RS Vwgh 1989/5/23 88/08/0140

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Index

Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AKG 1954 §5 Abs2 litb
ArbVG §36 Abs2 Z2
AZG §1 Abs2 Z8
Nachtarbeit der Frauen 1969 §2 Abs2 litl

Beachte


Besprechung in:
ZAS 1990/3, S 1019;

Rechtssatz

§ 1 Abs 2 Z 8 AZG nimmt "leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind," vom Geltungsbereich des AZG aus. Schon in den Materialien zum AZG (Ausschussbericht, 1463 BlgNr XI. GP) wird dargelegt, der Gesetzgeber weiche mit dieser Begriffsbestimmung bewusst von bereits in der österreichischen Sozialgesetzgebung vorhandenen Vorbildern in gewisser Weise ab. Diese anderen gesetzlichen Bestimmungen betrefffend den Begriff "leitender Angestellter" sind nunmehr folgende: § 36 Abs 2 Z 2 ArbVG: "leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht"; § 5 Abs 2 lit AKG: "leitende Angestellte, denen DAUERND maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmers zusteht"; § 2 Abs 2 lit l BG über die Nachtarbeit der Frauen: "Dienstnehmerinnen, die verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art innehaben".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080140.X03

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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