RS Vwgh 1989/11/8 89/01/0256

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §7 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Der Hinweis der Behörde darauf, dass die Asylwerber (hier: Angehörige der afghanischen Volksmudjahedins) sich bereits in Pakistan an das Büro des UN-Hochkommissär für Flüchtlinge hätten wenden können, hat allenfalls im Rahmen der gemäß § 7 Abs 2 AsylG zu beurteilenden Aufenthaltsberechtigung der Asylwerber Bedeutung. Bei Beurteilung dieser Frage wird zu beachten sein, ob die Asylwerber nicht schon in Pakistan Schutz vor Verfolgung gefunden hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010256.X02

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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