TE Vwgh Erkenntnis 2008/7/4 2005/17/0246

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Veröffentlicht am 04.07.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a;
BAO §218 Abs4;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 218 heute
  2. BAO § 218 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 218 gültig von 15.08.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 218 gültig von 30.12.1989 bis 29.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 218 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  6. BAO § 218 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 218 gültig von 01.01.1982 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. Georg Thum, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. Juni 2005, Zl. ZRV/0191-Z1W/2002, betreffend Abweisung eines Antrages nach § 212a BAO i.A. Altlastensanierungsbeitrag, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. Georg Thum, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. Juni 2005, Zl. ZRV/0191-Z1W/2002, betreffend Abweisung eines Antrages nach Paragraph 212 a, BAO i.A. Altlastensanierungsbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Administrativbeschwerde gemäß § 85c Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung) der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich eines ihr vorgeschriebenen Altlastenbeitrages als unbegründet abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Administrativbeschwerde gemäß Paragraph 85 c, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetz (nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung) der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO hinsichtlich eines ihr vorgeschriebenen Altlastenbeitrages als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass während des Verfahrens betreffend den Altlastenbeitrag von der Beschwerdeführerin ein Aussetzungsantrag gestellt worden sei. Da die Abweisung dieses Antrages nach Ergehen der Berufungsentscheidung in der Hauptsache erfolgt sei und damit "ein schwebendes Berufungsverfahren im Sinne von § 212a Abs. 1 BAO nicht mehr" vorliege, sei die Abweisung zu Recht erfolgt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass während des Verfahrens betreffend den Altlastenbeitrag von der Beschwerdeführerin ein Aussetzungsantrag gestellt worden sei. Da die Abweisung dieses Antrages nach Ergehen der Berufungsentscheidung in der Hauptsache erfolgt sei und damit "ein schwebendes Berufungsverfahren im Sinne von Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO nicht mehr" vorliege, sei die Abweisung zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wurde im gegenständlichen Abgabenverfahren am 15. Oktober 1999 gestellt. Die Berufungsvorentscheidung über die Berufung in der Hauptsache und über die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung des Aussetzungsantrages erging am 16. Februar 2000, die (hier angefochtene) Entscheidung über die Administrativbeschwerde in der Aussetzungssache erging am 21. Juni 2005. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO wurde im gegenständlichen Abgabenverfahren am 15. Oktober 1999 gestellt. Die Berufungsvorentscheidung über die Berufung in der Hauptsache und über die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung des Aussetzungsantrages erging am 16. Februar 2000, die (hier angefochtene) Entscheidung über die Administrativbeschwerde in der Aussetzungssache erging am 21. Juni 2005.

In seinem Erkenntnis vom 17. April 2000, Zl. 99/17/0437, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach Ergehen der Berufung in der Hauptsache nach der bis zur Novelle zur BAO BGBl. I Nr. 142/2000 geltenden Rechtslage unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0164, ausgeführt, dass der Antragsteller durch eine rechtswidrige Abweisung des Aussetzungsantrages nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß (dem mittlerweile aufgehobenen) § 218 Abs. 4 BAO gebracht würde. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher davon ausgegangen, dass auch nach Ergehen der Berufung über den Abgabenbescheid eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte. In seinem Erkenntnis vom 17. April 2000, Zl. 99/17/0437, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach Ergehen der Berufung in der Hauptsache nach der bis zur Novelle zur BAO Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, geltenden Rechtslage unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0164, ausgeführt, dass der Antragsteller durch eine rechtswidrige Abweisung des Aussetzungsantrages nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß Paragraph 212 a, Absatz 7 und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß (dem mittlerweile aufgehobenen) Paragraph 218, Absatz 4, BAO gebracht würde. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher davon ausgegangen, dass auch nach Ergehen der Berufung über den Abgabenbescheid eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte.

Am 15. Oktober 1999 hat der in der Begründung des zitierten Erkenntnisses genannte § 218 Abs. 4 BAO noch dem Rechtsbestand angehört. Am 15. Oktober 1999 hat der in der Begründung des zitierten Erkenntnisses genannte Paragraph 218, Absatz 4, BAO noch dem Rechtsbestand angehört.

Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob nach der nunmehr geltenden Rechtslage die in dem genannten Erkenntnis vertretene Rechtsauffassung noch aufrecht erhalten werden muss.

Im Beschwerdefall ist nämlich (noch) die vom Verwaltungsgerichtshof zum Anlass für seine Rechtsprechung genommene Rechtslage anzuwenden.

§ 217 BAO in der nunmehr geltenden Fassung war gemäß § 323 Abs. 8 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstand, anzuwenden. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entstand, waren die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 BAO (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwei-Wochen-Fristen jeweils einen Monat betrugen. Paragraph 217, BAO in der nunmehr geltenden Fassung war gemäß Paragraph 323, Absatz 8, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstand, anzuwenden. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entstand, waren die Paragraphen 212, Absatz 3, sowie 218 Absatz 2, und 6 BAO (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwei-Wochen-Fristen jeweils einen Monat betrugen.

Aus der Übergangsregel des § 323 Abs. 8 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall § 217 Abs. 4 lit. b BAO, dem zufolge nunmehr ein Säumniszuschlag für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten ist, als die Einbringung der Abgabe gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, und der nach § 212a Abs. 4 BAO auch für das Berufungsverfahren betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrags anzuwenden ist, noch nicht anzuwenden war. Aus der Übergangsregel des Paragraph 323, Absatz 8, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall Paragraph 217, Absatz 4, Litera b, BAO, dem zufolge nunmehr ein Säumniszuschlag für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten ist, als die Einbringung der Abgabe gemäß Paragraph 230, Absatz 2, 3, 5, oder 6 gehemmt ist, und der nach Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO auch für das Berufungsverfahren betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrags anzuwenden ist, noch nicht anzuwenden war.

Daraus folgt, dass die in dem oben genannten hg. Erkenntnis für die Ablehnung der Auffassung, dass eine Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach Ergehen der Berufungsentscheidung über die Berufung gegen die Abgabenfestsetzung nicht in Betracht komme, ins Treffen geführten Argumente jedenfalls im Beschwerdefall (noch) zum Tragen kommen.

Eine Abweisung der Berufung allein unter Hinweis auf die mittlerweile erfolgte Entscheidung über die Berufung gegen die Abgabenvorschreibung war somit nicht rechtmäßig.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 4. Juli 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170246.X00

Im RIS seit

26.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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