TE Vwgh Beschluss 2008/8/28 2008/22/0518

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §7 Abs4 Z4;
NAG 2005 §77 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache der C, vertreten durch Mag. Dr. Karner & Mag. Dr. Mayer Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. Mai 2005, Zl. Fr 171/2005, betreffend Aufenthaltserlaubnis, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 Fremdengesetz 1997 - FrG der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Ausübung der Prostitution durch rumänische Staatsangehörige sowohl in Rumänien als auch im Ausland nach rumänischem Recht zu einem Straftatbestand erklärt worden sei.

Im Blick auf den Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union mit 1. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass sich das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern in den Mitgliedstaaten unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableite und nicht von der Erteilung einer formellen Bewilligung abhängig sei. Die Beschwerdeführerin könne daher im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung keine bessere Rechtsposition erreichen als sie ihr mittlerweile durch das Gemeinschaftsrecht zukomme.

Diese - u.a. auf den hg. Beschluss vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0147, gestützten - Erwägungen können durch die erstattete Stellungnahme nicht in Zweifel gezogen werden. Eine behauptete mangelhafte Recherche durch die belangte Behörde bzw. eine mangelhafte Begründung könnten zwar einen Grund für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darstellen, nicht jedoch einen Beschwerdepunkt. Ebenso bildet es bloß eine theoretische Rechtsverletzungsmöglichkeit, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot verhängt werden könnte oder eine Bestrafung nach § 77 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall NAG erfolgen könnte.

Mit dem Vorbringen, durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre für die Beschwerdeführerin klargestellt, "dass es im Bundesgebiet nicht angehen kann, auf eine nicht näher zitierte rumänische Strafgesetzesbestimmung zu verweisen, um ihr die Prostitutionstätigkeit im Bundesgebiet entweder zu erschweren oder sie hievon gänzlich auszuschließen", kann eine fortdauernde Rechtsverletzungsmöglichkeit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht dargetan werden.

Aus diesem Grund war das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.

Da weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen

werden kann, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 28. August 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220518.X00

Im RIS seit

09.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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