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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs6;Rechtssatz
Der Lenker hat entsprechend der Bestimmung des § 102 Abs 6 KFG sein Fahrzeug bereits gegen die Inbetriebnahme und nicht erst gegen das Lenken durch Unbefugte zu sichern; in dem Starten des Motors liegt bereits eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020066.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011