TE Vwgh Beschluss 2008/9/3 2005/03/0176

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der M L in P, vertreten durch DI Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 30. Juni 2005, Zl WA 143/2004, betreffend Aussetzung eines Verfahrens in einer waffenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde als im Devolutionsweg gemäß § 73 Abs 2 AVG zuständig gewordene Oberbehörde gemäß § 38 AVG das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung von Waffen - Repetierstutzen, Marke Steyr Mannlicher, Nr 1026105, sowie Repetiergewehr, Marke Sauer 202, Nr N26517 (auch als W26517 bezeichnet) - bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs "betreffend Waffenverbot - Entschädigungsverfahren - des Beschwerdeführers E L ausgesetzt". Die Waffe "Schrotgewehr Marke Beretta, 12 Sport GA" bilde nicht den Gegenstand des Verfahrens, weil die Beschwerdeführerin bereits Eigentümerin der Waffe sei.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz unter Hinweis auf § 1 AHG den Antrag gestellt, ihr die genannten Waffen unverzüglich auszufolgen, jedenfalls aber darüber bescheidmäßig abzusprechen. Eine von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge beim Verfassungsgerichtshof nach Art 137 B-VG eingebrachte Klage sei von diesem mit Beschluss vom 30. November 2004, A 11/04-9, mit dem Hinweis zurückgewiesen worden, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid zu erkennen wäre. Da von der genannten Bezirkshauptmannschaft über den Antrag nicht fristgerecht entschieden worden sei, sei von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein Devolutionsantrag eingebracht worden, die Entscheidungspflicht sei damit auf die belangte Behörde als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13. Dezember 2002 (rechtskräftig seit 2. Jänner 2003) sei gegen den bereits genannten E L gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt worden. Danach sei von diesem ein Entschädigungsantrag betreffend seine Schusswaffen bei der besagten Bezirkshauptmannschaft eingebracht worden. Über diesen Antrag sei im Devolutionsweg von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. Jänner 2005 abgesprochen worden. Gegen diesen Bescheid sei Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden, dieses Verfahren sei zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bei diesem Gerichtshof anhängig. Gemäß § 38 AVG werde daher das vorliegende Verwaltungsverfahren bis zur Fällung "eines diesbezüglichen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof" ausgesetzt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Vorlage einer Gegenschrift ab.

3. Auf Grund der gegen den Bescheid vom 18. Jänner 2005 am 4. März dieses Jahres eingebrachten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl 2005/03/0099, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

4. Im Hinblick darauf, dass diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - bis zu welcher das Verwaltungsverfahren mit dem bekämpften Bescheid gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurde - ergangen ist, besteht für die Beschwerdeführerin an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofs in der vorliegenden Beschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr. Für ihre Rechtstellung macht es nämlich keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0051).

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs 4 VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs 2 leg cit setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat im vorliegenden Fall der Kostenzuspruch zugunsten der Beschwerdeführerin zu erfolgen:

Nach der hg Judikatur begründet nämlich eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für die Behörde grundsätzlich keine Vorfragenproblematik iS des § 38 AVG (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl 2007/05/0296, mwH). Die belangte Behörde hat daher schon deshalb die Rechtslage verkannt, weil sie das dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende, die Beschwerdeführerin betreffende Verwaltungsverfahren angesichts der von E L (ihrem Ehemann) erhobenen Beschwerde betreffend dessen Antrag auf Entschädigung gemäß § 12 Abs 4 WaffG infolge eines Waffenverbotes gemäß § 38 AVG aussetzte.

Wien, am 3. September 2008

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030176.X00

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten