TE Vfgh Beschluss 2003/9/23 B1094/03

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen nur teilweise behobener Formmängel; Mängelbehebungsfrist nicht verlängerbar; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vom Einschreiter selbst verfasste Beschwerde richtet sich gegen einen Einberufungsbefehl (Bescheid) des Militärkommandos Oberösterreich.

Mit Schreiben vom 18. August 2003 - zugestellt am 21. August 2003 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde innerhalb von drei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder - falls er außerstande wäre, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten - innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, zu beantragen. Weiters wurde ihm aufgetragen, den angefochtenen Bescheid in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Der Einschreiter hat daraufhin mit Schreiben vom 10. September 2003 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt (ohne ein Vermögensbekenntnis vorzulegen); weiters teilt er in dieser Eingabe mit, dass der angefochtene Bescheid samt Angabe des Tages der Zustellung beigebracht werde.

Damit ist der Einschreiter aber dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, weil er innerhalb der gesetzten (und gem. §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht verlängerbaren) Frist weder die Bescheidvorlage noch die Angabe des Zustelldatums vorgenommen hat.

2. Die Beschwerde ist daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.

3. Da somit die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) (vgl. etwa VfGH 9.6.1998, B3040/97).

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG bzw. §72 ZPO (§35 Abs1 VfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1094.2003

Dokumentnummer

JFT_09969077_03B01094_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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