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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verpflichtung eines Krankenanstaltenfonds zur Vergütung von Leistungen der Sozialversicherungsträger an Vertragspartner für gynäkologisch-zytologische Abstriche; keine denkunmögliche Annahme eines Aufwandersatzanspruches der Krankenversicherungsträger durch die Bestreitung der Kosten von Befundungen eines Vertragsarztes nach Ablehnung der Annahme der Abstriche durch eine Landeskrankenanstalt; materiell-rechtliche Grundlage des angefochtenen Bescheides gegeben trotz Zitierung nicht tragfähiger Rechtsgrundlagen im Spruch des angefochtenen Bescheides; keine verfassungswidrige Zusammensetzung der belangten SchiedskommissionSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Schriftsatz vom 7. August 2001 begehrten die Kärntner Gebietskrankenkasse, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Schiedskommission gemäß §81 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999 (idgF), beim Amt der Kärntner Landesregierung möge den Kärntner Krankenanstaltenfonds schuldig erkennen, den bezeichneten Trägern der sozialen Krankenversicherung ATS 538.824,-- zuzüglich 4 vH Zinsen seit 1. Jänner 2001 zu bezahlen.römisch eins. 1. Mit Schriftsatz vom 7. August 2001 begehrten die Kärntner Gebietskrankenkasse, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Schiedskommission gemäß §81 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999, (idgF), beim Amt der Kärntner Landesregierung möge den Kärntner Krankenanstaltenfonds schuldig erkennen, den bezeichneten Trägern der sozialen Krankenversicherung ATS 538.824,-- zuzüglich 4 vH Zinsen seit 1. Jänner 2001 zu bezahlen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, gynäkologisch-zytologische Abstriche seien bis 31. Dezember 1998 von drei Vertragspartnern der antragstellenden Träger der sozialen Krankenversicherung befundet worden: vom privaten Laboratorium Dr. B, von zwei Krankenanstalten der Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft (LKH Klagenfurt, LKH Villach) sowie von der Universitätsklinik Graz. Die genannten Krankenanstalten seien Fondskrankenanstalten, dh. sie bezögen Mittel aus dem entsprechenden Landes-Krankenanstaltenfinanzierungsfonds. Das Vertragsverhältnis mit dem Laboratorium Dr. B sei zum 31. Dezember 1998 beendet worden. Die Kärntner Gebietskrankenkasse habe sodann mit der Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft vereinbart, die auf Grund des Ausfalls des Laboratoriums Dr. B in den LKH Klagenfurt und Villach zusätzlich erbrachten Befundungen zusätzlich zu dem von den Krankenversicherungsträgern geleisteten Pauschalbeitrag zur Krankenanstaltenfinanzierung (§447f ASVG) abzugelten. Ausdrücklich nicht erfasst seien Ärzte, die schon vor der Schließung des genannten Laboratoriums in die fondsfinanzierten Krankenanstalten Klagenfurt und Villach zugewiesen hätten.
Mit Schreiben vom Februar 1999 habe das LKH Klagenfurt dem niedergelassenen Arzt Dr. C, dessen Einsendungen schon seit Jahren in dieser Krankenanstalt befundet worden seien, mitgeteilt, die von ihm vorgenommenen gynäkologisch-zytologischen Abstriche ab 1. März 1999 nicht mehr anzunehmen. Die erstantragstellende Kärntner Gebietskrankenkasse habe daher Dr. C eingeladen, seine zytologischen Einsendungen vorläufig auf Kosten der Krankenversicherungsträger von Dr. W, einem in Tirol niedergelassenen Facharzt für Pathologie, Neuropathologie und Zytodiagnostik, befunden zu lassen. Den Krankenversicherungsträgern sei dadurch ein zusätzlicher Honoraraufwand in Höhe von ATS 538.824,-- (EUR 39.157,88) entstanden.
Die "Leistungsverweigerung" des LKH Klagenfurt sei sachlich nicht gerechtfertigt. Diese Maßnahme habe die Frequenzen bei gynäkologisch-zytologischen Befundungen, soweit deren Kosten vom Landesfonds zu tragen sind, im Jahr 1999 gegenüber dem Vorjahr um ca. 14 vH absinken lassen; dadurch sei sogar das Niveau des Jahres 1996 unterschritten worden. Da der Kärntner Krankenanstaltenfonds es unterlassen habe sicherzustellen, dass die Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesellschaft - als Rechtsträgerin des LKH Klagenfurt - ihren Verpflichtungen nachkommt, habe er die den Krankenversicherungsträgern entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.
2. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 wies die Schiedskommission den Ablehnungsantrag gegen ihr Mitglied Mag. L - einen vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nominierten Bediensteten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - als unbegründet ab und erkannte den Kärntner Krankenanstaltenfonds schuldig, den antragstellenden Trägern der sozialen Krankenversicherung ATS 538.824,-- (EUR 39.157,88) zuzüglich 4 vH Zinsen seit 1. Jänner 2001 binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.
3. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Kärntner Krankenanstaltenfonds, worin die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten. Die dem Verfahren als beteiligte Parteien beigezogenen Träger der Sozialversicherung haben eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand erstattet.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art15a Abs1 B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997 (im Folgenden kurz: LKF-Vereinbarung), lautet auszugsweise wie folgt: 1.1. Die Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art15a Abs1 B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1997, (im Folgenden kurz: LKF-Vereinbarung), lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 6
Einrichtung der Landesfonds
Artikel 7
Mittel der Landesfonds
Mittel der Landesfonds sind:
1.-2. ...
3. Beiträge des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung
4. ...
...
Artikel 9
Beiträge der Träger der Sozialversicherung
(2)-(7) ...
...
Artikel 11
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern
der Krankenanstalten und zu den Ländern (Landesfonds)