TE Vwgh Erkenntnis 2008/8/8 2007/09/0381

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der A K in B, vertreten durch Aschmann & Pfandl, Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Pestalozzistraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. März 2006, Zl. UVS 333.19-2/2005-37, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 23. September 2005 schuldig erkannt, sie sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin der R GmbH mit Sitz in B dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft 18 namentlich genannte kroatische Staatsangehörige in unterschiedlichen Zeiträumen zwischen dem 7. Juli 2003 und dem 5. Dezember 2003 beschäftigt habe, obwohl diesem Unternehmen für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung nicht erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis für diese Beschäftigung oder eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen seien. Mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 23. September 2005 schuldig erkannt, sie sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin der R GmbH mit Sitz in B dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft 18 namentlich genannte kroatische Staatsangehörige in unterschiedlichen Zeiträumen zwischen dem 7. Juli 2003 und dem 5. Dezember 2003 beschäftigt habe, obwohl diesem Unternehmen für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung nicht erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis für diese Beschäftigung oder eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen seien.

Die Beschwerdeführerin wurde wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG mit 18 Geldstrafen in unterschiedlicher Höhe zwischen 2.200,-- Euro und 4.000,-- Euro, gestaffelt nach der Dauer der jeweiligen Beschäftigungszeiträume, bestraft. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Verletzung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG mit 18 Geldstrafen in unterschiedlicher Höhe zwischen 2.200,-- Euro und 4.000,-- Euro, gestaffelt nach der Dauer der jeweiligen Beschäftigungszeiträume, bestraft.

Auf Grund der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung traf die belangte Behörde die Feststellungen, die Beschwerdeführerin sei in den relevanten Tatzeiträumen selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der im Folgenden R. genannten P gewesen. Die Geschäftsanschrift laute auf eine näher bezeichnete Örtlichkeit in

B. Diese Ges.m.b.H. sei Inhaberin des freien Gewerbes "Entwicklung und Produktion von innovativen Abgasanlagen für Verbrennungsmotoren, insbesondere von Schalldämpfern, Katalysatoren, auch von Heizungsanlagen in der Form eines Industriebetriebes". Die Beschwerdeführerin sei auch selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der

S. GmbH. (im Folgenden: S.) mit Geschäftsanschrift in V. Einzige Gesellschafterin der R. und der S. sei im Tatzeitraum die P. GmbH gewesen, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin wiederum die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien. R. habe sowohl in B (R1) als auch in K (R2) Produktionsstätten betrieben; S. führe inSitzung , GmbH. (im Folgenden: Sitzung mit Geschäftsanschrift in römisch fünf. Einzige Gesellschafterin der R. und der Sitzung sei im Tatzeitraum die P. GmbH gewesen, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin wiederum die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien. R. habe sowohl in B (R1) als auch in K (R2) Produktionsstätten betrieben; Sitzung führe in

V eine Betriebsstätte. Im Werk R1 seien primär "aftermarket"- Produkte für Pkws gefertigt, im Werk R2 Schalldämpfer für Motorräder und im Werk S. solche für Pkws gefertigt worden. Hinsichtlich der Betriebsführung habe es zwischen R. und S. keine klare Abgrenzung gegeben, weil Gesellschafteridentität gegeben gewesen sei. R. fertige Produkte, die an den Einzelhandel unter dem Namen R. und S. verkauft würden. Darüber hinaus entwickle, fertige und produziere R. über Rahmenaufträge Produkte in Serie und liefere diese "an das Band des Kunden" (Industriebetriebe). Innerhalb des Rahmenauftrages sei der tägliche oder wöchentliche Produktionsumfang nach den Anforderungen des Kunden bestimmt worden. Der jeweilige Produktionsleiter habe nach Auftragslage festgelegt, ob im Schichtbetrieb zu arbeiten gewesen sei. Im Jahre 2003 habe R. ca. 350 Arbeitnehmer, davon ca. 60 bis 70 Personen im Werk R2, beschäftigt. Bereits vor dem Jahre 2003 habe R. Arbeitskräfte von der seit 1993 ins Firmenbuch eingetragenen A. GmbH eingesetzt. Sitz dieses Unternehmens sei K. Mit Wirksamkeit vom 6. November 2001 habe dieses Unternehmen den Firmenwortlaut auf A. (im Folgenden: A.) sowie den Geschäftszweig von Personalbereitstellung auf "Stahl- und Leichtmetallbau, Kessel und Behälterbau (ohne Herstellung von Dampfkesseln), Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel), gewerbsmäßige Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften" geändert. A. sei im Mai 2004 infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst worden. A. P. sei seit November 2002 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen. Für A. seien folgende Gewerbeberechtigungen vorgelegen: Überlassung von Arbeitskräften, eingeschränkt auf den Verleih von Facharbeitern und Hilfskräften im Metall- und Baubereich, Schlosser (Handwerk), Handelsgewerbe und Handelsagenten, Verleih von Baumaschinen und Kränen und Heizungstechnik (Handwerk). Im produktiven Bereich sei A.  im Kläranlagenbau tätig und unterhalte am Sitz des Unternehmens eine Betriebsstätte wo ca. 50 bis 55 Arbeitnehmer beschäftigt seien. Etwa in der Mitte des Jahres 2003 habe A. in C in Kroatien als Zweigniederlassung ein Repräsentationsbüro eingerichtet, das unter dem Firmennamen "A. C" geführt worden sei. In C seien die in Österreich hergestellten Produkte im Kläranlagenbau präsentiert worden. In diesem Büro habe eine kroatische Staatsangehörige als Sekretärin gearbeitet, die zugleich auch die Geschäftsführerin dieser Zweigniederlassung gewesen sei, sowie Herr S., der Aufträge zu lukrieren gehabt habe. Operative Arbeiten seien am Standort der Zweigniederlassung nicht ausgeführt worden. Daher seien auch keine Arbeiter in Kroatien beschäftigt worden.römisch fünf eine Betriebsstätte. Im Werk R1 seien primär "aftermarket"- Produkte für Pkws gefertigt, im Werk R2 Schalldämpfer für Motorräder und im Werk Sitzung solche für Pkws gefertigt worden. Hinsichtlich der Betriebsführung habe es zwischen R. und Sitzung keine klare Abgrenzung gegeben, weil Gesellschafteridentität gegeben gewesen sei. R. fertige Produkte, die an den Einzelhandel unter dem Namen R. und Sitzung verkauft würden. Darüber hinaus entwickle, fertige und produziere R. über Rahmenaufträge Produkte in Serie und liefere diese "an das Band des Kunden" (Industriebetriebe). Innerhalb des Rahmenauftrages sei der tägliche oder wöchentliche Produktionsumfang nach den Anforderungen des Kunden bestimmt worden. Der jeweilige Produktionsleiter habe nach Auftragslage festgelegt, ob im Schichtbetrieb zu arbeiten gewesen sei. Im Jahre 2003 habe R. ca. 350 Arbeitnehmer, davon ca. 60 bis 70 Personen im Werk R2, beschäftigt. Bereits vor dem Jahre 2003 habe R. Arbeitskräfte von der seit 1993 ins Firmenbuch eingetragenen A. GmbH eingesetzt. Sitz dieses Unternehmens sei K. Mit Wirksamkeit vom 6. November 2001 habe dieses Unternehmen den Firmenwortlaut auf A. (im Folgenden: A.) sowie den Geschäftszweig von Personalbereitstellung auf "Stahl- und Leichtmetallbau, Kessel und Behälterbau (ohne Herstellung von Dampfkesseln), Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel), gewerbsmäßige Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften" geändert. A. sei im Mai 2004 infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst worden. A. P. sei seit November 2002 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen. Für A. seien folgende Gewerbeberechtigungen vorgelegen: Überlassung von Arbeitskräften, eingeschränkt auf den Verleih von Facharbeitern und Hilfskräften im Metall- und Baubereich, Schlosser (Handwerk), Handelsgewerbe und Handelsagenten, Verleih von Baumaschinen und Kränen und Heizungstechnik (Handwerk). Im produktiven Bereich sei A.  im Kläranlagenbau tätig und unterhalte am Sitz des Unternehmens eine Betriebsstätte wo ca. 50 bis 55 Arbeitnehmer beschäftigt seien. Etwa in der Mitte des Jahres 2003 habe A. in C in Kroatien als Zweigniederlassung ein Repräsentationsbüro eingerichtet, das unter dem Firmennamen "A. C" geführt worden sei. In C seien die in Österreich hergestellten Produkte im Kläranlagenbau präsentiert worden. In diesem Büro habe eine kroatische Staatsangehörige als Sekretärin gearbeitet, die zugleich auch die Geschäftsführerin dieser Zweigniederlassung gewesen sei, sowie Herr S., der Aufträge zu lukrieren gehabt habe. Operative Arbeiten seien am Standort der Zweigniederlassung nicht ausgeführt worden. Daher seien auch keine Arbeiter in Kroatien beschäftigt worden.

R. habe im Laufe der Jahre mit der italienischen Firma D. Geschäftsbeziehungen aufgenommen und diese ausgebaut. Im Jahr 2003 habe R. von D. den Auftrag zur Fertigung von Abgasanlagen (auch als Auspuff oder Schalldämpfer bezeichnet) erhalten. Die Fertigung einer Abgasanlage umfasse etwa 70 bis 80 Arbeitsschritte, die zusammengefasst wie folgt dargestellt habe werden können: 1. Produktion der Einzelteile, 2. Verformung der Einzelteile, 3. Schweißen, 4. Kontrolle, 5. Verpackung. Der Auftrag von D. habe sich zeitlich zumindest von Mai 2003 bis Dezember 2004 erstreckt. Hinsichtlich der zu fertigenden Stückzahl sei der Auftrag nicht begrenzt gewesen. Er habe vom Leistungsumfang her aus "Einzelaufträgen" bestanden, die mittelfristig für 8 bis 9 Wochen schriftlich in italienischer Sprache an R. erteilt worden seien. Darin sei die pro Woche zu liefernde Stückzahl festgelegt worden, wobei es unter der Woche wiederholt zu Auftragsänderungen seitens

D. betreffend den Lieferumfang gekommen sei. Für die Abwicklung des Projektes "D. 2003" sei der Produktionsleiter R. S. vorrangig zuständig gewesen. Der weitere Produktionsleiter E. K. habe primär den technischen Bereich und den "aftermarket" betreut. R. habe mit der Durchführung des Arbeitsschrittes "Schweißen der Einzelteile" (3. Arbeitsschritt der obigen Aufzählung) A. beauftragt. Ein schriftlicher Auftrag sei nicht erteilt worden. Es sei jedoch eine von der Beschwerdeführerin unterfertigte mit 19. August 2003 datierte Absichtserklärung und Auftragsbestätigung gerichtet an die "A GmbH zu Handen A. P." vorgelegt worden. Darin bekunde R. die Absicht (Schreibfehler im Original)D. betreffend den Lieferumfang gekommen sei. Für die Abwicklung des Projektes "D. 2003" sei der Produktionsleiter R. Sitzung vorrangig zuständig gewesen. Der weitere Produktionsleiter E. K. habe primär den technischen Bereich und den "aftermarket" betreut. R. habe mit der Durchführung des Arbeitsschrittes "Schweißen der Einzelteile" (3. Arbeitsschritt der obigen Aufzählung) A. beauftragt. Ein schriftlicher Auftrag sei nicht erteilt worden. Es sei jedoch eine von der Beschwerdeführerin unterfertigte mit 19. August 2003 datierte Absichtserklärung und Auftragsbestätigung gerichtet an die "A GmbH zu Handen A. P." vorgelegt worden. Darin bekunde R. die Absicht (Schreibfehler im Original)

"wie bereits beim vorherigen Auftrag - wieder mit Ihrem Unternehmen zusammen zu arbeiten. Bezugnehmend auf unsere Besprechung bestätigen wir ihnen hiemit den Auftrag zur Endfertigung der Teile der Abgasanlagen D. ... und M. ... im Rahmen der D. Serienfertigung für den voraussichtlichen Projektzeitraum bis zum Sommer 2004 zu folgenden Bedingungen zu erteilen:

1. Schalldämpfer .........per Stück netto EUR 15,00, Endschalldämpfer ....per Stück netto EUR 35,00 Schalldämpfer .........per Stück netto EUR 20,00

Die Anzahl der hergestellten Teile, multipliziert mit obigen Preisen ergibt den Werkvertragswert. A. fakturiert laufend Pauschalbeträge für erbrachte Leistungen gegen Endkorrektur bei Auslaufen des Auftrages zur Serienfertigung von D. Die Abgleichung wird gemeinsam bei Auslaufen des D.-Auftrages vorgenommen. Obige Stückpreise sind Pauschalbeträge inklusive allfälliger Nebenkosten und Auflagen.

2. Die Bestellung durch D. erfolgt 'Just in sequence' nach Bedarf ihrerseits ist zu garantieren, dass die bestellten Leistungen derart rechtzeitig erbracht und in den Produktionsablauf eingegliedert werden können, dass keine Verzögerungen erfolgen, insbesondere die Auftragserfüllung rechtzeitig gewährleistet ist. Alle geplanten Prozessänderungen, die qualitätsrelevante Auswirkungen haben können (z.B. Organisation, Abläufe ...,) sind umgehend bekannt zu geben. Der Umfang der Bestellung wird rechtszeitig bekannt gegeben. Im Übrigen gelten die gleichen Bedingungen, wie beim vorherigen Auftrag."

Ansprechpartner seitens A. sei A. P. gewesen. Er habe von R. S. die von ihm in verständliche Excellisten übertragenen, italienisch abgefassten Einzelaufträge von D. erhalten. Für diesen konkreten Auftrag habe A., im Konkreten Herr Sch., in der Zweigstelle in Cakovec die verfahrensgegenständlichen Ausländer als Arbeitnehmer aufgenommen. Sch. und A. P. hätten sich auch um die Erteilung von Entsendebewilligungen für diese Ausländer gekümmert. Das Arbeitsmarktservice Voitsberg habe für die sodann näher bezeichneten einzelnen Ausländer für die in den festgestellten Beschäftigungszeiten gültige Entsendebewilligungen bzw. Anzeigebestätigungen ausgestellt. Einige dieser Entsendebewilligungen hätten als Zusatz zum örtlichen Geltungsbereich Arbeitsmarktservice Voitsberg den Zusatz "Firma R., B", oder "B, K, V", oder "A. ges.m.b.H." oder "Fa. R." Ansprechpartner seitens A. sei A. P. gewesen. Er habe von R. Sitzung die von ihm in verständliche Excellisten übertragenen, italienisch abgefassten Einzelaufträge von D. erhalten. Für diesen konkreten Auftrag habe A., im Konkreten Herr Sch., in der Zweigstelle in Cakovec die verfahrensgegenständlichen Ausländer als Arbeitnehmer aufgenommen. Sch. und A. P. hätten sich auch um die Erteilung von Entsendebewilligungen für diese Ausländer gekümmert. Das Arbeitsmarktservice Voitsberg habe für die sodann näher bezeichneten einzelnen Ausländer für die in den festgestellten Beschäftigungszeiten gültige Entsendebewilligungen bzw. Anzeigebestätigungen ausgestellt. Einige dieser Entsendebewilligungen hätten als Zusatz zum örtlichen Geltungsbereich Arbeitsmarktservice Voitsberg den Zusatz "Firma R., B", oder "B, K, V", oder "A. ges.m.b.H." oder "Fa. R."

aufgewiesen.

R. habe sich vor Aufnahme der Arbeiten durch A. die arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen betreffend die einzelnen Arbeitnehmer vorlegen lassen. Erkundigungen beim Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser ausländischen Arbeitnehmer habe R. nicht eingeholt. Für die

R. GmbH sei wichtig gewesen, dass die Arbeitnehmer das Schweißen von dünnen Blechen beherrschten und die zur Verfügung gestellten Schweißgeräte hätten bedienen können. A. P. habe daher "Muster" erhalten, anhand derer er habe beurteilen können, welche Qualifikation die Arbeitnehmer zu erbringen hätten. Die ausländischen Arbeitnehmer seien von R. hinsichtlich der zu verwendenden Muster und Vorrichtungen eingeschult worden, hätten jedoch im Unternehmen R. keine grobe Arbeit leisten müssen. Die Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer habe A. P. nach Maßgabe der von R. bekannt gegebenen Anzahl der zu bearbeitenden Stücke bestimmt. Im Durchschnitt seien gleichzeitig zehn bis zwölf Arbeitnehmer der A., welche einheitlich blaue Monturen getragen hätten, beschäftigt worden. Die Arbeit der Arbeitnehmer des Unternehmens A. sei Hand in Hand mit den Arbeitnehmern des Unternehmens R. erfolgt, ähnlich wie bei einem Fließband. Die von den Arbeitnehmern des Unternehmens R. produzierten und verformten Einzelteile seien in transportable Gitterboxen abgelegt und zu den ca. 22 Schweißkojen gebracht worden, die sich in einem eigenen Bereich in der Halle des Unternehmens R. befunden hätten. Die ausländischen Arbeitnehmer hätten sich aus den Gitterboxen die erforderlichen Einzelteile geholt, diese in die von R. vorgegebenen Vorrichtungen eingespannt und Schweißarbeiten sowie Vorbereitungsarbeiten dafür durchgeführt. Danach seien die geschweißten Teile in einer weiteren Gitterbox abgelegt worden und in der Folge von Arbeitnehmern des Unternehmens R. kontrolliert, gereinigt, verpackt und versendet worden. A. P. sei ca. zwei bis drei Mal pro Woche unmittelbar vor Ort gewesen und habe die Arbeiten der Schweißer kontrolliert. Darüber hinaus sei von R. eine fachliche Kontrolle durchgeführt worden. Festgestellte Mängel seien noch im Unternehmen vor dem Versenden behoben worden. Miete, Betriebskosten oder Ähnliches habe A. nicht an R. zu entrichten gehabt. Die für die Arbeiten erforderlichen Schweißgeräte seien im Eigentum von R. gestanden. Die persönliche Schutzkleidung, wie Helme mit Sichtfenster, Arbeitsschuhe mit Stahlkappen, Spritzschutz, Schweißhandschuhe etc. hätten die Arbeitnehmer von

A. selbst mitgebracht. Aushilfsweise seien von R.

Arbeitshandschuhe zur Verfügung gestellt worden. A. habe keinen eigenen Vorarbeiter oder Partieführer abgestellt. Ansprechpartner der Ausländer sei A. P. und R. S. gewesen. R. S. und dessen Mitarbeiter hätten dafür Sorge getragen, dass für die ausländischen Arbeitnehmer immer genügend produzierte und geformte Einzelteile zum Schweißen vorhanden gewesen seien. Die Arbeitnehmer des Unternehmens R. und die Arbeitnehmer des Unternehmens A. hätten dieselben Arbeitszeiten gehabt. Letztere hätten selbst Stundenaufzeichnungen geführt, die von den Vorarbeitern von R. sowie von R. S. unterfertigt worden seien. Den Arbeitnehmern sei eine Kopie der Stundenaufzeichnung ausgefolgt worden, das Original sei bei R. verblieben und an die Buchhaltung oder an den Controllingbereich weitergeleitet worden. Die Abzeichnung der Stundenlisten sei deshalb durch R. erfolgt, da dieser darauf geachtet habe, dass die ausländischen Arbeitnehmer um sechs Uhr gekommen und bis zum Ende geblieben seien. Die Abrechnung des Lohnes für die Ausländer sei über das Büro A. C erfolgt und von dort aus bezahlt worden. Die Abrechnung zwischen R. und A. sei, da A. P. finanziell immer schlecht dagestanden sei, laufend durch Acontozahlungen nach Maßgabe von geleisteten Arbeitsstunden erfolgt. Bei der monatlichen Endabrechnung sei der nach Stunden ausbezahlte Betrag mit dem nach der gefertigten Stückzahl zustehenden Betrag verglichen und ausgeglichen worden. Sei mehr ausbezahlt worden, so seien im darauffolgenden Monat mehr Warenstücke zu fertigen gewesen. A. habe den Ausländern im Betriebsstandort von A., welcher ca. fünf Gehminuten vom Standort des Unternehmens R. in Köflach entfernt gelegen sei, Räumlichkeiten zur Nächtigung zur Verfügung gestellt.Arbeitshandschuhe zur Verfügung gestellt worden. A. habe keinen eigenen Vorarbeiter oder Partieführer abgestellt. Ansprechpartner der Ausländer sei A. P. und R. Sitzung gewesen. R. Sitzung und dessen Mitarbeiter hätten dafür Sorge getragen, dass für die ausländischen Arbeitnehmer immer genügend produzierte und geformte Einzelteile zum Schweißen vorhanden gewesen seien. Die Arbeitnehmer des Unternehmens R. und die Arbeitnehmer des Unternehmens A. hätten dieselben Arbeitszeiten gehabt. Letztere hätten selbst Stundenaufzeichnungen geführt, die von den Vorarbeitern von R. sowie von R. Sitzung unterfertigt worden seien. Den Arbeitnehmern sei eine Kopie der Stundenaufzeichnung ausgefolgt worden, das Original sei bei R. verblieben und an die Buchhaltung oder an den Controllingbereich weitergeleitet worden. Die Abzeichnung der Stundenlisten sei deshalb durch R. erfolgt, da dieser darauf geachtet habe, dass die ausländischen Arbeitnehmer um sechs Uhr gekommen und bis zum Ende geblieben seien. Die Abrechnung des Lohnes für die Ausländer sei über das Büro A. C erfolgt und von dort aus bezahlt worden. Die Abrechnung zwischen R. und A. sei, da A. P. finanziell immer schlecht dagestanden sei, laufend durch Acontozahlungen nach Maßgabe von geleisteten Arbeitsstunden erfolgt. Bei der monatlichen Endabrechnung sei der nach Stunden ausbezahlte Betrag mit dem nach der gefertigten Stückzahl zustehenden Betrag verglichen und ausgeglichen worden. Sei mehr ausbezahlt worden, so seien im darauffolgenden Monat mehr Warenstücke zu fertigen gewesen. A. habe den Ausländern im Betriebsstandort von A., welcher ca. fünf Gehminuten vom Standort des Unternehmens R. in Köflach entfernt gelegen sei, Räumlichkeiten zur Nächtigung zur Verfügung gestellt.

Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen sowie der Gesetzeslage führte die belangte Behörde begründend aus, für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Weg einer Arbeitskräfteüberlassung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes stattfinde, und solchen bei denen dies nicht der Fall sei, sei grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Das Vorliegen einzelner Sachverhaltselemente, die für das Vorliegen eines Werkvertrages sprächen, sei in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergäbe. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 AÜG lege jene Kriterien für das Vorliegen echter Werkverträge und damit jene Voraussetzungen fest, unter denen Werkverträge mit Erfüllungsgehilfen nicht als Arbeitskräfteüberlassung zu werten seien. Diese Prüfung habe im Einzelnen Folgendes ergeben: Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen sowie der Gesetzeslage führte die belangte Behörde begründend aus, für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Weg einer Arbeitskräfteüberlassung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes stattfinde, und solchen bei denen dies nicht der Fall sei, sei grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale notwendig. Das Vorliegen einzelner Sachverhaltselemente, die für das Vorliegen eines Werkvertrages sprächen, sei in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergäbe. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG lege jene Kriterien für das Vorliegen echter Werkverträge und damit jene Voraussetzungen fest, unter denen Werkverträge mit Erfüllungsgehilfen nicht als Arbeitskräfteüberlassung zu werten seien. Diese Prüfung habe im Einzelnen Folgendes ergeben:

§ 4 Abs. 2 Z. 1 AÜG stelle für echte Werkverträge darauf ab, dass von den Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers ein völlig eigenständiges Werk erbracht werde oder diese an der Herstellung eines Werkes mitwirkten, das sich von allen im Bestellerbetrieb grundsätzlich erbrachten Leistungen deutlich abhebe. Von einem völlig eigenständigen Werk des Werkunternehmers könne dann nicht gesprochen werden, wenn es als Bestandteil des Produktionsergebnisses des Bestellerbetriebes in diesem unterscheidbar aufgehe, ein konkreter eigenständiger Arbeitserfolg nicht sichtbar werde. Stellten die vom Werkunternehmer entsendeten Arbeitskräfte Produkte aus dem Erzeugungsprogramm des Werkbestellers her, liege Arbeitskräfteüberlassung vor. Dies gelte insbesondere dann, wenn die vermeintlichen Erfüllungsgehilfen in die Serienproduktion des Bestellers einbezogen seien. Im vorliegenden Fall habe R. von D. im Rahmen des Projektes "D. 2003" den Auftrag zur Herstellung und Lieferung von Auspuffanlagen erhalten, wobei es sich um drei verschiedene Arten von Auspuffanlagen gehandelt habe, die in Serie unter Verwendung von Mustern und Vorrichtungen zu fertigen gewesen seien. Ein Teilschritt dieses Produktionsprozesses, nämlich das Schweißen - eine Tätigkeit die im Betriebsgeschehen von R. regelmäßig ausgeübt werde - sei von den Arbeitnehmern des Unternehmens A. durchgeführt worden; die Arbeitnehmer dieses Unternehmens seien sohin in die Serienproduktion einbezogen worden. Die Arbeitnehmer des Unternehmens A. seien in von R. festgelegten, vorgegebenen Arbeitsabläufen eingesetzt worden und hätten organisatorisch vermischt mit den Stammarbeitskräften von R. an der Fertigung des Produktes "Abgasanlagen" mitgewirkt. A. habe weder Art noch Einteilung der Arbeit selbst bestimmen und daher die zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nicht selbst, das heißt: nicht nach eigenen betrieblichen Vorstellungen, organisieren können. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG stelle für echte Werkverträge darauf ab, dass von den Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers ein völlig eigenständiges Werk erbracht werde oder diese an der Herstellung eines Werkes mitwirkten, das sich von allen im Bestellerbetrieb grundsätzlich erbrachten Leistungen deutlich abhebe. Von einem völlig eigenständigen Werk des Werkunternehmers könne dann nicht gesprochen werden, wenn es als Bestandteil des Produktionsergebnisses des Bestellerbetriebes in diesem unterscheidbar aufgehe, ein konkreter eigenständiger Arbeitserfolg nicht sichtbar werde. Stellten die vom Werkunternehmer entsendeten Arbeitskräfte Produkte aus dem Erzeugungsprogramm des Werkbestellers her, liege Arbeitskräfteüberlassung vor. Dies gelte insbesondere dann, wenn die vermeintlichen Erfüllungsgehilfen in die Serienproduktion des Bestellers einbezogen seien. Im vorliegenden Fall habe R. von D. im Rahmen des Projektes "D. 2003" den Auftrag zur Herstellung und Lieferung von Auspuffanlagen erhalten, wobei es sich um drei verschiedene Arten von Auspuffanlagen gehandelt habe, die in Serie unter Verwendung von Mustern und Vorrichtungen zu fertigen gewesen seien. Ein Teilschritt dieses Produktionsprozesses, nämlich das Schweißen - eine Tätigkeit die im Betriebsgeschehen von R. regelmäßig ausgeübt werde - sei von den Arbeitnehmern des Unternehmens A. durchgeführt worden; die Arbeitnehmer dieses Unternehmens seien sohin in die Serienproduktion einbezogen worden. Die Arbeitnehmer des Unternehmens A. seien in von R. festgelegten, vorgegebenen Arbeitsabläufen eingesetzt worden und hätten organisatorisch vermischt mit den Stammarbeitskräften von R. an der Fertigung des Produktes "Abgasanlagen" mitgewirkt. A. habe weder Art noch Einteilung der Arbeit selbst bestimmen und daher die zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nicht selbst, das heißt: nicht nach eigenen betrieblichen Vorstellungen, organisieren können.

§ 4 Abs. 2 Z. 2 AÜG stelle für echte Werkverträge darauf ab, dass die Erfüllungsgehilfen die Arbeit vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten müssten. Nach der werkvertraglichen Normenlage komme der Materialbeistellung für sich allein gesehen keine allzu große Bedeutung zu, denn die Vertragsparteien könnten die Stoffbeistellung beliebig regeln. Ohne vertragliche Regelung habe nach herrschender Meinung der Werkbesteller für die Beistellung des Materials zu sorgen, könne es also selbst beistellen, durch Dritte liefern lassen oder aus Beständen des Werkunternehmers auswählen. Das gesamte im vorliegenden Fall zu bearbeitende Material, das erforderliche Werkzeug sowie die erforderlichen Muster und Vorrichtungen seien den Arbeitnehmern des Unternehmens A. von R. zur Verfügung gestellt worden. Auch seien die Arbeiten in den Hallen des Unternehmens R. und in deren Schweißkojen durchgeführt worden. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG stelle für echte Werkverträge darauf ab, dass die Erfüllungsgehilfen die Arbeit vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten müssten. Nach der werkvertraglichen Normenlage komme der Materialbeistellung für sich allein gesehen keine allzu große Bedeutung zu, denn die Vertragsparteien könnten die Stoffbeistellung beliebig regeln. Ohne vertragliche Regelung habe nach herrschender Meinung der Werkbesteller für die Beistellung des Materials zu sorgen, könne es also selbst beistellen, durch Dritte liefern lassen oder aus Beständen des Werkunternehmers auswählen. Das gesamte im vorliegenden Fall zu bearbeitende Material, das erforderliche Werkzeug sowie die erforderlichen Muster und Vorrichtungen seien den Arbeitnehmern des Unternehmens A. von R. zur Verfügung gestellt worden. Auch seien die Arbeiten in den Hallen des Unternehmens R. und in deren Schweißkojen durchgeführt worden.

§ 4 Abs. 2 Z. 3 AÜG stelle darauf ab, dass der Werkunternehmer bei echten Werkverträgen die organisatorische Leitung der Arbeiten, insbesondere Fach- und Dienstaufsicht für die verwendeten Erfüllungsgehilfen sicherstellen müsse. Die Arbeitnehmer des Unternehmens seien in das Betriebsgeschehen des Unternehmens R. organisatorisch eingegliedert gewesen. Sie hätten denselben zeitlichen Arbeitsrhythmus gehabt und seien hinsichtlich Einhaltung der Arbeitszeit auch von Mitarbeitern des Unternehmens R. kontrolliert worden. Diese hätten die Stundenaufzeichnungen abgezeichnet. Der Produktionsleiter R. S. sei auch Ansprechpartner für die Arbeitnehmer des Unternehmens A. gewesen und habe mit seinen Mitarbeitern dafür gesorgt, dass es zu keinen Engpässen bei der Materialbeistellung komme. Er habe sohin den Arbeitsablauf organisiert, in welchen die Arbeitnehmer von A. eingebunden gewesen seien. R. S. habe auch die Arbeitnehmer von A. in fachlicher Hinsicht kontrolliert. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG stelle darauf ab, dass der Werkunternehmer bei echten Werkverträgen die organisatorische Leitung der Arbeiten, insbesondere Fach- und Dienstaufsicht für die verwendeten Erfüllungsgehilfen sicherstellen müsse. Die Arbeitnehmer des Unternehmens seien in das Betriebsgeschehen des Unternehmens R. organisatorisch eingegliedert gewesen. Sie hätten denselben zeitlichen Arbeitsrhythmus gehabt und seien hinsichtlich Einhaltung der Arbeitszeit auch von Mitarbeitern des Unternehmens R. kontrolliert worden. Diese hätten die Stundenaufzeichnungen abgezeichnet. Der Produktionsleiter R. Sitzung sei auch Ansprechpartner für die Arbeitnehmer des Unternehmens A. gewesen und habe mit seinen Mitarbeitern dafür gesorgt, dass es zu keinen Engpässen bei der Materialbeistellung komme. Er habe sohin den Arbeitsablauf organisiert, in welchen die Arbeitnehmer von A. eingebunden gewesen seien. R. Sitzung habe auch die Arbeitnehmer von A. in fachlicher Hinsicht kontrolliert.

§ 4 Abs. 2 Z. 4 AÜG stelle darauf ab, dass der Werkunternehmer bei echten Werkverträgen für den Erfolg der Werkleistung hafte. Dies bedeute, dass der Werkunternehmer die Gefahr für das Gelingen des Werkes und für das von ihm beigestellte Material bis zur Übernahme trage. Kennzei

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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