RS Vwgh 1989/9/29 85/18/0153

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Veröffentlicht am 29.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs10;
VStG §21 Abs1;
VStG §21 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Geht man davon aus, dass der Zweck der Bestimmung des § 102 Abs 10 KFG darin besteht, dass nach einem Verkehrsunfall verletzten Personen möglichst rasch Erste Hilfe geleistet werden kann, somit das Mitführen von Verbandzeug für den Kraftfahrer selbst wie auch für andere Verkehrsteilnehmer lebenswichtig sein könnte, so kann von einem geringen objektiven Unrechtsgehalt des VERGESSENS des Mitführens keine Rede sein. Ein geringes subjektives Verschulden des Lenkers ist dann nicht gegeben, wenn dieser nicht bloß vergessen hat, das Verbandzeug mitzuführen, sondern ein solches zum Zeitpunkt der Fahrzeugkontrolle gar nicht besessen hat.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180153.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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