TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/2 2008/18/0576

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litA Z3 sublitd;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B, geboren am 7. Oktober 1960, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Juni 2008, Zl. E1/102.917/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 54 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des B, geboren am 7. Oktober 1960, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Juni 2008, Zl. E1/102.917/2007, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ausgewiesen.

Gegen den Beschwerdeführer sei bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 11. Dezember 1996 wegen Eingehens einer Scheinehe ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Nach zweimaliger Abschiebung in seine Heimat sei das Aufenthaltsverbot am 23. Juli 2002 aufgehoben worden. Auf seinen Antrag sei ihm am 7. Juli 2005 als Vater einer mit einem österreichischen Staatsbürger verheirateten Tochter eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt worden. Nach einem Verlängerungsantrag habe die Aufenthaltsbehörde festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Der zusammenführende österreichische Ehemann seiner Tochter habe - wie diese selbst - lediglich Notstandshilfe bezogen und sei nicht im Stande gewesen, dem Beschwerdeführer den erforderlichen Unterhalt in Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze im Sinn des § 293 ASVG zu gewährleisten. Dies umso weniger, als die genannte Tochter und ihr Mann für drei Kinder sorgepflichtig seien. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers, die mittlerweile österreichische Staatsbürgerin geworden sei, verdiene monatlich netto EUR 600,--. Auch diese Tochter sei für zwei Kinder sorgepflichtig und nicht im Stande, über das ihr zustehende Existenzminimum hinaus auch nur irgendeine Form von Unterhalt zu gewähren. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers, die wie dieser selbst serbische Staatsangehörige sei, habe einen Pensionsvorschuss von EUR 450,-- bzw. Notstandshilfe bezogen und komme als Zusammenführende nicht in Frage. Dies gelte auch für einen weiteren Sohn des Beschwerdeführers, der ebenfalls serbischer Staatsangehöriger sei. Gegen den Beschwerdeführer sei bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 11. Dezember 1996 wegen Eingehens einer Scheinehe ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Nach zweimaliger Abschiebung in seine Heimat sei das Aufenthaltsverbot am 23. Juli 2002 aufgehoben worden. Auf seinen Antrag sei ihm am 7. Juli 2005 als Vater einer mit einem österreichischen Staatsbürger verheirateten Tochter eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt worden. Nach einem Verlängerungsantrag habe die Aufenthaltsbehörde festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Der zusammenführende österreichische Ehemann seiner Tochter habe - wie diese selbst - lediglich Notstandshilfe bezogen und sei nicht im Stande gewesen, dem Beschwerdeführer den erforderlichen Unterhalt in Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze im Sinn des Paragraph 293, ASVG zu gewährleisten. Dies umso weniger, als die genannte Tochter und ihr Mann für drei Kinder sorgepflichtig seien. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers, die mittlerweile österreichische Staatsbürgerin geworden sei, verdiene monatlich netto EUR 600,--. Auch diese Tochter sei für zwei Kinder sorgepflichtig und nicht im Stande, über das ihr zustehende Existenzminimum hinaus auch nur irgendeine Form von Unterhalt zu gewähren. Eine weitere Tochter des Beschwerdeführers, die wie dieser selbst serbische Staatsangehörige sei, habe einen Pensionsvorschuss von EUR 450,-- bzw. Notstandshilfe bezogen und komme als Zusammenführende nicht in Frage. Dies gelte auch für einen weiteren Sohn des Beschwerdeführers, der ebenfalls serbischer Staatsangehöriger sei.

Der in § 11 Abs. 4 (richtig: Abs. 5) NAG normierte Versagungsgrund sei verwirklicht. Die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 55 und 66 FPG - im Grund des § 54 Abs. 1 FPG gegeben. Der in Paragraph 11, Absatz 4, (richtig: Absatz 5,) NAG normierte Versagungsgrund sei verwirklicht. Die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 55 und 66 FPG - im Grund des Paragraph 54, Absatz eins, FPG gegeben.

Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu den genannten vier Kindern. Es sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dieser sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Die Ausweisung sei sohin im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Er habe offenbar keinen Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt. Seine familiären Bindungen würden dadurch relativiert, dass seine Kinder längst volljährig seien und drei von ihnen mit ihren Familien im eigenen Haushalt leben würden. Bei dem vierten Kind, der 27- jährigen, zunächst Pflegegeld und Pensionsvorschuss bzw. seit dem 7. Juni 2005 Notstandshilfe beziehenden Tochter und deren beiden Kindern würde der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Tochter leide an einer unheilbaren Krankheit, die sich jederzeit verschlechtern könne. Aus dem bereits der Aufenthaltsbehörde vorgelegten Krankenhausbericht vom 10. Oktober 2006 ergebe sich, dass diese Tochter seit 1992 an einer Mitralklappeninsuffizienz leide, weshalb sie im Jahr 2003 operiert worden sei. Bei der gegenständlichen Spitalsaufnahme sei lediglich eine (ungewollte) Schwangerschaft und Kopfschmerzen diagnostiziert worden. Andere "regelmäßige, längere Spitalsaufenthalte" seien zwar behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet sei zwar nicht unerheblich, jedoch nicht besonders ausgeprägt. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als das in der Verwirklichung des genannten Versagungsgrundes bewirkte hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse. Die Ausweisung erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig. Mangels sonstiger besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu den genannten vier Kindern. Es sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dieser sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Die Ausweisung sei sohin im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, FPG zulässig. Bei der gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Er habe offenbar keinen Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt. Seine familiären Bindungen würden dadurch relativiert, dass seine Kinder längst volljährig seien und drei von ihnen mit ihren Familien im eigenen Haushalt leben würden. Bei dem vierten Kind, der 27- jährigen, zunächst Pflegegeld und Pensionsvorschuss bzw. seit dem 7. Juni 2005 Notstandshilfe beziehenden Tochter und deren beiden Kindern würde der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben. Diese Tochter leide an einer unheilbaren Krankheit, die sich jederzeit verschlechtern könne. Aus dem bereits der Aufenthaltsbehörde vorgelegten Krankenhausbericht vom 10. Oktober 2006 ergebe sich, dass diese Tochter seit 1992 an einer Mitralklappeninsuffizienz leide, weshalb sie im Jahr 2003 operiert worden sei. Bei der gegenständlichen Spitalsaufnahme sei lediglich eine (ungewollte) Schwangerschaft und Kopfschmerzen diagnostiziert worden. Andere "regelmäßige, längere Spitalsaufenthalte" seien zwar behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet sei zwar nicht unerheblich, jedoch nicht besonders ausgeprägt. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als das in der Verwirklichung des genannten Versagungsgrundes bewirkte hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse. Die Ausweisung erweise sich daher auch im Sinn des Paragraph 66, Absatz 2, FPG als zulässig. Mangels sonstiger besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer verfügte bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100, am 1. Jänner 2006 über eine Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaat - Ö, § 49 Abs. 1 FrG". Gemäß § 81 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszwecks insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthalts den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Der Beschwerdeführer verfügte daher ab dem 1. Jänner 2006 gemäß § 11 Abs. 1 lit. A Z. 3 sublit. d der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, über einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger". 1. Der Beschwerdeführer verfügte bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, am 1. Jänner 2006 über eine Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaat - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG". Gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszwecks insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthalts den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Der Beschwerdeführer verfügte daher ab dem 1. Jänner 2006 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, lit. A Ziffer 3, sublit. d der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, über einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger".

2.1. Da sich der Beschwerdeführer während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. 2.1. Da sich der Beschwerdeführer während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen.

Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl.  das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0376 mwN). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0376 mwN).

2.2. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG nachzuweisen. Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er "seit mehreren Jahren in Österreich" lebe, "wobei mein Unterhalt durch meine Familie bis dato gesichert ist. Ich helfe meinen Töchtern im Haushalt, wodurch es diesen ermöglicht ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Mein Unterhalt erscheint daher schon unter Berücksichtigung des langen Aufenthalts gesichert." Dieses Vorbringen lässt konkrete Angaben über die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel vermissen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG und damit der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. 2.2. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG nachzuweisen. Auch in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er "seit mehreren Jahren in Österreich" lebe, "wobei mein Unterhalt durch meine Familie bis dato gesichert ist. Ich helfe meinen Töchtern im Haushalt, wodurch es diesen ermöglicht ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Mein Unterhalt erscheint daher schon unter Berücksichtigung des langen Aufenthalts gesichert." Dieses Vorbringen lässt konkrete Angaben über die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel vermissen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG und damit der Tatbestand des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Zur Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG, deren Ergebnis von der Beschwerde nicht bekämpft wird, wird auf die oben wiedergegebene zutreffende Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen. 3. Zur Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Absatz 2, FPG, deren Ergebnis von der Beschwerde nicht bekämpft wird, wird auf die oben wiedergegebene zutreffende Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. In Anbetracht dieser Erledigung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 2. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180576.X00

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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