RS Vwgh 1989/6/26 87/12/0042

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs1 Z1;
GehG 1956 §13 Abs1 Z2;
GehG 1956 §13 Abs1 Z3;
GehG 1956 §75 Abs4;

Rechtssatz

Dafür, dass zwar der Beamte, der nicht während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt, Anspruch auf Nachzahlung der aus Anlass seiner Suspendierung gekürzten Bezüge hat, wenn er weder strafgerichtlich verurteilt, noch über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird, hingegen dem Beamten, der während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt, auch dann kein solcher Nachzahlungsanspruch zukommt, wenn er nicht strafgerichtlich verurteilt wird (die Verhängung einer der in Z 2 des § 13 Abs 1 GehG genannten Disziplinarstrafen kommt im Hinblick auf § 118 Abs 2 BDG, wonach das Disziplinarverfahren als eingestellt gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet, nicht in Betracht), kann eine sachliche Rechtfertigung nur darin gefunden werden, dass der zuletzt genannte Beamte durch die von ihm selbst gewählte Beendigung des Dienstverhältnisses der Disziplinarbehörde die Möglichkeit einer Weiterführung des Disziplinarverfahrens und damit einer Beurteilung der Schwere des Disziplinarverfahrens mit der trotz der nicht erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung möglichen Konsequenz der Verhängung einer der in der Z 2 des § 13 Abs 1 GehG genannten Strafen nimmt. Würde diesem Bamten dennoch ein Nachzahlungsanspruch zukommen, so wäre er besser gestellt als der Beamte, der nicht ausgetreten ist, über den aber trotz nicht erfolgter strafrechtlicher Verurteilung eine der in der Z 2 des § 13 Abs 1 GehG genannten Disziplinarstrafen verhängt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120042.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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