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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Dr. I, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juli 2008, Zl. E1/177.137/2008, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheiten eines Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0636 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Dr. römisch eins, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juli 2008, Zl. E1/177.137/2008, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheiten eines Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0636 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Begründung
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Jänner 2008 gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst (auch zur hg. Zl. 2008/18/0635) ist dazu zu entnehmen, dass er seit seinem 15. Lebensjahr suchtmittelabhängig sei und im Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik immer wieder strafbare Handlungen begangen habe. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Jänner 2008 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst (auch zur hg. Zl. 2008/18/0635) ist dazu zu entnehmen, dass er seit seinem 15. Lebensjahr suchtmittelabhängig sei und im Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik immer wieder strafbare Handlungen begangen habe.
Erstmals sei er vom Jugendgerichtshof Wien zur Zl. 2c Vr 893/90, Hv 58/90 wegen §§ 142 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Nach weiteren Verurteilungen nach dem Waffengesetz, StGB und SMG lauteten die letzten Verurteilungen (seit 2004) wie folgt: Erstmals sei er vom Jugendgerichtshof Wien zur Zl. 2c Vr 893/90, Hv 58/90 wegen Paragraphen 142, Absatz eins,, 15, 105 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Nach weiteren Verurteilungen nach dem Waffengesetz, StGB und SMG lauteten die letzten Verurteilungen (seit 2004) wie folgt:
Bezirksgericht Leopoldstadt am 29. November 2004: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Wochen wegen § 223 Abs. 1 StGB; Bezirksgericht Leopoldstadt am 29. November 2004: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Wochen wegen Paragraph 223, Absatz eins, StGB;
Landesgericht für Strafsachen Wien am 10. Dezember 2004:
unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 SMG;unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG;
Landesgericht für Strafsachen Wien am 23. Mai 2005:
unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen § 127 StGB u.a.;unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen Paragraph 127, StGB u.a.;
Bezirksgericht Leopoldstadt am 20. Februar 2007: unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen §§ 27 Abs. 1 SMG, 50 WaffG u. a. Bezirksgericht Leopoldstadt am 20. Februar 2007: unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Paragraphen 27, Absatz eins, SMG, 50 WaffG u. a.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom 21. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074); der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom 21. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074); der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen.
Wien, am 22. August 2008
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180409.A00Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009