TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/2 2007/10/0095

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;

Norm

NatSchG OÖ 2001 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der HP in R, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. März 2007, Zl. N-101839/21-2007-Mö/Gre, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. März 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf bescheidmäßige Feststellung, dass durch die Aufstellung einer Holzhütte, einer Liegeplattform sowie einer Tisch-Bank-Kombination auf Grundstück Nr. 788/26, KG St., solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, gemäß § 9 Abs. 1 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NatSchG), abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz biete das im Flächenwidmungsplan als "Grünzug - Seeufer" ausgewiesene Grundstück das Bild einer naturnah strukturierten, bestockten Böschung, an deren Fuß unmittelbar eine Flachwasserzone anschließe. Sehe man von den den Gegenstand des Verfahrens bildenden - konsenslos ausgeführten - Gestaltungsmaßnahmen der Beschwerdeführerin ab, biete sich das Zustandsbild einer Naturuferzone, das nahezu ausschließlich durch Gehölzbestände und den anschließenden Wasserkörper des Attersees bestimmt werde. In einem derart strukturierten Ufer führten auch relativ kleinflächige bauliche Maßnahmen auf Grund der formalen Kontrastwirkung dieser Elemente zu den Raumelementen des natürlichen Umfeldes zu einer maßgeblichen Veränderung des Erscheinungsbildes der Landschaft. Jede einzelne der beantragten Maßnahmen werde als "Möblierung der Landschaft" wahrgenommen, jede Maßnahme trage sowohl in ihrer Einzelwirkung als auch in ihrer Summenwirkung wesentlich zu einer Veränderung des Landschaftsbildcharakters bei. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in seinem Gutachten sowohl auf die Trasse der Bundesstraße als auch auf (sonstige) bestehende Gestaltungsmaßnahmen eingegangen. So habe er darauf hingewiesen, dass die unmittelbar östlich des naturnahen Ufers verlaufende Bundesstraße und insbesondere deren Verbreiterung dazu geführt hätten, dass die Trasse als lineares Störobjekt in Erscheinung trete, ja den wesentlichsten Störfaktor im Landschaftsgefüge des in Betracht stehenden Seeuferabschnittes sowie eine naturräumliche Zäsur zwischen Gewässerrandzone und Hinterland darstelle. Blende man jedoch - so der Sachverständige - bei der Betrachtung des in Rede stehenden Uferabschnittes die zur besseren Nutzung der Steiluferflächen als Badeplatz konsenslos vorgenommenen Gestaltungsmaßnahmen aus, so ergebe sich das Bild eines bis zum Ufer heranreichenden Hangwaldes, der mit der Bundesstraße in die Ufergehölzkulisse übergehe. Die Intensität der durch die Straßentrasse bedingten Landschaftsbelastung sei in hohem Ausmaß vom Betrachtungsstandort und von der Blickdistanz abhängig. Bei seeseitiger Betrachtung sei jedenfalls eine Dominanz der natürlichen Raumelemente festzustellen, die die Straßentrasse in ihrer Störwirkung in den Hintergrund treten lasse. Im Hinblick auf diese gutachtlichen Ausführungen könne die Behörde davon ausgehen, dass die Hütte, die Liegeplattform und die Tisch-Bank-Kombination einzeln wie auch im Zusammenwirken einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellten. Vor allem durch die Summenwirkung der Maßnahmen führe selbst eine Integrierung der Hütte in die Uferstruktur zu einer Überprägung des natürlichen Landschaftsbildcharakters. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines unbeeinträchtigten Landschaftsbildes im Seeuferbereich sei als äußerst hoch einzustufen. Auch das Unterbleiben der "Verstärkung" einer bestehenden Eingriffswirkung liege in diesem öffentlichen Interesse. Betreffend das an den beantragten Gestaltungsmaßnahmen bestehende Interesse sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Flächenwidmung ("Grünzug - Seeufer") kein im Flächenwidmungsplan manifestiertes Interesse an einer anderweitigen Nutzung oder an einer "Möblierung" des Grundstückes zum Ausdruck bringe. Auch sei es der beschwerdeführenden Partei möglich, das Grundstück für Freizeit- und Badezwecke ohne die beantragten Maßnahmen zu nutzen. Das in der Freizeit- und Badenutzung gelegene Interesse der beschwerdeführenden Partei sei daher nicht geeignet, den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes zumindest gleichwertig zu sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NatSchG) ist jeder Eingriff

1.

in das Landschaftsbild und

2.

im Grünland (§ 3 Z. 6) in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Unter einem "Eingriff in das Landschaftsbild" ist gemäß § 3 Z. 2 Oö NatSchG eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Grundlage gewonnene Auffassung zu Grunde, die von der Beschwerdeführerin beantragten (und bereits konsenslos verwirklichten) Maßnahmen (Holzhütte, Liegeplattform, Tisch-Bank-Kombination) im Uferschutzbereich des Attersees seien zufolge ihrer optischen Wirkung auf das Landschaftsbild als "Eingriff in das Landschaftsbild" anzusehen. Die an der Verwirklichung dieser Maßnahmen bestehenden Interessen würden die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes jedoch nicht überwiegen.

Die beschwerdeführende Partei wendet dagegen ein, der angefochtene Bescheid beruhe auf einer mangelhaften Grundlage. So habe der Sachverständige ein Foto (Nr. 2) in die dem Gutachten angeschlossene Bilddokumentation aufgenommen, das nicht den Badeplatz der beschwerdeführenden Partei, sondern einen anderen Badeplatz zeige. Hingegen sei das von ihr vorgelegte Foto (A), das zeige, dass die Tisch-Bank-Kombination keinen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle, sondern sich durch ihre schlichte Gestaltung und das dunkle Holz in das Landschaftsbild des Attersee-Ostufers harmonisch einfüge, nicht berücksichtigt worden. Nicht berücksichtigt worden sei auch ein weiteres von der beschwerdeführenden Partei vorgelegtes Foto (B), das das Grundstück vom See aus zeige. Unter Berücksichtigung dieses Fotos hätte der Sachverständige jedoch zum Ergebnis gelangen müssen, dass von einer "naturnah strukturierten Böschung" keine Rede sein könne. Schließlich sei im Gutachten des Sachverständigen auch übersehen worden, dass die von ihm beschriebene Uferböschung nicht den Urzustand des Attersee-Ostufers darstelle, sondern das Resultat einer künstlichen Aufstauung des Sees sei. Die Ostseite des Attersees sei seit über 60 Jahren ein von Badeplätzen geprägter Uferbereich, der durch die nördlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes beginnende Uferverbauung und die südlich dieses Grundstückes verlaufende Steinmauer, aber auch durch den Yachthafen und durch die Trasse der Bundesstraße verändert worden sei. Wäre das Ufer in dem auf dem Foto Nr. 1 des Sachverständigen gezeigten Bereich nicht durch die Seeaufstauung vernichtet worden, so wären auch in diesem Bereich Badeplätze vorhanden. Hätte der Sachverständige dies berücksichtigt, hätte er zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes des Attersee-Ostufers unwesentlich seien. Zu Recht habe der Sachverständige zwar ausgeführt, dass die beantragte Hütte in die bestehende Uferstruktur integriert sei. Dem sei die belangte Behörde nicht gefolgt. Gefolgt sei sie dem Gutachten hingegen dort, wo es mangelhaft sei: Die das Landschaftsbild besonders prägende Trasse der Bundesstraße sei unrichtiger Weise außer Betracht belassen worden, ebenso andere Gestaltungsmaßnahmen wie Uferanschüttungen, Abstützbauwerke, Geländeveränderungen, Gehölzrodungen, Stegplattformen etc. Letzteren sei unterstellt worden, sie seien konsenslos ausgeführt worden. Diese Annahme treffe zunächst jene für Uferanschüttungen und Abstützbauwerke, die im Zusammenhang mit der Bundesstraße stünden, offensichtlich nicht zu. Aber auch in Ansehung der übrigen Gestaltungsmaßnahmen hätte verifiziert werden müssen, ob diese tatsächlich konsenslos errichtet worden seien.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Bei der Behauptung, die dem Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz angeschlossene Fotodokumentation enthalte ein Foto (Nr. 2), das nicht den Badeplatz der beschwerdeführenden Partei, sondern einen anderen Badeplatz zeige, übersieht die beschwerdeführenden Partei, dass - so die Darlegungen im Gutachten - mit den Fotos Nr. 1 und Nr. 2 ein Bild des der Straßentrasse vorgelagerten Uferstreifens einmal vom verfahrensgegenständlichen Grundstück Richtung Süden, einmal Richtung Norden vermittelt werden sollte. Mit diesen Fotos sollte also kein Eindruck vom Badeplatz der Beschwerdeführerin zu vermittelt, sondern vielmehr die Annahme, es handle sich beim Uferstreifen um eine "naturnah strukturierte, bestockte Böschung mit angrenzender Flachwasserzone" optisch nachvollziehbar gemacht werden.

Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Vorhaben eine Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringt, nicht einzelne Blickpunkte maßgeblich, die von einzelnen Fotos wiedergegeben werden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das "von jedem möglichen Blickpunkt" (vgl. § 3 Z 8 Oö NatSchG) aus ergebende Bild der Landschaft verändert. Für die Annahme eines "Eingriffes in das Landschaftsbild" im Sinne des § 3 Z. 2 Oö NatSchG genügt bereits die maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes von einem möglichen Blickpunkt aus (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195).

Selbst wenn es daher so wäre, dass sich alle oder einzelne der beantragten Maßnahmen von den Blickpunkten gesehen, von denen die vorgelegten Fotos aufgenommen wurden, harmonisch in das Landschaftsbild einfügten, so spricht das noch nicht gegen die Annahme, die Maßnahmen würden - wie vom Sachverständigen dargelegt - von anderen Blickpunkten aus eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringen. Mit dem Hinweis auf die vorgelegten Fotos alleine können daher die näher begründeten und nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des Sachverständigen in ihrem Beweiswert nicht erschüttert werden.

Auf die Frage, ob die vom Sachverständigen beschriebene Uferböschung dem "Urzustand" des Attersee-Ostufers entspreche, kommt es nicht an. Vom Landschaftsschutz des OÖ NatSchG ist nämlich nicht nur die ursprüngliche Natur-, sondern auch die Kulturlandschaft erfasst (§ 1 Abs. 1 Oö NatSchG). Allerdings ist für die Annahme einer maßgeblichen Veränderung eines durch anthropogene Eingriffe mitbestimmten Landschaftsbildes von ausschlaggebender Bedeutung, ob die beantragten Maßnahmen zu einer "neuen Prägung des Landschaftsbildes" führen würden. Entscheidend ist daher, inwieweit die beantragten Maßnahmen, indem sie zu den das aktuelle Bild der Landschaft prägenden (der Entfernung nicht oder nicht mehr unterliegenden) Merkmalen hinzutreten, im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung treten.( vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dass die belangte Behörde ihrer Beurteilung, die von der beschwerdeführenden Partei beantragten Gestaltungsmaßnahmen seien als "Eingriff in das Landschaftsbild" anzusehen, nicht jenes Landschaftsbild zu Grunde gelegt hätte, an dem die Maßgeblichkeit eines Eingriffes im Sinne dieser Ausführungen zu messen ist, ist weder ersichtlich, noch hat die Beschwerde dies konkret aufgezeigt. Zu Unrecht rügt sie, die das Landschaftsbild prägende Trasse der Bundesstraße sei samt deren Begleitbauwerken unberücksichtigt geblieben. Vielmehr ist der Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich auf die Bundesstraße als "Störfaktor" im Landschaftsgefüge eingegangen und hat dargelegt, dass diese bei seeseitiger Betrachtung nur abschnittsweise als ein das Landschaftsbild prägendes Raumelement wirksam werde; aus seeseitiger Betrachtung sei im betreffenden Uferabschnitt eine Dominanz der natürlichen Raumelemente festzustellen, die die Straßentrasse in den Hintergrund treten lasse. Trotz der Vorbelastung durch die Bundesstraße sei der Uferabschnitt naturnah strukturiert. Die beantragten Maßnahmen stünden dazu in einem deutlichen Kontrast, sie würden vor allem aus seeseitiger Betrachtung als "Möblierung der Landschaft" wahrgenommen, die zu einer Veränderung des Landschaftsbildcharakters führe.

Angesichts dieser Darlegungen, denen die beschwerdeführenden Partei weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten ist, hat die belangte Behörde eine auf Grund der optischen Wirkung der Bundesstraße samt ihrer Begleitbauwerke nicht ins Gewicht fallende Wirkung der beantragten Maßnahmen auf das Landschaftsbild zu Recht verneint.

In Ansehung weiterer im Umgebungsbereich getroffener "Gestaltungsmaßnahmen" ist die belangte Behörde der Auffassung, diese seien konsenslos vorgenommen worden und unterlägen der behördlichen Entfernung; sie seien bei der Beurteilung des Landschaftsbildes unberücksichtigt zu lassen.

Die Beschwerde hält zwar dagegen, es sei nicht "verifiziert" worden, ob diese Maßnahmen tatsächlich konsenslos vorgenommen worden seien. Sie zeigt aber konkret nichts auf, was die Auffassung der belangten Behörde als unzutreffend erscheinen lassen könnte.

Nicht zielführend ist schließlich auch das Vorbringen, es hätte zumindest in Ansehung der "Minimalhütte" das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild verneint werden müssen, zumal selbst der Sachverständige davon gesprochen habe, die Hütte sei in den Baumbestand des Ufers integriert. Die belangte Behörde ist nämlich - dem Gutachten des Sachverständigen folgend - zur Auffassung gelangt, es komme vor allem durch die Summenwirkung der Gestaltungsmaßnahmen zu einer Überprägung des natürlichen Landschaftscharakters. Diese Beurteilung der Eingriffswirkung der Maßnahmen in ihrer Gesamtheit war schon deshalb nicht rechtswidrig, weil der Gegenstand des Verfahrens die Gesamtheit der im Feststellungsantrag genannten Maßnahmen umfasste (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, Zlen. 94/10/0145, 0146).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100095.X00

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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