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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DurchschnittssatzV Werbungskosten 2001Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0209 E 24.09.2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des SM in B, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. Jänner 2006, GZ. RV/1983- W/04, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt nahm mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 6. April 2004 die Arbeitnehmerveranlagung des Beschwerdeführers entsprechend seiner am 15. März 2004 eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vor.
Der Beschwerdeführer (nunmehr anwaltlich vertreten) erhob Berufung. Darin führte er aus, das Finanzamt habe nicht berücksichtigt, dass ihm - wie schon in den Vorjahren - durch die regelmäßigen Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina Aufwendungen entstanden, durch seine Tätigkeit als Forstarbeiter erhöhte Werbungskosten verursacht worden seien und er Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind im Ausland erbracht habe. Diese Aufwendungen habe er versehentlich nicht in seiner Erklärung angegeben. In der der Berufung beigeschlossenen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 machte er als Werbungskosten die unter Kennzahl 723 verzeichneten Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend, indem er ergänzte "nach Bosnien" und den Jahresbetrag mit "2.100,--" angab. Weiters trug er in der Rubrik "zur Geltendmachung eines Berufsgruppenpauschales" in der Kurzbezeichnung der Berufsgruppe die Abkürzung für "Forstarbeiter mit Motorsäge" ein, bezeichnete den Zeitraum der Tätigkeit mit 1. Jänner bis 31. Dezember und verneinte einen vom Dienstgeber erhaltenen Kostenersatz. Weiters machte er als außergewöhnliche Belastungen unter der Kennzahl 753, "Summe der Unterhaltsleistungen für folgende unterhaltsberechtigte Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten und für die kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht", den Betrag von "1.200,--" geltend.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2004 berücksichtigte das Finanzamt Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, im Betrag von EUR 1.000,80 und setzte als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt EUR 600,-
- an. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, neben den Werbungskosten nach der Verordnung nach § 17 Abs. 6 EStG 1988 (Forstarbeiter) könnten die tatsächlichen Kosten der beruflichen Familienheimfahrten keine Berücksichtigung finden, weil mit dem Pauschbetrag sämtliche beruflichen Aufwendungen abgegolten seien. Es bleibe dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, sämtliche Kosten einzeln nachzuweisen.- an. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, neben den Werbungskosten nach der Verordnung nach Paragraph 17, Absatz 6, EStG 1988 (Forstarbeiter) könnten die tatsächlichen Kosten der beruflichen Familienheimfahrten keine Berücksichtigung finden, weil mit dem Pauschbetrag sämtliche beruflichen Aufwendungen abgegolten seien. Es bleibe dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, sämtliche Kosten einzeln nachzuweisen.
Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, die Verordnung gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 erfasse pauschal die durch die Tätigkeit des Forstarbeiters entstehenden Werbungskosten, nicht jedoch die Werbungskosten, die ihm auf Grund der regelmäßigen Familienheimfahrten zwischen dem Beschäftigungsort in Österreich und dem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina entstünden. Er fahre jedes zweite Wochenende mit den zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina verkehrenden Autobussen vom Beschäftigungsort in Österreich zu seiner Ehefrau und seinen drei Kindern an den Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Pro Fahrt habe er dafür EUR 45,-- zu bezahlen.Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, die Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, EStG 1988 erfasse pauschal die durch die Tätigkeit des Forstarbeiters entstehenden Werbungskosten, nicht jedoch die Werbungskosten, die ihm auf Grund der regelmäßigen Familienheimfahrten zwischen dem Beschäftigungsort in Österreich und dem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina entstünden. Er fahre jedes zweite Wochenende mit den zwischen Österreich und Bosnien-Herzegowina verkehrenden Autobussen vom Beschäftigungsort in Österreich zu seiner Ehefrau und seinen drei Kindern an den Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Pro Fahrt habe er dafür EUR 45,-- zu bezahlen.
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Ansicht des Finanzamtes, dass bei Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschalierung keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können, teile. Der Beschwerdeführer wolle daher bekannt geben, ob er den Vorlageantrag weiter aufrecht erhalte. Sollte er weiterhin die Anerkennung von Familienheimfahrten beantragen, werde er gebeten, sämtliche Werbungskosten aus der Tätigkeit als Forstarbeiter anzugeben und belegmäßig nachzuweisen sowie die Aufwendungen für die Familienheimfahrten belegmäßig nachzuweisen (Fahrkarten). Sollte ein Nachweis durch Vorlage von Fahrkarten nicht möglich sein, werde er gebeten, entsprechende andere Beweismittel beizubringen. Die vorliegende Bestätigung, "durchschnittlich zweimal monatlich" nach Hause zu fahren, sei zwar im Rahmen des Beweisverfahrens zu würdigen, reiche aber für sich alleine nicht aus, den Nachweis über die Anzahl der im Streitjahr unternommenen Familienheimfahrten und über die Höhe der daraus entstandenen Kosten zu führen. Weiters werde er dazu ersucht, anzugeben, seit wann eine doppelte Haushaltsführung bestehe und warum eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe seiner Arbeitsstätte nicht möglich gewesen sei.
Weiters führte die belangte Behörde aus, das Finanzamt habe außergewöhnliche Belastungen infolge Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder in Höhe von EUR 600,-- anerkannt. Der Beschwerdeführer werde dazu aufgefordert, für die Unterhaltszahlungen folgende Belege in beglaubigter Übersetzung vorzulegen: Geburtsurkunde des/der Kinder, für die Unterhalt geleistet werde, oder eine vergleichbare amtliche Bestätigung, eine amtliche Bestätigung, ob - und wenn ja, welche - staatlichen Transferleistungen für das/die Kind(er) erbracht worden seien, eine amtliche Bestätigung über die Höhe des jeweiligen gesetzlichen Unterhaltsanspruches und Überweisungsbelege bzw. Bestätigungen über den Erhalt der Unterhaltszahlungen.
Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 24. November 2005 dahingehend, dass ein belegmäßiger Einzelnachweis der Werbungskosten aus der Tätigkeit als Forstarbeiter nicht möglich sei und daher weiterhin die Berücksichtigung des hiefür (Forstarbeiter mit Motorsäge) vorgesehenen Pauschbetrages begehrt werde.
Zu den Aufwendungen für die Familienheimfahrten verwies der Beschwerdeführer auf die bereits vorgelegte eidesstättige Erklärung samt Übersetzung über die Häufigkeit der Familienheimfahrten, die Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Familienwohnsitz und die Kosten der jeweiligen Fahrkarte. Dazu machte er zwei Personen als Zeugen dafür geltend, dass er die Familienheimfahrten tatsächlich vornehme. Sodann führte der Beschwerdeführer aus, warum eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht möglich gewesen sei.
Zu den Unterhaltszahlungen führte der Beschwerdeführer aus, aus der vorgelegten zweisprachigen amtlichen Unterhalts- und Wohnsitzbescheinigung seiner Heimatgemeinde vom 4. April 2003 sowie einer Kopie der beglaubigten Empfangserklärung seiner Ehefrau vom 4. April 2003 gehe hervor, dass er Unterhaltszahlungen für dieses Kind von monatlich EUR 250,--, an Stelle der vom Finanzamt angenommenen monatlichen Unterhaltszahlung von EUR 100,-- , leiste.
Die zweisprachige Unterhalts- und Wohnsitzbescheinigung lautet auszugsweise:
"Es wird bescheinigt, dass (der Beschwerdeführer) derzeit einstweilig in Österreich beschäftigt, zur Gänze und regelmäßig bis jetzt seine unten angeführten Kinder erhalten hat, zumal dies seine gesetzliche Verpflichtung ist, und zwar mit den unten angeführten monatlichen Unterhaltsbeträgen:
Familienname M. Vorname M. Geburtsdatum 21.4.1992, Höhe der monatlichen Unterhaltsbeträge, die der Dienstnehmer für das Kind zahlt EUR 250,-- ab 1997. Es wird bescheinigt, dass die oben
angeführten Kinder an folgender Adresse wohnhaft sind: ... Für die
oben genannten Kinder hatte in BIH niemand Anspruch auf Kinderbeihilfe oder Familienleistungen und niemand hat für diese Kinder Kinderbeihilfe oder Familienleistungen erhalten."
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte sie im Erwägungsteil aus, der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge Forstarbeiter mit Motorsäge. § 1 Abs. 1 Z. 6 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II 2001/382, sehe für Forstarbeiter mit Motorsäge als Pauschbetrag 10 % der Bemessungsgrundlage, höchstens EUR 2.628,-- jährlich vor. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge seien nach § 2 der genannten Verordnung die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern seien. Das Finanzamt habe in der Berufungsvorentscheidung pauschale Werbungskosten auf Grund der Tätigkeit als Forstarbeiter in Höhe des Pauschbetrages für Forstarbeiter ohne Motorsäge gewährt. Das Finanzamt habe allerdings mitgeteilt, dass es sich bei der Nichtberücksichtigung des Pauschales für Forstarbeiter mit Motorsäge um einen Eingabefehler handeln dürfte. Der bekämpfte Bescheid sei daher zu Gunsten des Beschwerdeführers dahingehend abzuändern, dass die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, EUR 2.001,60 betragen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte sie im Erwägungsteil aus, der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge Forstarbeiter mit Motorsäge. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. römisch zwei 2001/382, sehe für Forstarbeiter mit Motorsäge als Pauschbetrag 10 % der Bemessungsgrundlage, höchstens EUR 2.628,-- jährlich vor. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge seien nach Paragraph 2, der genannten Verordnung die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern seien. Das Finanzamt habe in der Berufungsvorentscheidung pauschale Werbungskosten auf Grund der Tätigkeit als Forstarbeiter in Höhe des Pauschbetrages für Forstarbeiter ohne Motorsäge gewährt. Das Finanzamt habe allerdings mitgeteilt, dass es sich bei der Nichtberücksichtigung des Pauschales für Forstarbeiter mit Motorsäge um einen Eingabefehler handeln dürfte. Der bekämpfte Bescheid sei daher zu Gunsten des Beschwerdeführers dahingehend abzuändern, dass die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, EUR 2.001,60 betragen.
Die Kosten der Fahrt zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz könnten in der Grenze des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Werbungskosten Berücksichtigung finden. § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen bestimme jedoch ausdrücklich, dass dann, wenn Pauschbeträge in Anspruch genommen werden, daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden könnten. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes dieser Bestimmung könnten keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit steuerlich anerkannt werden. Da der Beschwerdeführer in Österreich eine einzige Tätigkeit, nämlich die als Forstarbeiter, ausübe, komme neben dem Pauschale die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten nicht in Betracht.Die Kosten der Fahrt zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz könnten in der Grenze des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, EStG 1988 unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen bestimme jedoch ausdrücklich, dass dann, wenn Pauschbeträge in Anspruch genommen werden, daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden könnten. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes dieser Bestimmung könnten keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit steuerlich anerkannt werden. Da der Beschwerdeführer in Österreich eine einzige Tätigkeit, nämlich die als Forstarbeiter, ausübe, komme neben dem Pauschale die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten nicht in Betracht.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer habe auch nach Rechtsbelehrung ausdrü