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L10302 Gemeindestruktur Gemeindegrenzen GemeindezusammenlegungNorm
GdStruktVG Krnt 1972;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des SU in F, vertreten durch Dr. Lanker & Partner, Rechtsanwälte KG in 9020 Klagenfurt, Waagplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 2008, Zl. 135.035/4-I/1/08, betreffend Zuteilungsgebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Bundespolizei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion F, Gemeinde F, Bezirk Klagenfurt-Land.
Mit Befehl des Bundespolizeikommandos Klagenfurt vom 25. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer von 3. Jänner 2007 bis 13. März 2007 der Grenzpolizeiinspektion (in der Folge: Greko) L, Gemeinde F, Bezirk Klagenfurt-Land, dienstzugeteilt. Er begehrte für diesen Zuteilungszeitraum Zuteilungsgebühren in Höhe von EUR 2.096,40.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2008 wurde der Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1972 über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten (Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz, LGBl. Nr. 63/72, in Kraft getreten am 1. Jänner 1973) die Stadtgemeinde F und die Gemeinde W zur Stadtgemeinde F vereinigt worden seien. Nach Abs. 2 leg. cit. sei die Stadtgemeinde F Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde W. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2008 wurde der Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Gesetzes vom 26. Juni 1972 über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten (Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz, LGBl. Nr. 63/72, in Kraft getreten am 1. Jänner 1973) die Stadtgemeinde F und die Gemeinde W zur Stadtgemeinde F vereinigt worden seien. Nach Absatz 2, leg. cit. sei die Stadtgemeinde F Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde W.
Die Zuteilungsdienststelle Greko L liege im Gebiet der ehemaligen Gemeinde W, die 1973 mit der Gemeinde F vereinigt worden sei. Da F Rechtsnachfolgerin auch von W geworden sei, liege die Greko L seither in der Ortsgemeinde F, genau so wie die Polizeiinspektion F, die Stammdienststelle des Beschwerdeführers.
Davon ausgehend sei es zu keiner Änderung des Dienstortes gekommen, weshalb keine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 (in der Folge: RGV) vorliege. Zudem liege der Ausschlussgrund des § 22 Abs. 5 RGV vor, weil der Beschwerdeführer in F wohne, somit einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt sei. Davon ausgehend sei es zu keiner Änderung des Dienstortes gekommen, weshalb keine Dienstzuteilung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955 (in der Folge: RGV) vorliege. Zudem liege der Ausschlussgrund des Paragraph 22, Absatz 5, RGV vor, weil der Beschwerdeführer in F wohne, somit einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt sei.
Es bestehe auch kein nach § 20 Abs. 1 RGV abzugeltender Mehraufwand, weil der Beschwerdeführer, wenn auch vorübergehend, einer in seinem Dienstort gelegenen Dienststelle zugewiesen worden sei. Es liege im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 20. August 1980, Zl. 1678/80, SlgNF 10207/A, keine Dienstverrichtungsstelle vor. Es bestehe auch kein nach Paragraph 20, Absatz eins, RGV abzugeltender Mehraufwand, weil der Beschwerdeführer, wenn auch vorübergehend, einer in seinem Dienstort gelegenen Dienststelle zugewiesen worden sei. Es liege im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 20. August 1980, Zl. 1678/80, SlgNF 10207/A, keine Dienstverrichtungsstelle vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen der RGV, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, lauten: Die hier wesentlichen Bestimmungen der RGV, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, lauten:
"§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen"§ 1. (1) Die Bundesbeamten (Paragraph eins, Absatz eins, des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auchParagraph 2, (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,
b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,
c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.
...
§ 20. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem BeamtenParagraph 20, (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten
...
...
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt ...Paragraph 22, (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt ...
..."
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Lage der Greko L sei nach der ehemaligen, zum Zeitpunkt der Kundmachung der RGV im Jahre 1955, geltenden Gemeindegliederung zu beurteilen. Damals sei die Greko L in der Gemeinde W gelegen gewesen, woraus folge, dass die Zuteilungsdienststelle nicht in seinem Wohnort (Stadtgemeinde F) liege.
Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer durch seinen Dienst in der Zeit zwischen 3. Jänner 2007 bis 13. März 2007 in der Greko L ein nach den Bestimmungen der RGV abzugeltender Mehraufwand entstanden ist. § 2 Abs. 5 RGV stellt rein abstrakt auf den Begriff "Ortsgemeinde" ab, und nicht auf namentlich bestimmte Ortsgemeinden. Schon von daher ist der Ansicht des Beschwerdeführers der Boden entzogen, weil bloß der abstrakte Begriff "Ortsgemeinde" einer allfälligen "Versteinerung" zum Zeitpunkt der Kundmachung der RGV unterliegen kann, nicht aber die konkrete Einteilung der Gemeindestruktur. Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer durch seinen Dienst in der Zeit zwischen 3. Jänner 2007 bis 13. März 2007 in der Greko L ein nach den Bestimmungen der RGV abzugeltender Mehraufwand entstanden ist. Paragraph 2, Absatz 5, RGV stellt rein abstrakt auf den Begriff "Ortsgemeinde" ab, und nicht auf namentlich bestimmte Ortsgemeinden. Schon von daher ist der Ansicht des Beschwerdeführers der Boden entzogen, weil bloß der abstrakte Begriff "Ortsgemeinde" einer allfälligen "Versteinerung" zum Zeitpunkt der Kundmachung der RGV unterliegen kann, nicht aber die konkrete Einteilung der Gemeindestruktur.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes anordnet. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 581 f, insbesondere E 158a (verstärkter Senat) wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes anordnet. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war vergleiche , die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 581 f, insbesondere E 158a (verstärkter Senat) wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Sowohl nach der grundsätzlichen Regelung (Anwendung der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung) als auch nach der Rechtslage für den hier strittigen Zeitraum (Abspruch darüber, was in einem konkreten Zeitraum rechtens war) ergibt sich, dass - wie die belangte Behörde richtig ausführt - die Greko L seit Inkrafttreten des Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes, LGBl Nr. 63/72, im Gebiet der Stadtgemeinde F liegt und die Gemeinde W nicht mehr als eigenständige Ortsgemeinde existiert.
Der Beschwerdeführer wurde daher von seiner "Stammdienststelle" Polizeiinspektion F im Dienstort (§ 2 Abs. 5 RGV) Stadtgemeinde F im gegenständlich zu beurteilenden Zeitraum lediglich der anderen Dienststelle Greko L (die keine Dienstverrichtungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 RGV darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. August 1980, Zl. 1678/80 = VwSlg 10207/A, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird)), die gleichfalls im Dienstort Stadtgemeinde F liegt, zur Dienstleistung zugeteilt. Beide Dienststellen liegen im "Wohnort" des Beschwerdeführers iS des § 22 Abs. 5 RGV (darunter ist die Ortsgemeinde zu verstehen, in der der Beamte eine Wohnung inne hat; vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0231, und vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0041). Der Beschwerdeführer wurde daher von seiner "Stammdienststelle" Polizeiinspektion F im Dienstort (Paragraph 2, Absatz 5, RGV) Stadtgemeinde F im gegenständlich zu beurteilenden Zeitraum lediglich der anderen Dienststelle Greko L (die keine Dienstverrichtungsstelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, RGV darstellt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. August 1980, Zl. 1678/80 = VwSlg 10207/A, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird)), die gleichfalls im Dienstort Stadtgemeinde F liegt, zur Dienstleistung zugeteilt. Beide Dienststellen liegen im "Wohnort" des Beschwerdeführers iS des Paragraph 22, Absatz 5, RGV (darunter ist die Ortsgemeinde zu verstehen, in der der Beamte eine Wohnung inne hat; vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0231, und vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0041).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen abzugeltenden Mehraufwand sowohl im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 22 Abs. 5 RGV als auch §§ 2 Abs. 2 und 20 RGV verneint (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 2. August 1980, Zl. 1678/80 = VwSlg 10207/A). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233, geht schon deshalb fehl, weil der dortige Beschwerdeführer (Postbeamter) die zu beurteilenden Dienstverrichtungen typischerweise bei verschiedenen Postämtern und nicht von der Dienststelle aus zu erbringen hatte, es sich somit um Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle handelte und daher der dortige Sachverhalt mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen abzugeltenden Mehraufwand sowohl im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 3 und 22 Absatz 5, RGV als auch Paragraphen 2, Absatz 2 und 20 RGV verneint vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 2. August 1980, Zl. 1678/80 = VwSlg 10207/A). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233, geht schon deshalb fehl, weil der dortige Beschwerdeführer (Postbeamter) die zu beurteilenden Dienstverrichtungen typischerweise bei verschiedenen Postämtern und nicht von der Dienststelle aus zu erbringen hatte, es sich somit um Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle handelte und daher der dortige Sachverhalt mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar ist.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 8. August 2008 Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 8. August 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090150.X00Im RIS seit
23.09.2008Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008