch Mag. Jakob Bleckmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 4, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 1. August 2007, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2007-11417, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, reiste am 12. März 2005 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Auf Grund von rechtskräftigen Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 9. September 2005 und am 30. Jänner 2006 wurde über ihn mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Februar 2006 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot gemäß § 62 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, reiste am 12. März 2005 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Auf Grund von rechtskräftigen Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 9. September 2005 und am 30. Jänner 2006 wurde über ihn mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Februar 2006 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 62, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.
Während seiner Strafhaft erwarb der Beschwerdeführer vom 30. Jänner bis 3. Oktober 2006 gemäß § 66a AlVG Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung und bezog anschließend ab dem 5. Oktober 2006 Arbeitslosengeld. Während seiner Strafhaft erwarb der Beschwerdeführer vom 30. Jänner bis 3. Oktober 2006 gemäß Paragraph 66 a, AlVG Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung und bezog anschließend ab dem 5. Oktober 2006 Arbeitslosengeld.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bezug von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2007 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 AlVG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass über den Beschwerdeführer am 24. Februar 2006 ein Rückkehrverbot nach § 62 FPG erlassen worden sei und sich das Asylverfahren des Beschwerdeführers - wie dieser auch in seiner Berufung bestätigt habe - im Berufungsstadium befinde. Ein Rückkehrverbot gemäß § 62 FPG habe zur Folge, dass das vorläufige Aufenthaltsrecht als Asylwerber entzogen werde, diesem aber bis zur Beendigung des Asylverfahrens faktischer Abschiebeschutz zukomme. Der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in Österreich abwarten, das entzogene Aufenthaltsrecht an sich werde auch durch eine aufschiebende Wirkung der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht wieder hergestellt. Der Beschwerdeführer verfüge dadurch über keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung. Er besitze auch keinen Aufenthaltstitel auf Grund anderer Bundesgesetze. Mangels Vorliegens eines geeigneten Aufenthaltstitels erfülle er somit nicht die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bezug von Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2007 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 7, AlVG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass über den Beschwerdeführer am 24. Februar 2006 ein Rückkehrverbot nach Paragraph 62, FPG erlassen worden sei und sich das Asylverfahren des Beschwerdeführers - wie dieser auch in seiner Berufung bestätigt habe - im Berufungsstadium befinde. Ein Rückkehrverbot gemäß Paragraph 62, FPG habe zur Folge, dass das vorläufige Aufenthaltsrecht als Asylwerber entzogen werde, diesem aber bis zur Beendigung des Asylverfahrens faktischer Abschiebeschutz zukomme. Der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in Österreich abwarten, das entzogene Aufenthaltsrecht an sich werde auch durch eine aufschiebende Wirkung der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht wieder hergestellt. Der Beschwerdeführer verfüge dadurch über keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung. Er besitze auch keinen Aufenthaltstitel auf Grund anderer Bundesgesetze. Mangels Vorliegens eines geeigneten Aufenthaltstitels erfülle er somit nicht die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer - neben der Erfüllung weiterer, hier nicht strittiger Voraussetzungen - der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (§ 7 Abs. 3) und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 102/2005, eine Person, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. 1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer - neben der Erfüllung weiterer, hier nicht strittiger Voraussetzungen - der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Paragraph 7, Absatz 3,) und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005,, eine Person, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Nach § 36b Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 ist Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen ist, eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen, deren Gültigkeitsdauer bis zur Rechtskraft des Verfahrens befristet ist. Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet (§ 36b Abs. 2). In den Übergangsbestimmungen zu dem mit BGBl. I Nr. 100/2005 im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 in Kraft tretenden AsylG 2005 wird festgelegt, dass Karten nach dem AsylG 1997 ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt behalten (§ 75 Abs. 3 AsylG 2005). Nach Paragraph 36 b, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ist Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen ist, eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen, deren Gültigkeitsdauer bis zur Rechtskraft des Verfahrens befristet ist. Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet (Paragraph 36 b, Absatz 2,). In den Übergangsbestimmungen zu dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 in Kraft tretenden AsylG 2005 wird festgelegt, dass Karten nach dem AsylG 1997 ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt behalten (Paragraph 75, Absatz 3, AsylG 2005).
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt.
2. Mit der Wiederholung des bereits in der Berufung vertretenen Standpunkts, wonach der Beschwerdeführer ungeachtet des Rückkehrverbots alleine aus seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ableitet, kann die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:
Gemäß § 62 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gilt ein gegen einen Asylwerber verhängtes Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Wird über einen Asylwerber daher ein Rückkehrverbot erlassen, hält er sich ungeachtet eines bestehendes faktischen Abschiebeschutzes im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG, die materiell auf die jeweils geltenden, den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen verweist, nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2007, Zl. 2007/08/244, sowie zuletzt vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0342). Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 gilt ein gegen einen Asylwerber verhängtes Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Wird über einen Asylwerber daher ein Rückkehrverbot erlassen, hält er sich ungeachtet eines bestehendes faktischen Abschiebeschutzes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG, die materiell auf die jeweils geltenden, den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen verweist, nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2007, Zl. 2007/08/244, sowie zuletzt vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0342).
3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 2. Juli 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080319.X00Im RIS seit
05.08.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009