RS Vwgh 1989/3/22 85/18/0103

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Veröffentlicht am 22.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §22;

Rechtssatz

Hat die Behörde den Besch schuldig erkannt, er habe die ihm nach § 103 Abs 1 KFG obliegende Verpflichtung verletzt, weil das Fahrzeug in zweifacher Hinsicht (Zustand der vorderen Kennzeichentafel und Überladung) nicht den in Betracht kommenden Vorschreibungen entsprochen habe, hat sie das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip anzuwenden (Hinweis auf das zu § 102 Abs 1 KFG ergangene E 28.9.1988, 88/02/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180103.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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