TE Vwgh Erkenntnis 2008/7/4 2008/17/0102

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Veröffentlicht am 04.07.2008
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;
L37165 Kanalabgabe Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §9;
LAO Slbg 1963 §1 Abs2 litb;
LAO Slbg 1963 §151 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des A in P, vertreten durch Dr. Eckhart Fussenegger und Dr. Alexander Hacker, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Mirabellplatz 6/II, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. April 2008, Zl. 5/07-40.318/5-2008, betreffend Interessentenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Puch, 5412 Puch bei Hallein), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sacherhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft im Gemeindegebiet der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde vom 7. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer ein Kanal-Interessentenbeitrag in der Höhe von EUR 6.591,81 vorgeschrieben.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Abgabenanspruch sei gemäß § 151 Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1983, (in der Folge: Sbg. LAO) verjährt; am 27. Juni 1996 sei die Einleitung der Abwässer für das gegenständliche Objekt bewilligt worden; damit habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Auch § 9 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 (in der Folge: Sbg. IBG) ändere daran nichts.

Nach Abweisung der Berufung durch den Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Oktober 2007 wies die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25. April 2008 die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab.

Zu der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren allein noch bedeutsamen Frage der Verjährung verwies die belangte Behörde begründend zunächst auf § 9 Sbg. IBG. Aus dieser Bestimmung ergebe sich zusammen mit § 6 Abs. 1 leg. cit., dass mangels anders lautender Bestimmungen des Interessentenbeiträgegesetzes keine Verjährung des Abgabenanspruches der Gemeinde eintreten könne, solange die Abgabenschuld nicht durch einen rechtskräftigen Bescheid konkretisiert worden sei. Die Vorschreibung des Gesamtbetrages an den Beschwerdeführer sei erstmals mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 7. Mai 2007 erfolgt, sodass der Beitrag mit dem Ablauf der in der Vorschreibung gesetzten Zahlungsfrist am 21. Mai 2007 fällig geworden sei. Dass die Einleitung der Abwässer bereits per 27. Juni 1996 bewilligt worden sei, sei für den Beginn der Verjährungsfrist nach dem Interessentenbeiträgegesetz nicht maßgeblich.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, der gegenständliche Kanal-Interessentenbeitrag sei verjährt. § 9 Sbg. IBG regle - so die Ausführungen in der Beschwerde zusammengefasst - die Einhebungsverjährung, während § 151 Sbg. LAO die Festsetzungsverjährung regle. Danach verjähre die Frist zur Festsetzung einer Abgabe fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Die (zumindest analoge) Anwendbarkeit dieser Verjährungsbestimmung ergebe sich aus dem Abgabencharakter des vorliegenden Interessentenbeitrages. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis etwa auf das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168) entstehe aber der Abgabenanspruch bestreffend den Kanalanschlussbeitrag nach dem Sbg. IBG gegenüber dem einzelnen Grundeigentümer in dem Zeitpunkt, in dem Abwässer des betreffenden Grundstückes tatsächlich in die Anlage eingeleitet würden und die Genehmigung der Abschlussrechnung vom Gemeinderat vorliege. Daraus folge, dass die Abgabenschuld am 27. Juni 1996 entstanden und daher zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im vorliegenden Verfahren bereits verjährt gewesen sei. Unter analoger Anwendung des § 151 Sbg. LAG sei die Verjährung spätestens am 1. Jänner 2002 eingetreten.

Das Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, LGBl. Nr. 161/1962, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1988, bestimmt in seinem § 1 Abs. 1, dass die Interessenten zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen in Gemeinden des Landes Salzburg (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten haben. Nach Abs. 3 leg. cit. sind Interessenten die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden und zwar gleichgültig, ob der Anschluss an die Anlage im Zuge ihrer Herstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Im Falle eines Baurechtes gelten die Berechtigten als Interessenten. Nach § 1 Abs. 7 leg. cit. wird der Beitrag von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (Art. II Abs. 5 EGVG 1950) erhoben.

Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. ist der Beitrag dem Interessenten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben. Der Beitrag wird gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. nach Maßgabe der Vorschreibung (§ 5) fällig. § 9 Sbg. IBG enthält eine die Verjährung betreffende Regelung und lautet wie folgt:

"Das Recht, einen fälligen Beitrag einzufordern, verjährt binnen sechs Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem der Beitrag fällig geworden ist. Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Anspruches gegen den Zahlungsschuldner gerichtete Handlung, wie durch Zustellung einer Mahnung, durch Einleitung von Maßnahmen zur zwangsweisen Einbringung oder durch Bewilligung einer Zahlungsfrist (Stundung, Ratenbewilligung) unterbrochen. Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Mahnung zugestellt, der letzte Schritt zur zwangsweisen Einbringung vollzogen oder die letzte Zahlungsfrist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen."

Nach § 1 Abs. 2 lit. b Sbg. LAO gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht in Angelegenheiten der Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken.

Gemäß § 3 Abs. 1 Sbg. LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.

Der Beschwerdeführer beruft sich vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst zutreffend auf dessen Rechtsprechung, wonach der Abgabenanspruch betreffend den Kanalanschlussbeitrag nach dem Sbg. IBG gegenüber dem einzelnen Grundeigentümer in dem Zeitpunkt entsteht, in dem Abwässer des betreffenden Grundstückes tatsächlich in die Anlage eingeleitet werden und die Genehmigung der Abschlussrechnung für die gemeindeeigene Abwasseranlage vom Gemeinderat vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem eben zitierten Erkenntnis auch ausgesprochen, dass nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften von jener Rechtslage auszugehen ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war; dies gelte auch für jene Fälle, in denen aus dem Grunde des § 1 Abs. 2 lit. b Sbg. LAO § 3 derselben nicht anwendbar ist.

Ebenso wie die belangte Behörde erblickt auch der Beschwerdeführer - wenn er die analoge Anwendung des § 151 Sbg. LAO fordert - in § 9 Sbg. IBG richtigerweise keine taugliche Rechtsgrundlage für die von ihm behauptete Festsetzungsverjährung. Schon die Bezugnahme auf bereits fällige Interessentenbeiträge in § 9 Sbg. IBG zeigt, dass hier der Gesetzgeber (nur) eine Einhebungsverjährung regeln wollte.

Nach § 151 Abs. 1 Sbg. LAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 2 erster Satz leg. cit. fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

Die Beschwerde geht in diesem Zusammenhang auch zutreffend davon aus, dass - wenn überhaupt - nur eine analoge Anwendung dieser Bestimmung in Betracht käme, dies schon im Hinblick auf § 1 Abs. 7 Sbg. IBG, der ausdrücklich die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze (welche ihrerseits keine einschlägigen Verjährungsregelungen enthalten) anordnet.

Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Analogie im öffentlichen Recht kommt eine solche jedoch im Beschwerdefall nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus nachstehenden Erwägungen nicht in Betracht: Voraussetzung für die Heranziehung der Rechtsfigur der Analogie ist nämlich das Vorliegen einer (planwidrigen) Gesetzes- oder Rechtslücke. Durch § 1 Abs. 2 lit. b Sbg. LAO hat jedoch der Gesetzgeber ausdrücklich dargetan, dass eine (auch nur lückenfüllende) Heranziehung der Landesabgabenordnung von ihm ausgeschlossen werden sollte. Damit ist das Vorliegen einer durch eine allfällige Analogie zu füllenden Lücke zu verneinen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung § 1 Abs. 2 lit. b Sbg. LAO auch dahin verstanden, dass dadurch eine Anwendung der Verjährungsbestimmungen der Sbg. LAO ausgeschlossen sein sollte (vgl., einen Beitrag zur Herstellung des Hauptkanals nach dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz betreffend, das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0243, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem soeben zitierten Erkenntnis vom 21. Februar 2005 (ebenso wie zuvor schon etwa im hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 91/17/0158) ausgesprochen, dass ein verfassungsgesetzliches Gebot zur Aufnahme von Verjährungsbestimmungen in Abgabengesetze nicht bestehe; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtanwendung von Verjährungsbestimmungen im Beschwerdefall bewirkenden Rechtsvorschriften bestünden auch nicht bloß deswegen, weil für andere Gemeindeabgaben solche Bestimmungen sehr wohl gelten würden.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Juli 2008

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170102.X00

Im RIS seit

26.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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