Index
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;Norm
SHG NÖ 2000 §44 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des K U in W, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. März 2008, Zl. Senat-TU-07-2001, 2003, betreffend Übertretungen des NÖ Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (UVS) vom 17. März 2008 zur Last gelegt, er habe es als Obmann des Vereins "G M" und damit als dessen außenvertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass von diesem am 15. und 16 März 2007 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. April 2007) und am 28. April, 7. und 14. Mai 2007 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16. Oktober 2007) in W. ohne die dafür gemäß § 50 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) erforderliche Bewilligung ein Pflegeheim betrieben worden sei. Wegen dieser Übertretungen gemäß § 74 Abs. 1 lit. a NÖ SHG wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 1.000 verhängt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage seien, selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werde bzw. werden könne, dürften nur mit behördlicher Bewilligung errichtet und betrieben werden. Bei der Begehung des Hauses am 15. und 16. März 2007 seien 17 Personen mit unterschiedlicher Pflegeeinstufung angetroffen worden, am 28. April 2007 16 Personen, am 7. Mai 2007 14 Personen und am 14. Mai 2007 13 Personen. Betreffend die Personalausstattung seien eine Vierzigstundenkraft in der Küche, eine Vierzigstundenkraft für Hilfestellungen bei Pflegeverrichtungen, eine Zwanzigstundenkraft für Reinigungstätigkeiten und eine Dreißigstundenkraft für Beschäftigungstherapie erhoben worden. Diese vom Verein angestellten Personen seien durch ehrenamtliche Helfer aus dem Verein unterstützt worden. Die von den Bewohnern zu tragenden Kosten hätten sich aus einem jährlichen Mitgliedsbeitrag und einem individuellen Tagessatz zusammengesetzt, der sich an den notwendigen Pflegeleistungen bzw. an der Pensionshöhe der Bewohner orientiert habe. Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, es würden nicht nur Personen mit unterschiedlichen Pflegestufen das Haus bewohnen, sondern auch andere Personen, die Vereinsmitglieder seien. Sinn und Zweck des Vereins sei es, dass sich die Vereinsmitglieder gegenseitig helfen und unterstützen. Der Verein entfalte ausschließlich Verwaltungstätigkeiten, einschließlich organisatorischer Aktivitäten und Hausreinigung, um den Vereinsmitgliedern die Verwirklichung der Vereinsziele zu ermöglichen. Der Verein biete aber keinesfalls organisierte Pflege und Betreuung an und führe diese auch nicht durch. Er organisiere Hilfestellungen lediglich. Der Verein betreibe daher kein Pflegeheim. Was die Zubereitung des Essens und die Reinigung anlange, handle es sich um Leistungen, die auch in einem Hotel geboten würden. Eine Anwendung des NÖ SHG komme daher nicht in Betracht. Nach Auffassung der belangten Behörde stehe jedoch der Umstand, dass sich Angehörige der untergebrachten Personen an deren Betreuung beteiligen, der Beurteilung, es handle sich um einen im Sinne des NÖ SHG bewilligungspflichtigen sozialen Dienst, nicht entgegen. Es sei nämlich nicht so, dass die Betreuung ausschließlich durch die Angehörigen bewerkstelligt würde und die Hilfsdienste Dritter nur im Einzelfall in Anspruch genommen würden. Vielmehr würden nicht alle Bewohner ausschließlich durch ihre Angehörigen betreut, sondern sie befänden sich - wenn auch nicht ausschließlich, so doch zumindest überwiegend - in der Obhut von Vereinsangestellten. Die angebotenen Dienste (Einschachteln von Medikamenten, Hilfe bei der Körperpflege, beim Anziehen, beim Essen) gingen erheblich über die Leistungen eines Gastgewerbebetriebes hinaus. Unstrittig sei schließlich, dass die Verpflegung der Bewohner durch Personen sichergestellt sei, die in keinem Angehörigenverhältnis zu ihnen stünden, sondern vom Verein angestellt seien. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sei daher vom Verein eine bewilligungspflichtige soziale Einrichtung im Sinne des § 47 NÖ SHG betrieben worden. Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (UVS) vom 17. März 2008 zur Last gelegt, er habe es als Obmann des Vereins "G M" und damit als dessen außenvertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass von diesem am 15. und 16 März 2007 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. April 2007) und am 28. April, 7. und 14. Mai 2007 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16. Oktober 2007) in W. ohne die dafür gemäß Paragraph 50, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) erforderliche Bewilligung ein Pflegeheim betrieben worden sei. Wegen dieser Übertretungen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, NÖ SHG wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 1.000 verhängt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage seien, selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werde bzw. werden könne, dürften nur mit behördlicher Bewilligung errichtet und betrieben werden. Bei der Begehung des Hauses am 15. und 16. März 2007 seien 17 Personen mit unterschiedlicher Pflegeeinstufung angetroffen worden, am 28. April 2007 16 Personen, am 7. Mai 2007 14 Personen und am 14. Mai 2007 13 Personen. Betreffend die Personalausstattung seien eine Vierzigstundenkraft in der Küche, eine Vierzigstundenkraft für Hilfestellungen bei Pflegeverrichtungen, eine Zwanzigstundenkraft für Reinigungstätigkeiten und eine Dreißigstundenkraft für Beschäftigungstherapie erhoben worden. Diese vom Verein angestellten Personen seien durch ehrenamtliche Helfer aus dem Verein unterstützt worden. Die von den Bewohnern zu tragenden Kosten hätten sich aus einem jährlichen Mitgliedsbeitrag und einem individuellen Tagessatz zusammengesetzt, der sich an den notwendigen Pflegeleistungen bzw. an der Pensionshöhe der Bewohner orientiert habe. Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, es würden nicht nur Personen mit unterschiedlichen Pflegestufen das Haus bewohnen, sondern auch andere Personen, die Vereinsmitglieder seien. Sinn und Zweck des Vereins sei es, dass sich die Vereinsmitglieder gegenseitig helfen und unterstützen. Der Verein entfalte ausschließlich Verwaltungstätigkeiten, einschließlich organisatorischer Aktivitäten und Hausreinigung, um den Vereinsmitgliedern die Verwirklichung der Vereinsziele zu ermöglichen. Der Verein biete aber keinesfalls organisierte Pflege und Betreuung an und führe diese auch nicht durch. Er organisiere Hilfestellungen lediglich. Der Verein betreibe daher kein Pflegeheim. Was die Zubereitung des Essens und die Reinigung anlange, handle es sich um Leistungen, die auch in einem Hotel geboten würden. Eine Anwendung des NÖ SHG komme daher nicht in Betracht. Nach Auffassung der belangten Behörde stehe jedoch der Umstand, dass sich Angehörige der untergebrachten Personen an deren Betreuung beteiligen, der Beurteilung, es handle sich um einen im Sinne des NÖ SHG bewilligungspflichtigen sozialen Dienst, nicht entgegen. Es sei nämlich nicht so, dass die Betreuung ausschließlich durch die Angehörigen bewerkstelligt würde und die Hilfsdienste Dritter nur im Einzelfall in Anspruch genommen würden. Vielmehr würden nicht alle Bewohner ausschließlich durch ihre Angehörigen betreut, sondern sie befänden sich - wenn auch nicht ausschließlich, so doch zumindest überwiegend - in der Obhut von Vereinsangestellten. Die angebotenen Dienste (Einschachteln von Medikamenten, Hilfe bei der Körperpflege, beim Anziehen, beim Essen) gingen erheblich über die Leistungen eines Gastgewerbebetriebes hinaus. Unstrittig sei schließlich, dass die Verpflegung der Bewohner durch Personen sichergestellt sei, die in keinem Angehörigenverhältnis zu ihnen stünden, sondern vom Verein angestellt seien. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sei daher vom Verein eine bewilligungspflichtige soziale Einrichtung im Sinne des Paragraph 47, NÖ SHG betrieben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 74 Abs. 1 lit. a Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß §§ 55 ff betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß Paragraphen 55, ff betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt.
Gemäß § 49 Abs. 1 NÖ SHG bedürfen soziale Einrichtungen nach den §§ 46 und 47 zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung nach den §§ 50 ff. Unter Errichtung ist sowohl der Neu- oder Umbau eines Gebäudes, als auch die Verwendung eines bestehenden, nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe zu verstehen. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, NÖ SHG bedürfen soziale Einrichtungen nach den Paragraphen 46, und 47 zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung nach den Paragraphen 50, ff. Unter Errichtung ist sowohl der Neu- oder Umbau eines Gebäudes, als auch die Verwendung eines bestehenden, nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe zu verstehen.
Gemäß § 44 Abs. 1 NÖ SHG umfassen soziale DiensteGemäß Paragraph 44, Absatz eins, NÖ SHG umfassen soziale Dienste
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Auffassung der
belangten Behörde, der Verein "Gelebte Menschlichkeit" habe - wie
dargelegt - ein Pflegeheim (§ 47 Abs. 2 Z. 1 NÖ SHG) ohne die
dafür erforderliche Bewilligung betrieben ein, die Umschreibung
der ihm zur Last gelegten Tat sei nicht ausreichend konkret. Die
belangte Behörde hätte sich "schon die Mühe machen müssen, genau
im Rahmen der Tatbeschreibung darzustellen, von welchen faktischen
Handlungen sie ausgeht, um den Tatbestand des § 74
Abs. 1 lit. a NÖ SHG 2000 als erfüllt anzusehen." Weiters ergebe
sich aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen nicht konkret, wie
"die Verhältnisse zu den angelasteten Tagen ... im Bezug auf eine
dort allenfalls stattfindende Pflege der Bewohner waren." Nach
Auffassung des Beschwerdeführers hätten "ganz konkrete
Feststellungen" getroffen werden müssen, "in welcher Art sich die
... Pflege an diesen Tagen den Heimbewohnern dargeboten hat." Die
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008100087.X00Im RIS seit
27.08.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008