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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Der Hinweis der Behörde darauf, dass die Asylwerber (hier: Angehörige der afghanischen Volksmudjahedins) sich bereits in Pakistan an das Büro des UN-Hochkommissär für Flüchtlinge hätten wenden können, hat allenfalls im Rahmen der gemäß § 7 Abs 2 AsylG zu beurteilenden Aufenthaltsberechtigung der Asylwerber Bedeutung. Bei Beurteilung dieser Frage wird zu beachten sein, ob die Asylwerber nicht schon in Pakistan Schutz vor Verfolgung gefunden hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010256.X02Im RIS seit
13.11.2006