RS Vwgh 1989/7/7 89/18/0055

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Veröffentlicht am 07.07.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §62 Abs2;
StVO 1960 §69 Abs2 litc;
VStG §2 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot einen bestimmten Zweck verfolgt, macht diesen Zweck noch nicht zum Tatbestandsmerkmal und damit dessen Vereitlung nicht zum Erfolg iSd § 2 Abs 2 VStG. Man denke zB an die Bestimmungen der § 20 Abs 2 und § 52 lit a Z 10a StVO, denen der Zweck der Verkehrssicherheit, oder des § 62 Abs 2 StVO oder § 69 Abs 2 lit c StVO, denen der Zweck des Schutzes vor Lärmbelästigung zugrundeliegt. Keinesfalls ist Tatbestandsmerkmal dieser Übertretungen, dass die Verkehrssicherheit konkret gefährdet oder durch den Lärm jemand konkret gestört wurde. Es handelt sich demnach bei diesen Delikten nicht um Erfolgsdelikt.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180055.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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