TE Vfgh Beschluss 2003/9/23 B749/03

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35
VfGG §82 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Fristverlängerung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragte ursprünglich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Berufungsssenates I bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 22. Oktober 2001, Zl. RV 1320/1-10/2001. 1. Der Einschreiter beantragte ursprünglich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Berufungsssenates römisch eins bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde römisch zwei. Instanz vom 22. Oktober 2001, Zl. Regierungsvorlage 1320/1-10/2001.

Mit Beschluss vom 23. Juli 2003, B749/03-5, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab. Der Einschreiter wurde mit Begleitschreiben darüber informiert, dass es ihm nunmehr gemäß §464 Abs3 ZPO iVm §§35, 82 Abs1 und 17 Abs2 VfGG frei stehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen. Mit Beschluss vom 23. Juli 2003, B749/03-5, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab. Der Einschreiter wurde mit Begleitschreiben darüber informiert, dass es ihm nunmehr gemäß §464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §§35, 82 Abs1 und 17 Abs2 VfGG frei stehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.

Mit einem (am letzten Tag dieser Frist zur Post gegebenen) Schreiben übermittelte der Einschreiter dem Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Fristverlängerung, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, "in diesem Zeitraum von 6 Wochen einen selbstgewählten Rechtsanwalt für diese Angelegenheit zu bekommen"; die Frist möge um weitere 6 Wochen verlängert werden.

2. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (vgl. §35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar. 2. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung vergleiche §35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar.

Der Antrag auf Fristverlängerung ist daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 14.352/1995, 15.182/1998). Der Antrag auf Fristverlängerung ist daher zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 14.352/1995, 15.182/1998).

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B749.2003

Dokumentnummer

JFT_09969077_03B00749_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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