TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/23 2007/08/0342

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102;
FrPolG 2005 §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des WO in W, vertreten durch Mag. Ute Maria Caviola, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Josefstädterstraße 6/15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 2. Oktober 2007, Zl. 2007-0566-9-001031, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche vom 21. August 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. August 2007 auf Arbeitslosengeld abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass über den Beschwerdeführer auf Grund von rechtskräftigen Verurteilungen am 12. Jänner 2007 ein unbefristetes Rückkehrverbot nach § 62 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen worden sei. Diese Entscheidung sei rechtskräftig. Der Beschwerdeführer habe im November 2002 einen Asylantrag gestellt, seit 14. August 2003 sei in diesem Verfahren eine Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.

Ein Rückkehrverbot gemäß § 62 FPG habe zur Folge, dass das vorläufige Aufenthaltsrecht als Asylwerber entzogen werde, diesem aber bis zur Beendigung des Asylverfahrens faktischer Abschiebeschutz zukomme. Auf den Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer den Asylantrag gestellt habe, werde dabei nicht abgestellt. Der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in Österreich abwarten, das entzogene Aufenthaltsrecht an sich werde aber auch durch eine aufschiebende Wirkung der Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat nicht wieder hergestellt. Der Beschwerdeführer verfüge dadurch über keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung. Er besitze auch keinen Aufenthaltstitel auf Grund anderer Bundesgesetze. Mangels Vorliegens eines geeigneten Aufenthaltstitels erfülle er somit nicht die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer - neben der Erfüllung weiterer, hier nicht strittiger Voraussetzungen - der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (§ 7 Abs. 3) und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2005, eine Person, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zur Neufassung der hier maßgeblichen Bestimmung des § 7 Abs. 3 AlVG ergebe, dass damit eine vom Gesetzgeber gewünschte Verknüpfung der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung mit der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen worden sei. Die rechtliche Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme hänge sohin von der Grundbedingung der Berechtigung zum Aufenthalt ab. Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf Asylgewährung gestellt habe, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei und das Verfahren auch keine Einstellung und Gegenstandslosigkeit erfahren habe, sei er zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Eine Verweigerung des Arbeitslosengeldes wegen Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz würde zum unbefriedigenden Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer zwar im Bundesgebiet aufhältig sein dürfe, jedoch ohne Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme.

3. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 62 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gilt ein gegen einen Asylwerber verhängtes Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Wird über einen Asylwerber daher ein Rückkehrverbot erlassen, hält er sich ungeachtet eines bestehenden faktischen Abschiebeschutzes im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG, die materiell auf die jeweils geltenden, den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen verweist, nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2007, Zl. 2007/08/0244).

4. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080342.X00

Im RIS seit

15.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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