TE Vwgh Erkenntnis 2008/8/8 2008/09/0150

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

L10302 Gemeindestruktur Gemeindegrenzen Gemeindezusammenlegung
Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

GdStruktVG Krnt 1972;
RGV 1955 §2 Abs2;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §20;
RGV 1955 §22 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des SU in F, vertreten durch Dr. Lanker & Partner, Rechtsanwälte KG in 9020 Klagenfurt, Waagplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 2008, Zl. 135.035/4-I/1/08, betreffend Zuteilungsgebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor der Bundespolizei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion F, Gemeinde F, Bezirk Klagenfurt-Land.

Mit Befehl des Bundespolizeikommandos Klagenfurt vom 25. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer von 3. Jänner 2007 bis 13. März 2007 der Grenzpolizeiinspektion (in der Folge: Greko) L, Gemeinde F, Bezirk Klagenfurt-Land, dienstzugeteilt. Er begehrte für diesen Zuteilungszeitraum Zuteilungsgebühren in Höhe von EUR 2.096,40.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2008 wurde der Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1972 über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten (Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz, LGBl. Nr. 63/72, in Kraft getreten am 1. Jänner 1973) die Stadtgemeinde F und die Gemeinde W zur Stadtgemeinde F vereinigt worden seien. Nach Abs. 2 leg. cit. sei die Stadtgemeinde F Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Gemeinde W.

Die Zuteilungsdienststelle Greko L liege im Gebiet der ehemaligen Gemeinde W, die 1973 mit der Gemeinde F vereinigt worden sei. Da F Rechtsnachfolgerin auch von W geworden sei, liege die Greko L seither in der Ortsgemeinde F, genau so wie die Polizeiinspektion F, die Stammdienststelle des Beschwerdeführers.

Davon ausgehend sei es zu keiner Änderung des Dienstortes gekommen, weshalb keine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 (in der Folge: RGV) vorliege. Zudem liege der Ausschlussgrund des § 22 Abs. 5 RGV vor, weil der Beschwerdeführer in F wohne, somit einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt sei.

Es bestehe auch kein nach § 20 Abs. 1 RGV abzugeltender Mehraufwand, weil der Beschwerdeführer, wenn auch vorübergehend, einer in seinem Dienstort gelegenen Dienststelle zugewiesen worden sei. Es liege im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 20. August 1980, Zl. 1678/80, SlgNF 10207/A, keine Dienstverrichtungsstelle vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die hier wesentlichen Bestimmungen der RGV, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, lauten:

"§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a)

durch eine Dienstreise,

b)

durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c)

durch eine Dienstzuteilung,

d)

durch eine Versetzung erwächst.

...

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundeskanzler festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

...

§ 20. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten

...

(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1.

...

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt ...

(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.

..."

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Lage der Greko L sei nach der ehemaligen, zum Zeitpunkt der Kundmachung der RGV im Jahre 1955, geltenden Gemeindegliederung zu beurteilen. Damals sei die Greko L in der Gemeinde W gelegen gewesen, woraus folge, dass die Zuteilungsdienststelle nicht in seinem Wohnort (Stadtgemeinde F) liege.

Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer durch seinen Dienst in der Zeit zwischen 3. Jänner 2007 bis 13. März 2007 in der Greko L ein nach den Bestimmungen der RGV abzugeltender Mehraufwand entstanden ist. § 2 Abs. 5 RGV stellt rein abstrakt auf den Begriff "Ortsgemeinde" ab, und nicht auf namentlich bestimmte Ortsgemeinden. Schon von daher ist der Ansicht des Beschwerdeführers der Boden entzogen, weil bloß der abstrakte Begriff "Ortsgemeinde" einer allfälligen "Versteinerung" zum Zeitpunkt der Kundmachung der RGV unterliegen kann, nicht aber die konkrete Einteilung der Gemeindestruktur.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung anderes anordnet. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 581 f, insbesondere E 158a (verstärkter Senat) wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Sowohl nach der grundsätzlichen Regelung (Anwendung der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung) als auch nach der Rechtslage für den hier strittigen Zeitraum (Abspruch darüber, was in einem konkreten Zeitraum rechtens war) ergibt sich, dass - wie die belangte Behörde richtig ausführt - die Greko L seit Inkrafttreten des Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes, LGBl Nr. 63/72, im Gebiet der Stadtgemeinde F liegt und die Gemeinde W nicht mehr als eigenständige Ortsgemeinde existiert.

Der Beschwerdeführer wurde daher von seiner "Stammdienststelle" Polizeiinspektion F im Dienstort (§ 2 Abs. 5 RGV) Stadtgemeinde F im gegenständlich zu beurteilenden Zeitraum lediglich der anderen Dienststelle Greko L (die keine Dienstverrichtungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 RGV darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. August 1980, Zl. 1678/80 = VwSlg 10207/A, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird)), die gleichfalls im Dienstort Stadtgemeinde F liegt, zur Dienstleistung zugeteilt. Beide Dienststellen liegen im "Wohnort" des Beschwerdeführers iS des § 22 Abs. 5 RGV (darunter ist die Ortsgemeinde zu verstehen, in der der Beamte eine Wohnung inne hat; vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0231, und vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0041).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen abzugeltenden Mehraufwand sowohl im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 22 Abs. 5 RGV als auch §§ 2 Abs. 2 und 20 RGV verneint (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 2. August 1980, Zl. 1678/80 = VwSlg 10207/A). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233, geht schon deshalb fehl, weil der dortige Beschwerdeführer (Postbeamter) die zu beurteilenden Dienstverrichtungen typischerweise bei verschiedenen Postämtern und nicht von der Dienststelle aus zu erbringen hatte, es sich somit um Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle handelte und daher der dortige Sachverhalt mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar ist.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 8. August 2008

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090150.X00

Im RIS seit

23.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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