RS Vwgh 1989/6/19 88/15/0109

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Norm

GebG 1957 §21;
GebG 1957 §22;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 325; ÖStZB 1990, 224;

Rechtssatz

Werden in einem Bestandvertrag als Zins bis zu einem bestimmten Zeitpunkt S 5000,- und für den Fall, daß das Bestandsverhältnis länger dauern sollte, für die Zeit nach diesem Termin S 20000,-- monatlich vereinbart, so ist nach stRsp des VwGH in solchen Fällen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage iSd § 33 TP 5 Abs 3 erster Satz GebG dem Urkundenprinzip und dem in § 21 GebG und § 22 GebG enthaltenen Grundgedanken Rechnung tragend von dem - gem § 26 GebG als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten - Mietwert auszugehen (Hinweis E 16.3.1987, 85/15/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150109.X01

Im RIS seit

19.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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