TE Vwgh Erkenntnis 2008/7/9 2005/13/0142

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Veröffentlicht am 09.07.2008
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Index

61/01 Familienlastenausgleich;
72/02 Studienrecht allgemein;
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung;
72/13 Studienförderung;

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §26;
KHStG 1983 AnlA Abschn4;
StudFG 1992 §17;
StudFG 1992 §24;
StudFG 1992 §3;
StudFG 1992 §50 Abs2 Z3 idF 2000/I/076;
StudFG Konservatorien 1997;
UniStG 1997 Anl1 Z2a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. August 2005, Zl. RV/4028-W/02, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen u.a. für den Zeitraum 1. Oktober 1998 bis 31. Mai 1999 und Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2000 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde, sohin soweit sie die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 17. Juli 1978 geborene Sohn des Beschwerdeführers war im Wintersemester 1997/1998 und im Sommersemester 1998 an der Technischen Universität Wien (im Folgenden: TU) in der Studienrichtung Elektrotechnik inskribiert. Für dieses Studienjahr konnte er Prüfungen im Ausmaß von sechs Wochenstunden positiv ablegen.

Im Wintersemester 1998/1999 und im Sommersemester 1999 war der Sohn des Beschwerdeführers am Franz Schubert Konservatorium für Musik und Kunst in Wien (im Folgenden: Konservatorium) im "Vorstudium" mit dem Hauptfach Jazzgitarre inskribiert. Im Wintersemester 1999/2000 und im Sommer-semester 2000 war der Sohn des Beschwerdeführers am Konservatorium im Hauptstudiengang Instrumentalpädagogik/Jazz inskribiert.

Ab dem Wintersemester 2000/2001 studierte der Sohn des Beschwerdeführers an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien (im Folgenden: Universität) und war in der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik inskribiert.

Der Beschwerdeführer bezog für die Monate ab dem Wintersemester 1997 bis einschließlich zumindest Mai 1999 für seinen Sohn Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Unter Verwendung des Formblattes "Beih 1" stellte der Beschwerdeführer einen am 31. Juli 2001 beim Finanzamt eingelangten Antrag, ihm ab 1. Oktober 2000 für seinen Sohn Familienbeihilfe zu gewähren, weil sein Sohn an der Universität studiere. Er legte Bestätigungen des Konservatoriums über den Studienerfolg seines Sohnes im Studienjahr 1998/1999 im Ausmaß von zehn Wochenstunden und im Studienjahr 1999/2000 im Ausmaß von 24 Wochenstunden vor.

Mit Schriftsatz vom 8. September 2001 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Sohn im Studienjahr 1997/1998 an der TU inskribiert gewesen sei und nach einem Studienwechsel im Wintersemester 1998/1999 und im Sommersemester 1999 ein Vorstudium am Konservatorium begonnen habe, welches die Voraussetzung für das Hauptstudium am Konservatorium gewesen sei. Ab dem Wintersemester 1999/2000 habe sein Sohn das Hauptstudium am Konservatorium belegt. Sein Sohn habe vorerst am Konservatorium studiert, bevor er an der Universität sein Studium aufgenommen habe, weil er im Oktober 1999 erfolglos an den Aufnahmsprüfungen für die Universität teilgenommen habe und die äußerst schwierigen Aufnahmekriterien und die geringe Zahl an jährlich möglichen Neuzugängen an der Universität (im Oktober 2000 seien nur zwei Studenten zusammen mit seinem Sohn in der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik für Gitarre der Popularmusik aufgenommen worden) diesen Schritt erforderten. Beim Studium "IGP Jazzgitarre am Kons." und beim Studium "IGP f. Gitarre d. Popularmusik" an der Universität handle es sich um Studienrichtungen mit sehr ähnlichem Inhalt. So seien seinem Sohn auch Prüfungen im Ausmaß von sechs Wochenstunden angerechnet worden.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 wies das Finanzamt den Antrag des Beschwerde-führers ab, ihm für seinen Sohn ab 1. Oktober 2000 "bis auf weiteres" Familienbeihilfe zu gewähren. Da der Sohn des Beschwerdeführers vor Beginn seines Studiums an der Universität zwei volle Jahre (Winter-semester 1998/1999 bis Sommersemester 2000) am Konservatorium studiert habe, sei wegen dieses Studienwechsels die Familienbeihilfe nicht weiter zu gewähren.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, sein Sohn habe sich während des Studiums an der TU für einen ausschließlich musikalischen Beruf entschieden. Zufolge der Aufnahme-bestimmungen bei der Universität sei es erst im Studienjahr 1999/2000 möglich gewesen, einen Studienplatz zu erhalten. Sein Sohn habe daher in den Studienjahren 1998/1999 und 1999/2000 ein Musikstudium mit der Studienrichtung Instrumental- /Gesangspädagogik am Konservatorium begonnen und dort die geforderte Anzahl von Prüfungsstunden abgelegt. Erst zu Beginn des Studienjahres 2000/2001 habe sein Sohn einen Studien-platz an der Universität (nach zweimaliger Aufnahme-prüfung) zur Fortsetzung des im Konservatorium begonnenen Musikstudiums mit der selben Studienrichtung Instrumental-/Gesangspädagogik erhalten. Sein Sohn habe sein Musikstudium seit dem Studienjahr 1998/1999 am Konservatorium und letztlich weiter geführt an der Universität durchgängig und nachhaltig, entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen, ernsthaft und zielstrebig betrieben. Ein Studienwechsel liege daher nicht vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2002 wies das Finanzamt die Berufung des Beschwerdeführers ab. Da laut Bescheid der Universität nur drei Prüfungen im Gesamtumfang von sechs Stunden des Studiums des Sohns des Beschwerdeführers am Konservatorium anerkannt worden seien, sei keine vollständige Berücksichtigung der Vorstudienzeiten erfolgt und liege ein schädlicher Studienwechsel vor.

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, es liege kein Studienwechsel vor. Das Studium seines Sohnes (an der Universität) sei nicht allgemein und sofort, dass heißt nicht ohne Aufnahmsprüfung und ohne Studienplatzbeschränkung, zugänglich. So sei es zB trotz erfolgreich abgelegter Aufnahmeprüfung möglich gewesen, wegen der beschränkten Anzahl an Studienplätzen nicht aufgenommen zu werden. Daher habe sein Sohn bis zur möglichen Aufnahme an der Universität das Konservatorium besucht, um eine einschlägige ("natürlich nicht deckungsgleich mit der Ausbildung auf der Musikhochschule") Ausbildung für seinen gewollten Beruf zu erhalten.

Mit dem ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides forderte die belangte Behörde im Instanzenzug vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, die er für seinen Sohn für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Mai 1999 bezogen hatte, zurück, weil der Sohn des Beschwerdeführers im ersten Studienjahr keinen entsprechenden Studienerfolg habe nachweisen können. Der Sohn des Beschwerdeführers habe im ersten Studienjahr, im Wintersemester 1997/1998 und im Sommersemester 1998, an der TU unbestritten nur Prüfungen im Ausmaß von sechs Wochenstunden abgelegt und dadurch keinen aus-reichenden Studienerfolg erzielt, weshalb er für das zweite Studienjahr, das Winter-semester 1998/1999 und das Sommersemester 1999, in welchen er nach einem Studien-wechsel am Konservatorium studiert habe, die Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe nicht erfülle.

Mit dem zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe "ab 1. Oktober 2000" als unbegründet ab. Der Sohn des Beschwerdeführers habe im Studienjahr 1997/1998 (zwei Semester) die Studienrichtung Elektrotechnik an der TU betrieben und ab dem Wintersemester 1998/1999 bis einschließlich Sommersemester 2000 (vier Semester) am Konservatorium das Vorstudium und den Hauptstudiengang Instrumentalpädagogik/Jazz betrieben. Seit dem Wintersemester 2000 sei der Sohn des Beschwerdeführers nur in der Studien-richtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an der Universität inskribiert.

Der Begriff Studienwechsel bedeute den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben worden sei. Wenn ein Studierender - wie der Sohn des Beschwerdeführers - eine Studienrichtung abbreche, so gelte bei Fortführung einer anderen Studienrichtung diese als die betriebene Studienrichtung, sodass in diesem Fall ein Studienwechsel vorliege. Erfolge der Wechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester, liege nach § 17 Abs. 1 Z 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG ein günstiger Studienerfolg nicht vor. Dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers "die entsprechend möglichen Nachweise der Prüfungen am Konservatorium" erbracht worden seien, ändere nichts daran, dass mit dem Wechsel an die Universität ein Studien-wechsel nach dem dritten Semester vorliege.

Nach § 17 Abs. 4 StudFG in der Fassung des BG BGBl. I Nr. 76/2000 sei die Wiedererlangung der Familienbeihilfe nach einem beihilfenschädlichen Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester möglich, wenn in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie im vorangegangenen Studium zurückgelegt würden. Für den Zeitraum nach Ablauf der Wartezeit könne bei Vorliegen aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen vom zuständigen Finanzamt die Familienbeihilfe gewährt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben,

...

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studien-abschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden ...

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahl-fächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungs-gesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß."

Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 1 FLAG nur auf Antrag gewährt und zwar nach § 10 Abs. 2 leg. cit. vom Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung weg-fällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

1. Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen:

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge nach § 26 Abs. 1 FLAG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/1998 zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemein-nützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in näher bestimmter Höhe für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.

Dass der Beschwerdeführer für seinen Sohn Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeit-raum vom Oktober 1998 bis einschließlich Mai 1999 zu Unrecht bezogen hat, weil sein Sohn für das diesem Zeitraum vorangegangene Studienjahr nicht den nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG erforderlichen Erfolgsnachweis erbringen konnte, ist unstrittig.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge und führt dazu einen gutgläubigen Verbrauch der ausbezahlten Transferleistungen ins Treffen. Weiters hätte die belangte Behörde Fest-stellungen zur besonderen wirtschaftlichen Härte der Rückzahlungsverpflichtung treffen müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers zudem § 236 Abs. 1 BAO anwenden und die aus der Rück-forderung entstehenden Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung nachsehen müssen.

Das Argument gutgläubigen Verbrauchs der bezogenen Leistungen verfängt nicht, weil die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft ist (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. August 2004, 2001/13/0048, und vom 18. April 2007, 2006/13/0174).

Soweit der Beschwerdeführer eine Abgabennachsicht nach § 236 BAO ins Spiel bringt, ist er darauf hinzuweisen, dass ein solcher Schritt durch die Abgabenbehörde eines Antrags des Beschwerdeführers bedürfte, über welchen die Abgaben-behörde erster Instanz zu entscheiden hat. Der angefochtene Bescheid spricht jeden-falls nicht eine (im Instanzenzug erfolgte) Abweisung eines derartigen Antrages aus, weshalb die auf Abgabennachsicht gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen.

Der Beschwerdeführer zeigt sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit er die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom Oktober 1998 bis einschließlich Mai 1999 betrifft, nicht auf.

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2. Gewährung von Familienbeihilfe:

Der mit "Studienwechsel" überschriebene § 17 StudFG lautet auszugsweise:

"§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1.

das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2.

das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

              3.              nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studien-erfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchs-dauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn ...

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs.3.

(3) ...

(4) ..."

Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde offensichtlich davon aus, dass der Sohn des Beschwerdeführers mit dem Wechsel vom Studium am Konservatorium nach dem Sommersemester 2000, somit nach dem vierten Semester des dort betriebenen Studiums, zum Studium an der Universität mit dem Wintersemester 2000/2001 einen Studienwechsel vorgenommen habe. Dieser Studienwechsel erfülle den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, weshalb ein günstiger Studienerfolg, wie ihn § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für die Gewährung der Familien-beihilfe fordere, nicht vorliege.

Dem entgegen trägt der Beschwerdeführer vor, der Wechsel vom Studium am Konservatorium zum Studium an der Universität stelle keinen Studienwechsel dar. Vielmehr liege ein einheitliches Studium vor, wie anhand eines "Vergleiches der Gleichwertigkeit von Prüfungsfächern" ersichtlich sei. Ein Gleichwertigkeitsvergleich sei "schon gesetzlich in Ansehung von Anhang IV Z 27 zum KHStG geboten". Der Übergang zwischen Konservatorium und Universität solle auf Grund der genannten Regelung keinesfalls einen Studienwechsel darstellen, es liege vielmehr ein einheitlicher Ausbildungsweg für das Studium der Instrumental- und Gesangspädagogik vor.

Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, welche Bestimmung aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels enthält. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können.

Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2004, 2003/13/0157, vom 1. März 2007, 2006/15/0178, und vom 23. April 2008, 2005/13/0125).

Ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 lit. b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im übrigen regelt auch § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BG BGBl. I Nr. 76/2000 das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein anderes Studium" aufnimmt und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.:

"dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen).

Dass der Sohn des Beschwerdeführers vom Konservatorium zur Universität gewechselt ist, ist allein somit nicht ausschlaggebend. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Sohn des Beschwerdeführers auch die Studienrichtung gewechselt hat.

Insoweit zu Recht verweist der Beschwerdeführer auf "Anhang IV Z 27 des KHStG" (richtig Anlage A Abschnitt IV (Musikpädagogik) Z 27 Instrumental(Gesangs)pädagogik) des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG. Nach der Anlage A KHStG, welche für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtungen an der jeweiligen Universität, spätestens mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft trat (§ 75a Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, - UniStG), wurden verschiedene Studienrichtungen eingerichtet, wobei der Abschnitt IV die Studienrichtungen der Musikpädagogik erfasste und darunter in Z 27 die Studienrichtung "Instrumental(Gesangs)pädagogik" regelte. Als Ausbildungsziel sollte der Absolvent befähigt sein, das gewählte Instrument (Gesang) an Lehranstalten und im freien Beruf auf allen Ausbildungsstufen zu unterrichten. Die Studiendauer betrug zwölf Semester und das Studium gliederte sich in zwei Studienabschnitte, wovon der erste acht Semester und der zweite vier Semester dauerte. Das Ausbildungsziel des ersten Studienabschnittes bildete die Erlangung der Lehrbefähigung. Die erste Diplomprüfung galt als Lehrbefähigungsprüfung. Das Recht der Konservatorien, Lehrbefähigungsprüfungen abzuhalten, wurde hiedurch nicht berührt. Personen, die eine Lehrbefähigungsprüfung aus einem Instrumentalfach oder aus Gesang an einer inländischen Akademie

für Musik und darstellende Kunst, an einer inländischen Hochschule

für Musik und darstellende Kunst oder an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt hatten, waren zum Studium des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Lehrangebotes zuzulassen.

Für den Zeitraum des Beschwerdefalls (Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2000) war auch das UniStG, maßgeblich (vgl. § 80a UniStG; für die Zeit nach dessen Aufhebung mit 31. Dezember 2003 siehe § 54 Abs. 2 und § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120).

Nach Anlage 1 Z 2a.11 UniStG wurde als Diplomstudium unter den künstlerischen Studienrichtungen die Studien-richtung Instrumental(Gesangs)pädagogik eingerichtet. Die Studiendauer beträgt nach dieser Gesetzesstelle zwölf Semester und das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte, wobei der erste Studienabschnitt acht Semester zu umfassen hat. Die erste Diplomprüfung gilt als Lehrbefähigungsprüfung. Nach Punkt 2a.11.6 (Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht erlangten Lehrbefähigung) der Anlage 1 des UniStG sind Personen, die eine Lehrbefähigung aus einem Instrument oder aus Gesang an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben, zum zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Lehrangebotes zuzulassen.

Zu den in § 3 StudFG - auf welchen § 2 Abs. 1 lit. b FLAG verweist - genannten Einrichtungen zählen u.a. die österreichischen Universitäten (Abs. 1 Z 1), die österreichischen Universitäten der Künste (Abs. 1 Z 2) und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien mit durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach § 5 Abs. 2 (richtig: Abs. 3) StudFG bezeichneten Hauptstudiengängen (Abs. 1 Z 7).

Nach § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 22/1997 über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien erfüllen die in dieser Anlage angeführten Hauptstudiengänge an Konservatorien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 (nunmehr Abs. 3) StudFG. Darunter sind in Z 8 der Anlage dieser Verordnung unter "Franz Schubert Konservatorium für Musik und darstellende Kunst in Wien" der Hauptstudiengang Gesangspädagogik und der Haupt-studiengang Instrumentalpädagogik sowie der Hauptstudiengang Instrumental- und Gesangspädagogik-Jazz angeführt.

Allein der Umstand, dass das KHStG und das UniStG von Studienrichtungen, die Rechtsvorschriften betreffend Konservatorien aber von Hauptstudiengängen sprechen, bedeutet noch nicht zwingend, dass ein Wechsel vom Konservatorium zu einer Universität einen Studienwechsel darstellt. Im übrigen spricht § 24 StudFG (Studienerfolg an Konservatorien) selbst von einer Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen "Studienrichtung".

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und des oben wiedergegebenen Zweckes der Familienbeihilfe für volljährige Kinder ist die besondere Fallkonstellation zu berücksichtigen, dass das vom Sohn des Beschwerdeführers konkret betriebene Studium am Konservatorium zur Lehrbefähigung geführt und diese den ersten Studienabschnitt und die erste Diplomprüfung des konkret betriebenen Studiums an der Universität ersetzt hätte. Wenn - den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge - dem Sohn des Beschwerdeführers auf Grund der erfolgreichen Zulassungsprüfung an der Universität ein früherer Wechsel der Studieneinrichtung möglich war, so ist bei insoweit gegebener Gleichwertigkeit dieser beiden Studien der Wechsel der Studieneinrichtung nicht als Studienwechsel anzusehen. Es wäre unsachlich und widerspräche der oben wiedergegebenen Forderung nach einem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg, ein zeitlich hintereinander liegendes Absolvieren der Studien an den beiden Studieneinrichtungen zu verlangen, wenn mit einem früheren Wechsel der Studieneinrichtung das selbe Ausbildungsergebnis (Lehrbefugnis durch Absolvierung des Studiums am Konservatorium oder Lehrbefugnis durch Absolvierung des ersten Studienabschnittes an der Universität) erreicht würde.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er über die Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2000 abspricht, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 9. Juli 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130142.X00

Im RIS seit

27.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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