TE Vwgh Beschluss 2008/7/21 AW 2008/07/0018

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Veröffentlicht am 21.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §38 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. April 2008, Zl. IIIa1-W- 60.282/1, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem sich auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides beziehenden Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz (kurz: BH) vom 28. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen,

-

die zwischen den Grundstücken Nr. 317/1 und 317/4, beide GB D., einerseits und dem Grundstück Nr. 316/2, GB D., andererseits errichtete Einfriedungsmauer im Bereich zwischen dem H.-Bach und einem 8 m landeinwärts festgesetzten Punkt zu entfernen und

-

die auf dem Grundstück Nr. 317/4, GB D., vorgenommene Geländeaufschüttung im Uferbereich des H.-Baches zu entfernen und das Urgelände wieder herzustellen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. April 2008 wurde unter Spruchpunkt I. die Berufung gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist mit 30. Mai 2008 neu festgesetzt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, der wildbachtechnische Amtssachverständige DI A. P. habe in seiner Stellungnahme vom 16. Jänner 2008 ausdrücklich festgehalten, dass im Ereignisfall eines Hochwassers die Leistungsfähigkeit des Unterlaufgerinnes des H.-Baches - die Grundstücke Nr. 316/2, 317/1 und 317/4, alle GB D., würden sich rechtsufrig am Unterlauf des H.-Baches befinden - überschritten werde, und es komme zu weitufrigen Bachausbrüchen bzw. Überbordungen.

Sowohl der wasserbautechnische als auch der wildbachtechnische Amtssachverständige hätten in Kenntnis der Ortssituation im Falle von Hochwässern einen rechtsufrigen Austritt des H.-Baches in seinem Unterlauf nicht ausgeschlossen. In einem solchen Fall komme der gegenständlichen errichteten Einfriedungsmauer eine Barrierewirkung zu. Die Einfriedungsmauer führe zu einer gemäß § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht genehmigungsfähigen erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Spruchpunktes I den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag wurde insbesondere damit begründet, dass ein sofortiger Vollzug des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides mit offenkundig unverhältnismäßigen Nachteilen insofern verbunden wäre, als mit sofortiger Vollziehung des Abbruchauftrages die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis nutzlos bliebe. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden auch öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schon das im angefochtenen Bescheid angeführte öffentliche Interesse der erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer (vgl. § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959) durch die gegenständliche Einfriedungsmauer steht einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Die beschwerdeführende Partei zeigt überdies mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen keinen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil auf, der für sie mit dem Vollzug des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides verbunden wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 21. Juli 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070018.A00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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