TE Vwgh Erkenntnis 2008/7/9 2005/13/0020

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Veröffentlicht am 09.07.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §293;
EStG 1988 §19 Abs1;
EStG 1988 §95;
KStG 1988 §8 Abs2;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 19 heute
  2. EStG 1988 § 19 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 19 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2021
  4. EStG 1988 § 19 gültig von 08.12.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  5. EStG 1988 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. EStG 1988 § 19 gültig von 29.12.2007 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  7. EStG 1988 § 19 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. EStG 1988 § 19 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 19 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000
  1. EStG 1988 § 95 heute
  2. EStG 1988 § 95 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 95 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 95 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  8. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 95 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 95 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  12. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  15. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  16. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  17. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  18. EStG 1988 § 95 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  20. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  22. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  23. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  24. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  25. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  26. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  27. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  28. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  29. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  30. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  31. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1998 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  33. EStG 1988 § 95 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  35. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  36. EStG 1988 § 95 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 95 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  38. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0028

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerden der V GmbH in W, vertreten durch Mag. Rudolf Siart, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1160 Wien, Enenkelstraße 26, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, 1.) vom 21. Dezember 2004, GZ. RV/2161-W/02 und RV/2162-W/02, betreffend Körperschaftsteuer "für den Zeitraum 1995 bis 1997" sowie Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 (hg. Zl. 2005/13/0020; erstangefochtener Bescheid), und 2.) vom 3. Februar 2005, GZ. RV/2161-W/02, RV/2162-W/02, betreffend Berichtigung des erstangefochtenen Bescheides gemäß § 293 BAO (hg. Zl. 2005/13/0028; zweitangefochtener Bescheid), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerden der V GmbH in W, vertreten durch Mag. Rudolf Siart, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1160 Wien, Enenkelstraße 26, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, 1.) vom 21. Dezember 2004, GZ. RV/2161-W/02 und RV/2162-W/02, betreffend Körperschaftsteuer "für den Zeitraum 1995 bis 1997" sowie Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 (hg. Zl. 2005/13/0020; erstangefochtener Bescheid), und 2.) vom 3. Februar 2005, GZ. RV/2161-W/02, RV/2162-W/02, betreffend Berichtigung des erstangefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 293, BAO (hg. Zl. 2005/13/0028; zweitangefochtener Bescheid), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden, der erstangefochtene Bescheid allerdings nur im Umfang seiner Anfechtung, sohin betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils 1.171,20 EUR (insgesamt somit 2.342,40 EUR) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem Bericht über das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung vom 14. Juli 2000 (Prüfungszeitraum 1994 bis 1998) wird der Betriebsgegenstand der beschwerdeführenden GmbH mit "Holding" sowie "Wertpapierhandel" umschrieben. Alleingesellschafter und Geschäftsführer war Anton J.

Unter "Sonstige Feststellungen" wird in Tz 15 des Prüfungsberichtes ausgeführt, für die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 seien die Jahresabschlüsse von einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft erstellt worden, wobei die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 -245.675 S und 1995 - 508.713 S betragen hätten. Für die Wirtschaftsjahre 1996 und 1997 seien vom derzeitigen steuerlichen Vertreter die Bemessungsgrundlagen ausgehend von der erstellten Buchhaltung mit ergänzenden Berechnungen (betreffend Wertpapiergeschäfte) für 1996 mit (rd.) -44,5 Mio. S und 1997 mit -19,8 Mio. S ermittelt worden. Davon ausgehend ergäben sich die auf den nachfolgenden Seiten des Prüfungsberichtes dargestellten Feststellungen. Für die Wirtschaftsjahre 1996 und 1997 würden keine Prüferbilanzen erstellt.

Die Betriebsprüferin gelangte unter den Tz 37, 39, 40, 41 und 42 zu Feststellungen betreffend verdeckte Ausschüttungen an den Alleingesellschafter, die unter Tz 43 wie folgt zusammengefasst sind:

außerbilanz- mäßig

 

1994

S

1995

S

1996

S

1997

S

1998

S

zuzurechnen

Tz 37

Liegenschaft R.

 

 

 

4,012.321,00

 

Tz 39

Yacht B.

 

58.868,00

2,242.882,00

 

 

Tz 40

A.-M. AG

10,897.436,00

1,282.051,00

 

 

 

Tz 41

Verr. Kto. Alleingesellschafter

 

 

 

195.524,00

 

Zwischensumme

nicht

zuzurechnen

Tz 42

'Entnahmen' v. Alleingesellschafter

10,897.436,00

1,340.919,00

2,242.882,00

4,207.845,00

 

9,652.000,00

3,161.333,00

insgesamt

 

10,897.436,00

1,340.919,00

2,242.882,00

13,859.845,00

3,161.333,00 

Die Berechnung des Einkommens ist unter Tz 45 ff des Betriebsprüfungsberichtes dargestellt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen (unter Berücksichtigung der außerbilanzmäßigen Zurechnungen lt. Tz 43) im Jahr 1994 - 245.675 S, 1995 -1,877.689 S, 1996 6,050.012 S und 1997 - 15,305.895 S. Unter Tz 49 des Prüfungsberichtes findet sich die Feststellung: "Die unter Tz 43 festgestellten verdeckten Ausschüttungen sind der Kapitalertragsbesteuerung zu unterziehen".Die Berechnung des Einkommens ist unter Tz 45 ff des Betriebsprüfungsberichtes dargestellt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen (unter Berücksichtigung der außerbilanzmäßigen Zurechnungen lt. Tz 43) im Jahr 1994 - 245.675 S, 1995 -1,877.689 S, 1996 6,050.012 S und 1997 - 15,305.895 Sitzung Unter Tz 49 des Prüfungsberichtes findet sich die Feststellung: "Die unter Tz 43 festgestellten verdeckten Ausschüttungen sind der Kapitalertragsbesteuerung zu unterziehen".

Zur Gewinnermittlung wird u.a. in Tz 28 betreffend die Beteiligung an der A.-M. AG, Liechtenstein, ausgeführt, dieser Bilanzansatz werde auf "Null" gestellt. Die Erhöhung des Erfolges im Jahr 1996 (in Höhe von 9,499.999 S) sei außerbilanzmäßig zu neutralisieren (der Sachverhalt und die weiteren Feststellungen seien der Tz 40 zu entnehmen). Unter Tz 40 ist betreffend außerbilanzmäßige "Zu- und Abrechnungen" zu lesen, 1996 sei bisher "handelsrechtlich eine Teilwertabschreibung von 9,499.999 S, steuerrechtlich eine außerbilanzmäßige Zurechnung von S 9,499.999,-

- und ab 1996 jeweils eine Abrechnung von S 1,357.142,71 (jeweils = 1/7 von S 9,499.999,--) vorgenommen" worden. Die steuerrechtlich relevante Teilwertabschreibung bzw. die außerbilanzmäßigen Ab- und Zurechnungen seien auf Grund des angeführten Sachverhalts in den Jahren 1996 und 1997 nicht vorzunehmen. Zur Bilanzposition betreffend die Beteiligung werde auf Tz 28 verwiesen.

In den zum erstangefochtenen Bescheid vorgelegten Verwaltungsakten liegt u.a. eine Berufung der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2000 "gegen den als Haftungs- und Abgabenbescheid bezeichneten Bescheid vom 1. September 2000" ein. Zu dem (in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht einliegenden) Bescheid vom 1. September 2000 wird in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei darin "mit Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht als Begründung" eine Kapitalertragsteuernachzahlung für die Jahre 1994 bis 1998 in Höhe von 7,441.166 S vorgeschrieben worden.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid entschied die belangte

Behörde wie folgt:

"Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1994 und 1995 sowie Kapitalertragsteuer 1994 bis 1998 werden abgeändert.

Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1996 und 1997 bleiben unverändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches."

Nach allgemeinen Daten zur Beschwerdeführerin werden im erstangefochtenen Bescheid auszugsweise die Tz 37 ff des Betriebsprüfungsberichtes wiedergegeben. Dann ist davon die Rede, dass gegen die in der Folge im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Körperschaftsteuerbescheide mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2000 Berufung erhoben worden sei. Nach der Wiedergabe des Inhaltes der Berufung wird im erstangefochtenen Bescheid eine Stellungnahme der Betriebsprüferin zur Berufung referiert und im Anschluss daran eine Gegenäußerung der Beschwerdeführerin samt eines im Zuge der Gegenäußerung beigebrachten Schreibens dargestellt. Daran schließt die Wiedergabe der Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung an. Es folgt die Darstellung des Inhaltes einer ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin lt. Schriftsatz vom 3. September 2004 und des Vorbringens in der auf den 30. November 2004 vertagten Berufungsverhandlung.

Im Erwägungsteil des erstangefochtenen Bescheides wird zur Körperschaftsteuer betreffend "Bebautes Grundstück in R."

ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 23. April 1991 ein bebautes Grundstück um 2,8 Mio. S erworben. Es sei geplant gewesen, das Gebäude einerseits für Wohnzwecke des Gesellschafters, andererseits für betriebliche Zwecke zu nutzen. Die Aufwendungen für die Um- und Zubauten hätten rd. 5 Mio. S betragen, wobei zusätzliche Aufwendungen für Um- und Zubauten in den Jahren 1997 und 1998 noch mit rd. 500.000 S angefallen seien. Die Liegenschaft sei schließlich mit Kaufvertrag vom 29. Jänner 1997 um 2,5 Mio. S an Elisabeth B. verkauft worden. Da ein Naheverhältnis zwischen dem Alleingesellschafter und Elisabeth B. bestanden habe und der Kaufpreis im Vergleich zum Ankaufspreis und den getätigten Investitionen unangemessen niedrig gewesen sei, habe die Betriebsprüfung den Verkauf als verdeckte Ausschüttung gewertet. Da geplant gewesen sei, die Hälfte des Gebäudes betrieblich zu nutzen, sei die Hälfte des aus dem Verkauf an Elisabeth B. resultierenden Verlustes als verdeckte Ausschüttung an den Alleingesellschafter dem Gewinn hinzugerechnet worden. Dem Vorbringen in der Berufung, wonach zwischen dem Alleingesellschafter und Elisabeth B. kein für die Zurechnung an den Alleingesellschafter erforderliches Naheverhältnis bestanden habe, sei nicht zu folgen. Zur Angemessenheit des Kaufpreises in Höhe von 2,5 Mio. S habe die Beschwerdeführerin auf das Gutachten eines Baumeisters verwiesen, der den Gesamtwert der Liegenschaft mit 2,665.000 S beziffert habe. Die Aussage des Geschäftsführers im Berufungsverfahren, der Verkauf sei ein Notverkauf gewesen, weil er mit der Bauüberwachung überfordert gewesen sei, könne kein schlagendes Argument für die betriebliche Bedingtheit des Verkaufes sein, weil es sich "hierbei nicht um eine betriebliche Notwendigkeit handelt, sondern um ein rein persönliches Motiv des Gesellschaftergeschäftsführers". Das zur Veräußerung weiters vorgebrachte Argument, die geplante Geschäftstätigkeit habe sich nicht wie erwartet entwickelt, spreche auch gegen einen behaupteten Notverkauf, weil sich diese Entwicklung bereits angekündigt habe, und der Beschwerdeführer "als ordentlicher Kaufmann gerade dann versucht haben müsste, das Gebäude bestmöglich zu verwerten und es nicht nur einmal Dritten anzubieten (vgl. ein Zeitungsinserat aus dem Jahre 1996)". Tatsächlich sei das Gebäude um einen Preis veräußert worden, der sogar unter dem Buchwert im Zeitpunkt des Erwerbes gelegen sei. Zum Gutachten, das die Angemessenheit des Kaufpreises nachweisen solle, sei anzumerken, dass das Gutachten auf Grund einer Besichtigung der Liegenschaft am 29. Dezember 1999 erstellt worden sei, der Verkauf aber bereits im Jahr 1997 erfolgt sei. Aus den gutachterlichen Feststellungen des Baumeisters ergebe sich auch nicht, dass nur eine ausschließliche Nutzung als Büroräumlichkeiten möglich gewesen wäre. Unter der Annahme, dass - wie bereits im Betriebsprüfungsverfahren festgestellt - geplant gewesen sei, die Hälfte der Liegenschaft betrieblich zu nutzen, sei "daher die Hälfte des durch den Verkauf an Frau B. entstandenen Verlustes dem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen".ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 23. April 1991 ein bebautes Grundstück um 2,8 Mio. S erworben. Es sei geplant gewesen, das Gebäude einerseits für Wohnzwecke des Gesellschafters, andererseits für betriebliche Zwecke zu nutzen. Die Aufwendungen für die Um- und Zubauten hätten rd. 5 Mio. S betragen, wobei zusätzliche Aufwendungen für Um- und Zubauten in den Jahren 1997 und 1998 noch mit rd. 500.000 S angefallen seien. Die Liegenschaft sei schließlich mit Kaufvertrag vom 29. Jänner 1997 um 2,5 Mio. S an Elisabeth B. verkauft worden. Da ein Naheverhältnis zwischen dem Alleingesellschafter und Elisabeth B. bestanden habe und der Kaufpreis im Vergleich zum Ankaufspreis und den getätigten Investitionen unangemessen niedrig gewesen sei, habe die Betriebsprüfung den Verkauf als verdeckte Ausschüttung gewertet. Da geplant gewesen sei, die Hälfte des Gebäudes betrieblich zu nutzen, sei die Hälfte des aus dem Verkauf an Elisabeth B. resultierenden Verlustes als verdeckte Ausschüttung an den Alleingesellschafter dem Gewinn hinzugerechnet worden. Dem Vorbringen in der Berufung, wonach zwischen dem Alleingesellschafter und Elisabeth B. kein für die Zurechnung an den Alleingesellschafter erforderliches Naheverhältnis bestanden habe, sei nicht zu folgen. Zur Angemessenheit des Kaufpreises in Höhe von 2,5 Mio. S habe die Beschwerdeführerin auf das Gutachten eines Baumeisters verwiesen, der den Gesamtwert der Liegenschaft mit 2,665.000 S beziffert habe. Die Aussage des Geschäftsführers im Berufungsverfahren, der Verkauf sei ein Notverkauf gewesen, weil er mit der Bauüberwachung überfordert gewesen sei, könne kein schlagendes Argument für die betriebliche Bedingtheit des Verkaufes sein, weil es sich "hierbei nicht um eine betriebliche Notwendigkeit handelt, sondern um ein rein persönliches Motiv des Gesellschaftergeschäftsführers". Das zur Veräußerung weiters vorgebrachte Argument, die geplante Geschäftstätigkeit habe sich nicht wie erwartet entwickelt, spreche auch gegen einen behaupteten Notverkauf, weil sich diese Entwicklung bereits angekündigt habe, und der Beschwerdeführer "als ordentlicher Kaufmann gerade dann versucht haben müsste, das Gebäude bestmöglich zu verwerten und es nicht nur einmal Dritten anzubieten vergleiche , ein Zeitungsinserat aus dem Jahre 1996)". Tatsächlich sei das Gebäude um einen Preis veräußert worden, der sogar unter dem Buchwert im Zeitpunkt des Erwerbes gelegen sei. Zum Gutachten, das die Angemessenheit des Kaufpreises nachweisen solle, sei anzumerken, dass das Gutachten auf Grund einer Besichtigung der Liegenschaft am 29. Dezember 1999 erstellt worden sei, der Verkauf aber bereits im Jahr 1997 erfolgt sei. Aus den gutachterlichen Feststellungen des Baumeisters ergebe sich auch nicht, dass nur eine ausschließliche Nutzung als Büroräumlichkeiten möglich gewesen wäre. Unter der Annahme, dass - wie bereits im Betriebsprüfungsverfahren festgestellt - geplant gewesen sei, die Hälfte der Liegenschaft betrieblich zu nutzen, sei "daher die Hälfte des durch den Verkauf an Frau B. entstandenen Verlustes dem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen".

Zur Yacht B. wird im erstangefochtenen Bescheid ausgeführt, diese Yacht, die seit 1989 im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin ausgewiesen werde, sei vom Alleingesellschafter erworben worden. Der zivilrechtliche Eigentümer sei daher jedenfalls der Alleingesellschafter gewesen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wirtschaftliche Eigentümerin der Yacht gewesen, könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. Der Aufnahme der Yacht in die Bücher der Beschwerdeführerin komme zur Frage, ob die Yacht zum Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin gehöre, keine Bedeutung zu. Da die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des geforderten Fremdvergleichs nicht für eine "einem fremden Dritten gehörende Yacht den Aufwand tragen würde", sei die Hinzurechnung des von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1995 getragenen Aufwandes sowie des aus der Veräußerung entstandenen Verlustes als verdeckte Ausschüttung zu Recht erfolgt (nach den Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes unter Tz 39 zur Yacht B. führte u.a. die AfA und ein Saldo aus den "Schiffsbetriebskosten" und den vom Alleingesellschafter bezahlten "Mieterträgen" zu verdeckten Ausschüttungen für 1995 von - inklusive Kapitalertragsteuer - 58.868 S und 1997 von - hier zur Gänze den Buchverlust aus dem "Notverkauf" betreffend - 2,242.882 S).

Zur Beteiligung an der A.-M. AG sei festzustellen, dass, ebenso wie bei der Yacht, der Erwerb dieser Beteiligung durch den Gesellschaftergeschäftsführer erfolgt sei. Auch hier könne dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass die Beschwerdeführerin - abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum - wirtschaftliche Eigentümerin der Beteiligung gewesen sei. Dessen ungeachtet habe aber "aufgeklärt werden" können, dass der Alleingesellschafter persönlich nicht Nutznießer aus dem Erwerb der Beteiligung gewesen sei. Eine Bereicherungsabsicht der Beschwerdeführerin als Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sei daher nicht vorgelegen.

Hinsichtlich "Verrechnungskonto (Alleingesellschafter), Entnahmen" wird im erstangefochtenen Bescheid ausgeführt, lt. Beschwerdeführerin handle es sich bei den auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters aushaftenden Beträgen sowie bei den von der Betriebsprüfung als "Entnahmen" bezeichneten Geldbeträgen um Darlehen der Gesellschaft an den Alleingesellschafter. Dazu sei darauf hinzuweisen, dass an eine Anerkennung von Vereinbarungen zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-Gesellschaft und der Gesellschaft ebenso strenge Maßstäbe anzulegen seien wie an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Es entspreche keineswegs dem üblichen Darlehensgeschäft zwischen Fremden, keinen bestimmten oder auch nur annähernd bestimmbaren Rückzahlungstermin zu vereinbaren sowie die Fälligkeit der Zinsen nicht festzulegen, keinen Kreditrahmen festzusetzen und keine entsprechenden Sicherheiten zu empfangen. Wenn die Beschwerdeführerin meine, dass die Verringerung des Standes des Verrechnungskontos dafür spreche, dass die Rückzahlung geplant gewesen sei (und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1991, 91/14/0020, verweise), sei darauf hinzuweisen, dass "der Gesellschafter in diesem Fall die entnommenen Gelder im Jahr nach der Entnahme zur Gänze zurückgezahlt" habe. Selbst wenn nach dem Berufungsvorbringen an "eine Rückzahlung gedacht" gewesen sei und diese nach erfolgter Realisierung eines Gewinnes aus der Beteiligung an der A.-M. AG habe erfolgen sollen, könne diese Absicht die fehlende fremdübliche Vereinbarung nicht ersetzen. "Sämtliche gegenüber dem Gesellschafter bestehenden Forderungen" seien daher als verdeckte Ausschüttungen an diesen zu betrachten.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1994 und 1995 seien daher - so die belangte Behörde auf Seite 26 des erstangefochtenen Bescheides - wie folgt zu ermitteln ("vgl. Tz 45 des Betriebsprüfungsberichtes, Beträge in Schillingen"):

 

1994

1995

Gewinn/Verlust

-1,543.542,00

6,783.685,00

verdeckte Ausschüttungen

 

58.868,00

Spenden

490,00

2.300,00

KöSt

15.000,00

15.000,00

nichtabzugsfähige Steuern

321.350,00

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

-1,206.702,00

6,859.853,00

Beteiligungserträge

-9,936.409,00

- 10,019.593,00

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

-11,143.111,00

-3,159.740,00

Zur Kapitalertragsteuer 1994 bis 1998 wird im erstangefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur eine verdeckte Ausschüttung nicht nur dann vorliege, wenn dem Gesellschafter ein Vermögensvorteil zugewendet werde, sondern auch dann, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung empfingen. Hinsichtlich des der Berufung zu Grunde liegenden Sachverhaltes sei auf die Ausführungen zur Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide zu verweisen. Mit der Frage, ob "hinsichtlich des bebauten Grundstückes, der Yacht, der Beteiligung und der Forderungen der Gesellschaft an den Gesellschafter verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen", habe sich die belangte Behörde ausführlich in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes hinsichtlich der Körperschaftsteuer auseinander gesetzt. Bezüglich der Höhe der auf die verdeckten Gewinnausschüttungen entfallenden Kapitalertragsteuer ergäben sich daher folgende Änderungen: "Verdeckte Ausschüttungen" insgesamt 1994 von "0,00", 1995 von 58.868 S, 1996 von (Anm.: lt. Aktenlage inkl. offener Ausschüttungen von 10 Mio. S) 12,242.882 S, 1997 von 13,859.845 S und 1998 von 3,161.333 S. Die Kapitalertragsteuerschuld betrage daher insgesamt 6,961.679 S, womit sich abzüglich "bereits gebuchter" Kapitalertragsteuer in Höhe von 2,2 Mio. S eine "Kapitalertragsteuer" von 4,761.679 S ergebe.Zur Kapitalertragsteuer 1994 bis 1998 wird im erstangefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur eine verdeckte Ausschüttung nicht nur dann vorliege, wenn dem Gesellschafter ein Vermögensvorteil zugewendet werde, sondern auch dann, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung empfingen. Hinsichtlich des der Berufung zu Grunde liegenden Sachverhaltes sei auf die Ausführungen zur Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide zu verweisen. Mit der Frage, ob "hinsichtlich des bebauten Grundstückes, der Yacht, der Beteiligung und der Forderungen der Gesellschaft an den Gesellschafter verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen", habe sich die belangte Behörde ausführlich in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes hinsichtlich der Körperschaftsteuer auseinander gesetzt. Bezüglich der Höhe der auf die verdeckten Gewinnausschüttungen entfallenden Kapitalertragsteuer ergäben sich daher folgende Änderungen: "Verdeckte Ausschüttungen" insgesamt 1994 von "0,00", 1995 von 58.868 S, 1996 von Anmerkung, lt. Aktenlage inkl. offener Ausschüttungen von 10 Mio. S) 12,242.882 S, 1997 von 13,859.845 S und 1998 von 3,161.333 Sitzung Die Kapitalertragsteuerschuld betrage daher insgesamt 6,961.679 S, womit sich abzüglich "bereits gebuchter" Kapitalertragsteuer in Höhe von 2,2 Mio. S eine "Kapitalertragsteuer" von 4,761.679 S ergebe.

Mit dem als "Bescheid gemäß § 293 BAO" bezeichneten zweitangefochtenen Bescheid, wurde der erstangefochtene Bescheid "insoweit abgeändert" alsMit dem als "Bescheid gemäß Paragraph 293, BAO" bezeichneten zweitangefochtenen Bescheid, wurde der erstangefochtene Bescheid "insoweit abgeändert" als

"1. für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 1994 die Beträge laut Erklärung (in Schillingen) wie folgt heranzuziehen sind:

Gewinn lt. Erklärung

9,353.894,00

Spenden

490,00

nicht abzugsfähige Steuern

336.350,00

Beteiligungserträge

-9,936.409,00

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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