TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/2 2003/10/0278

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §4 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §5 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §5 Abs2 idF 2002/I/059;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des G K in M, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Oktober 2003, Zl. 13.342/07-I/3/03, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde unter Berufung auf § 5 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), fest, dass die im angeschlossenen, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan grün umrandete Teilfläche des Grundstückes Nr. 752 der KG T. im Ausmaß von 2.333 m2 Wald im Sinne des Forstgesetzes ist.

Nach der Begründung - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung - erfordere die Neubewaldung im Falle der Naturverjüngung, dass die Überschirmung von fünf Zehnteln durch einen Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe gebildet werden müsse (§ 4 Abs. 1 ForstG idF ForstG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 59). Auf Grund der nach § 4 Abs. 1 ForstG erlassenen Verordnung über die abweichende Bewuchshöhe bei Neubewaldung durch Naturverjüngung, BGBl. II Nr. 25/2003, seien für mehrere Baumarten andere Höhen als 3 m festgesetzt worden. Für Schwarzerlen werde die Bewuchshöhe mit 6 m festgesetzt. Da die vorinstanzlichen Gutachter keine Feststellungen über die Höhe des Bewuchses getroffen hätten, sei von der belangten Behörde ein weiteres Gutachten eingeholt worden. Dabei sei zur Ermittlung der Bewuchshöhe eine stereoskopische Luftbildauswertung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erforderlich gewesen. Die Luftbildauswertung habe im Wesentlichen ergeben, dass das ehemalige Grundstück Nr. 753 der KG T. - ausgenommen eine planlich dargestellte ca. 80 m2 große Fläche - zum Zeitpunkt der Befliegung am 22. Juli 1998 zur Gänze mit Laubholz (vorwiegend Schwarzerlen) mit einer Höhe von mehr als 6 m bestockt gewesen sei. Die Baumhöhen hätten im Juli 1998 größtenteils zwischen 11,5 und 17,2 m betragen. Nur auf einer kleinen Teilfläche seien Baumhöhen im Minimum von 8 m vorgelegen. Zusätzlich sei festgestellt worden, dass ein durchschnittlicher Höhenzuwachs je Vegetationsperiode von rund 0,5 m auf dem gut wasserversorgten Talboden durchaus möglich sei.

Der Beschwerdeführer habe dazu mit Schreiben vom 2. Juni 2003 Stellung genommen. Dabei sei vorgebracht worden, dass der vom Landeshauptmann befasste Gutachter anführe, dass die beschatteten Teile auf dem von ihm verwendeten Luftbild aus dem Jahre 1998 Lücken im Bewuchs darstellen könnten. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten sei bereits darauf hingewiesen worden, dass unter der Annahme, dass die beschatteten Teile Lücken seien, die nach § 4 Abs. 1 ForstG erforderliche Überschirmung von fünf Zehnteln nicht erreicht werde. Die von der belangten Behörde eingeholte stereoskopische Luftbildauswertung stelle kein Gutachten dar, da Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens nicht vorlägen. So mangle es an einem begründeten Urteil, auch die Schlussfolgerungen seien nicht in einer für Laien fassbaren Weise dargestellt worden. Dem stehe das konkrete Aussagen beinhaltende Privatgutachten des Beschwerdeführers gegenüber.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Der vom Landeshauptmann befasste Sachverständige habe die damalige Überschirmung mit mindestens 90 % beurteilt. (Im Gutachten heißt es diesbezüglich wörtlich: "Die gegenständliche Fläche war im Jahr 1998 mit forstlichen Laubholzgewächsen bei einem Überschirmungsgrad von mindestens 90 % bestockt (beschattete Teile des Luftbildes könnten auch Lücken sein).") Durch die In-Klammer-Setzung der Feststellung, dass die beschatteten Teile auch Lücken sein könnten, habe der Gutachter zum Ausdruck gebracht, dass er die allfälligen Lücken als solche bei der Beurteilung der Überschirmung bereits berücksichtigt habe. Aber auch wenn die Ansicht vertreten werde, die gewählte Schreibweise ließe diesen Schluss nicht zu und die Schattenflächen wären als nicht überschirmte Flächen noch abzuziehen, so sei dem Landeshauptmann zu folgen. Dieser habe nämlich festgestellt, dass es auf Grund der Kleinheit der Schattenflächen offensichtlich sei, dass jedenfalls eine Überschirmung von fünf Zehnteln vorliege und damit die Waldeigenschaft infolge Erfüllung der Kriterien der Neubewaldung infolge Naturverjüngung vorliege. Die Ansicht des vom Beschwerdeführer befassten Privatgutachters könne nicht geteilt werden. Wenn dieser die Auffassung vertrete, dass auf Grund des Schattenwurfes des im Lichtbild ersichtlichen Gebäudes zwei Drittel der gegenständlichen Flächen beschattet sein sollten und mindestens so viele Lücken im Bestand seien, so sei bereits für den Laien bei Betrachtung des verwendeten Luftbildes offensichtlich, dass diese Auffassung unzutreffend sei. Der Privatsachverständige übersehe bei der Beurteilung der Schattenfläche des Gebäudes, dass darin auch noch die zweite Dachhälfte enthalten sei. Weiters sei von dem in erster Instanz befassten Sachverständigen auf Grund der damals noch vorhandenen Baumstöcke auf eine Überschirmung von neun Zehnteln des früheren Bewuchses geschlossen worden. Im Gegensatz dazu habe der Privatgutachter die Grundfläche zur Zeit seiner Befunderhebung am 5. April 2000 nur mehr größtenteils umgebrochen und geeggt vorgefunden. Die von der belangten Behörde befassten Gutachter hätten bei der Luftbildauswertung eine gänzliche Bestockung der gegenständlichen Fläche - ausgenommen eines kleinen Teiles - festgestellt. Nachdem zwischen Bestockung und Überschirmung ein notwendiger Zusammenhang bestehe, werde hierdurch bestätigt, dass jedenfalls eine über fünf Zehnteln liegende Überschirmung der verfahrensgegenständlichen Fläche vorgelegen sei.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Luftbildauswertung durch das Bundesamt und Forschungszentrum Wald kein nachvollziehbares und schlüssiges Gutachen, sondern nur eine bloße Äußerung darstelle, sei entgegenzuhalten, dass dadurch bewiesen werde, dass die Baumhöhen auf den bestockten Teilen des ehemaligen Grundstückes Nr. 753 der KG T. im Juli 1998 im Minimum 8 m betragen hätten. Weiters sei auf Grund des am 12. März 2003 vorgenommenen Lokalaugenscheines festgestellt worden, dass bei dem vorliegenden, gut wasserversorgten Boden ein Höhenzuwachs pro Vegetationsperiode von 0,5 m durchaus möglich sei. Zum Zeitpunkt der Bewuchsentfernung im Oktober 1999 hätten alle befassten Amtssachverständigen die Baumhöhen der übereinstimmend (überwiegend) als Schwarzerlen beurteilten forstlichen Holzgewächse mit jedenfalls 8,5 m eingeschätzt. Die Baumhöhenermittlung sei durch die hierfür übliche stereoskopische Luftbildauswertung erfolgt. Die dabei zur Anwendung gelangende Vorgangsweise sei von den Gutachtern in einer für diesen technischen Vorgang  möglichst einfachen Art nachvollziehbar beschrieben worden. Es könne nicht gefordert werden, dass derart komplexe Vorgänge im Zuge eines Verwaltungsverfahrens dem Laien vollständig verständlich gemacht werden könnten. Hiezu stehe es der Partei frei, einen Sachverständigen heranzuziehen. Die Gutachter der Vorinstanzen hätten das durchschnittliche Alter der vormaligen Schwarzerlen mit 15 bzw. 14 Jahren beurteilt. Der in der zweiten Instanz befasste Gutachter habe auf Grund der im Luftbild sichtbaren linearen Strukturen eine (teilweise) Aufforstung vermutet, welche im Jahre 1984 (oder bereits eine Umtriebszeit früher) durchgeführt worden sein dürfte. Durch Ablauf der Frist von 10 Jahren ab Durchführung der Aufforstung sei auch hinsichtlich dieser, allenfalls aufgeforsteten Fläche die Waldeigenschaft gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ForstG nicht zu bezweifeln. Durch die Überschneidung der Bewuchshöhenermittlung und der Katastermappe unter Übertragung des früheren Grundstückes im Zuge der Luftbildauswertung hätte sich ergeben, dass ein kleiner Teil im Nordwesten des ehemaligen Grundstückes Nr. 753 im Ausmaß von 80 m2 im Jahre 1988 nicht bestockt gewesen sei. Für diese 80 m2 große Fläche sei daher die Waldeigenschaft nicht festzustellen gewesen. Die Grundfläche des früheren Grundstückes Nr. 753 habe

2.413 m umfasst. Abzüglich der 80 m2 Nichtwald ergebe sich (nunmehr) eine Waldfläche von 2.333 m2.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Beschwerdeführer hat dazu eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit "Neubewaldung" überschriebene § 4 ForstG in der Fassung BGBl. I Nr.  59/2002 bestimmt auszugsweise:

"§ 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall

1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von 10 Jahren ab der Durchführung,

2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von mindestens 3 m Höhe.

Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.

(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach Maßgabe forstlicher Erfordernisse für bestimmte Baumarten eine von Abs. 1 Z. 2 abweichende Bewuchshöhe festlegen.

(2) ..."

Mit Verordnung des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die abweichende Bewuchshöhe bei Neubewaldung durch Naturverjüngung, BGBl. II Nr. 25/2003, wird unter anderem die Bewuchshöhe für Schwarzerlen mit 6 m festgesetzt.

Der das "Feststellungsverfahren" regelnde § 5 ForstG lautet auszugsweise:

"§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob

a)

eine Grundfläche Wald ist oder

b)

...

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahren Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

1.

die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

2.

eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde,

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgeseztes handelt.

(2a) ..."

In der Beschwerde wird der belangten Behörde zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen, nicht geklärt zu haben, ob die für die Waldeigenschaft erforderliche Überschirmung von fünf Zehnteln mit forstlichem Bewuchs zum Zeitpunkt der Schlägerung erreicht worden sei.

Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, dass sich die belangte Behörde diesbezüglich zunächst auf die Feststellungen der BH und des Landeshauptmannes gestützt hat. Danach hat ein Forstaufsichtsorgan in seiner Meldung vom 11. November 1999 an die BH dargelegt, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück bis vor kurzem rund 15-jährige Schwarzerlen gestanden seien und die Fläche zur Gänze bestockt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien auch sämtliche Baumstöcke noch vorhanden (im Boden verankert) gewesen. Das Forstaufsichtsorgan habe seine Feststellungen bei einer Einvernahme am 12. Juni 2001 bekräftigt und ausgeführt, dass der Bestockungsgrad der Fläche 1,0 betragen habe und eine Überschirmung von neun Zehnteln der Fläche gegeben gewesen sei. Der vom Landeshauptmann befasste Gutachter habe die Überschirmung der Grundfläche anhand eines Luftbildes aus dem Jahre 1998 mit mindestens 90 % beurteilt. Da auch die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen bei ihrer stereoskopischen Luftbildauswertung festgestellt haben, dass die gegenständliche Grundfläche - außer einem kleinen Teil, der im angefochtenen Bescheid nicht als Wald festgestellt worden ist - zur Gänze bestockt war, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde eine jedenfalls über fünf Zehnteln liegende Überschirmung der verfahrensgegenständlichen Fläche angenommen hat.

Zur Ermittlung der Höhe des forstlichen Bewuchses wurde von der belangten Behörde im Hinblick auf § 4 Abs. 1 ForstG idF BGBl. I Nr. 59/2002 eine stereoskopische Luftbildauswertung veranlasst.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich dabei lediglich um eine bloße fachliche Äußerung, die weder als Gutachten bezeichnet noch mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit die Qualifikation eines Gutachtens besitze. Sie enthalte keine objektivierbare Aussage über die zu untersuchende Bestockung durch forstlichen Bewuchs bzw. Baumarten und über den Grad der Überschirmung. Die Ausführungen setzten sich auch nicht mit den zweifellos gegebenen Schatten und deren Bedeutung auseinander. Es würden zwar in vermessungstechnisch komplizierter Weise Grundlagen, die für eine Befundaufnahme herangezogen werden könnten, genannt, doch fehle den Ausführungen ein begründetes Urteil im Sinne von nachvollziehbaren Schlussfolgerungen.

Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Im Beschwerdefall kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei der von der belangten Behörde eingeholten Luftbildauswertung samt der angeschlossenen planlichen Darstellung um Befund und Gutachten handelt. So werden nicht nur die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung angegeben, sondern auch ausführlich dargelegt, auf welchem Weg und mittels welcher Hilfsmittel die Gutachter zu ihrem Urteil gelangt sind. Dass der dabei zur Anwendung gelangende technische Vorgang nicht im Einzelnen beschrieben worden ist, bewirkt nicht - wie der Beschwerdeführer meint - eine Unschlüssigkeit des Gutachtens.

Die streitgegenständliche Grundfläche war nach übereinstimmender Auffassung der amtlichen Sachverständigen (überwiegend) mit Schwarzerlen bestockt. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten, in dem von Schwarzerlen und Grünerlen die Rede ist, ableiten. Die maßgebliche Bewuchshöhe letzterer wird in der bereits erwähnten Verordnung BGBl. II Nr. 25/2003 im Übrigen bereits mit 1 m festgesetzt. Ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensmangel ist daher nicht ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel darin erblickt, dass die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer befassten Privatgutachter nicht als sachverständigen Zeugen einvernommen hat, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 2. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003100278.X00

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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