Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. März 2005, Zl. 15 1231/34- II/5/04, betreffend Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der (im September 1943 geborene) Beschwerdeführer steht als Oberst i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, war der Beschwerdeführer vor seiner Ruhestandsversetzung zuletzt beim Fliegerregiment 3 beschäftigt. Mit schriftlicher Erklärung vom 21. Mai 2003 hat der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2003 bewirkt.römisch eins. Der (im September 1943 geborene) Beschwerdeführer steht als Oberst i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, war der Beschwerdeführer vor seiner Ruhestandsversetzung zuletzt beim Fliegerregiment 3 beschäftigt. Mit schriftlicher Erklärung vom 21. Mai 2003 hat der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2003 bewirkt.
Mit Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom 3. Juli 2003 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 16a Nebengebührenzulagengesetz (NGZG) "in der derzeit gültigen Fassung" für die Zeit vom 1. November 1984 bis 30. September 1990 eine Gutschrift von 1.252,030 Nebengebührenwerten gebührt. Begründet wird dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer in dem besagten Zeitraum eine Verwendungszulage gemäß "§ 30a bzw. § 121 GehG" bezogen habe; ausgehend von der Höhe dieser Verwendungszulage wird sodann die Berechnung der Nebengebührenwerte dargelegt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Kommandos Luftstreitkräfte vom 5. Februar 2004 eine Mitteilung darüber übermittelt, wie viele Nebengebührenwerte ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Aktivstand mit Ablauf des 30. September 2003 zustehen. In der in dieser Mitteilung enthaltenen Aufstellung finden sich auch die durch den genannten Bescheid vom 3. Juli 2003 gutgeschriebenen Nebengebührenwerte.Mit Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom 3. Juli 2003 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16 a, Nebengebührenzulagengesetz (NGZG) "in der derzeit gültigen Fassung" für die Zeit vom 1. November 1984 bis 30. September 1990 eine Gutschrift von 1.252,030 Nebengebührenwerten gebührt. Begründet wird dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer in dem besagten Zeitraum eine Verwendungszulage gemäß "§ 30a bzw. Paragraph 121, GehG" bezogen habe; ausgehend von der Höhe dieser Verwendungszulage wird sodann die Berechnung der Nebengebührenwerte dargelegt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Kommandos Luftstreitkräfte vom 5. Februar 2004 eine Mitteilung darüber übermittelt, wie viele Nebengebührenwerte ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Aktivstand mit Ablauf des 30. September 2003 zustehen. In der in dieser Mitteilung enthaltenen Aufstellung finden sich auch die durch den genannten Bescheid vom 3. Juli 2003 gutgeschriebenen Nebengebührenwerte.
Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein Aktenvermerk vom 30. April 2004 über ein Telefonat zwischen einem Vertreter des Bundespensionsamtes und dem Kommando Luftstreitkräfte, in dem darauf hingewiesen wurde, dass dessen Bescheid vom 3. Juli 2003 aufzuheben sei, weil im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits das Pensionsgesetz anzuwenden gewesen sei, welches eine dem § 16a NGZG entsprechende Bestimmung nicht enthalten habe. Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 teilte das Kommando Luftstreitkräfte allerdings mit, dass der betreffende Bescheid von Amtswegen nicht behoben werde; das Bundespensionsamt werde ersucht, einen der Rechtslage entsprechenden Nebengebührenzulagenbescheid zu erlassen.Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein Aktenvermerk vom 30. April 2004 über ein Telefonat zwischen einem Vertreter des Bundespensionsamtes und dem Kommando Luftstreitkräfte, in dem darauf hingewiesen wurde, dass dessen Bescheid vom 3. Juli 2003 aufzuheben sei, weil im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits das Pensionsgesetz anzuwenden gewesen sei, welches eine dem Paragraph 16 a, NGZG entsprechende Bestimmung nicht enthalten habe. Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 teilte das Kommando Luftstreitkräfte allerdings mit, dass der betreffende Bescheid von Amtswegen nicht behoben werde; das Bundespensionsamt werde ersucht, einen der Rechtslage entsprechenden Nebengebührenzulagenbescheid zu erlassen.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 stellte das Bundespensionsamt sodann fest, welche Nebengebührenzulage dem Beschwerdeführer monatlich gebührt. Wie sich aus der Begründung dieses Bescheides ergibt, wurden dabei die durch den Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom 3. Juli 2003 gutgeschriebenen Nebengebührenwerte nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob der mittlerweile gewerkschaftlich vertretene Beschwerdeführer Berufung, in der er geltend machte, dass der genannte Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte bei der Bemessung der Nebengebührenzulage wegen seiner Bindungswirkung zu beachten und diese daher höher zu bemessen gewesen wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung nicht stattgegeben und der Bescheid des Bundespensionsamtes bestätigt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften wird dies damit begründet, dass § 16a NGZG mit 1. Jänner 2003 aufgehoben worden sei; nach § 86 Abs. 1 PG sei § 16a NGZG nur auf solche Personen weiter anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst zum Zeitpunkt seiner mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 erfolgten Ruhestandsversetzung einen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt, bis dahin hätte er gemäß § 2 Abs. 1 PG lediglich eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung besessen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung nicht stattgegeben und der Bescheid des Bundespensionsamtes bestätigt. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften wird dies damit begründet, dass Paragraph 16 a, NGZG mit 1. Jänner 2003 aufgehoben worden sei; nach Paragraph 86, Absatz eins, PG sei Paragraph 16 a, NGZG nur auf solche Personen weiter anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst zum Zeitpunkt seiner mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 erfolgten Ruhestandsversetzung einen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt, bis dahin hätte er gemäß Paragraph 2, Absatz eins, PG lediglich eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung besessen.
§ 16a NGZG sei daher auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Der Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte könne auf Grund der gegenständlichen Übergangsbestimmung des § 86 Abs. 1 PG auch keine Bindungswirkung entfalten.Paragraph 16 a, NGZG sei daher auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Der Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte könne auf Grund der gegenständlichen Übergangsbestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, PG auch keine Bindungswirkung entfalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Nebengebührenzulage in gesetzlicher Höhe behauptet und dem angefochtenen Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwirft.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Rechtslage:römisch zwei.1. Zur Rechtslage:
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971 (NGZG), regelte die Ansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulage. § 16a Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 idF der Novelle BGBl. Nr. 550/1994 lauteten:Das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, (NGZG), regelte die Ansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulage. Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, lauteten:
"Gutschrift von Nebengebührenwerten für Zulagen, mit denen alle Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren
§ 16a. (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten fürParagraph 16 a, (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für
...
4. eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, 4. eine Verwendungszulage nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
sofern keine dieser Zulagen ruhegenußfähig geworden ist.
1. in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 3 der Mehrleistungsanteil der zuletzt bezogenen Zulage und in den Fällen des Abs. 1 Z. 4 die zuletzt bezogene Zulage, jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, in Nebengebührenwerten auszudrücken ist, 1. in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 der Mehrleistungsanteil der zuletzt bezogenen Zulage und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, die zuletzt bezogene Zulage, jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, in Nebengebührenwerten auszudrücken ist,
2. diese Nebengebührenwerte mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen sind, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat, und
3. für die Höhe der Nebengebührenwerte die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend sind.
..."
§ 16a wurde durch Art. 5 Z. 8 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 aufgehoben. In weiterer Folge wurde das gesamte NGZG durch das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, ebenfalls mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 aufgehoben. Die Bestimmungen dieses Gesetzes wurden (mit geringfügigen Änderungen) in das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (PG), übernommen (§§ 58 ff PG). Eine dem § 16a NGZG entsprechende Bestimmung enthält das PG nicht. Paragraph 16 a, wurde durch Artikel 5, Ziffer 8, des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 138, mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 aufgehoben. In weiterer Folge wurde das gesamte NGZG durch das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 119, ebenfalls mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 aufgehoben. Die Bestimmungen dieses Gesetzes wurden (mit geringfügigen Änderungen) in das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340 (PG), übernommen (Paragraphen 58, ff PG). Eine dem Paragraph 16 a, NGZG entsprechende Bestimmung enthält das PG nicht.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des PG lauten (§ 2 Abs. 1 in der Stammfassung; § 59 Abs. 4 und § 61 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 119/2002; § 86 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 119/2002 und Nr. 130/2003):Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des PG lauten (Paragraph 2, Absatz eins, in der Stammfassung; Paragraph 59, Absatz 4 und Paragraph 61, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,; Paragraph 86, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, und Nr. 130/2003):
"Anwartschaft
§ 2. (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.Paragraph 2, (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
....
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
§ 59. ... Paragraph 59, ...
...
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuss
§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sichParagraph 61, (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und 1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3 und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
§ 86. (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 und 63 Abs. 1 Z 5 dieses Bundesgesetzes und die §§ 16a bis 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.Paragraph 86, (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlangt haben, sind die Paragraphen 59, bis 62 und 63 Absatz eins, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 16 a, bis 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Bescheide weiterhin anzuwenden. Durch das Außer-Kraft-Treten dieser Normen wird in die aus diesen resultierenden Ansprüche nicht eingegriffen.
..."
Das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. IDas Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins
Nr. 119, traf schließlich in seinem Art. 21 folgende Regelung:Nr. 119, traf schließlich in seinem Artikel 21, folgende Regelung:
"Artikel 21
Aufhebung von Rechtsvorschriften
...
1. das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, 1. das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,
...
..."
II.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im vorangegangenen Verwaltungsverfahren wie auch in der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richtet sich ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung der mit Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom 3. Juli 2003 gutgeschriebenen Nebengebührenwerte. Gegen die sonstigen Feststellungen und Berechnungen der Verwaltungsbehörden betreffend seine Nebengebührenzulagen enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Einwände.römisch zwei.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im vorangegangenen Verwaltungsverfahren wie auch in der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richtet sich ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung der mit Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom 3. Juli 2003 gutgeschriebenen Nebengebührenwerte. Gegen die sonstigen Feststellungen und Berechnungen der Verwaltungsbehörden betreffend seine Nebengebührenzulagen enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Einwände.
Die Beschwerde macht geltend, dass die belangte Behörde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Bescheides des Kommandos Luftstreitkräfte vom 3. Juli 2003, mit dem Nebengebührenwerte des Beschwerdeführers gutgeschrieben wurden, nicht beachtet habe. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht:
II.2.1. § 61 Abs. 1 PG (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 5 Abs. 1 NGZG) regelt die Bemessungsgrundlage der Nebengebührenzulage. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen; damit wird auf die gemäß § 59 Abs. 4 PG (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 2 Abs. 3 und 4 NGZG) laufend festzuhaltenden Nebengebührenwerte abgestellt, die dem Bediensteten jährlich mitzuteilen sind (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9402/1982 sowie die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 1983, Zl. 81/09/0102 = Slg. 11.053/A, und vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0148). Die Summe der derart festgehaltenen Nebengebührenwerte erhöht sich nach dem zweiten Satz des § 61 Abs. 1 PG um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten.römisch zwei.2.1. Paragraph 61, Absatz eins, PG (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren Paragraph 5, Absatz eins, NGZG) regelt die Bemessungsgrundlage der Nebengebührenzulage. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen; damit wird auf die gemäß Paragraph 59, Absatz 4, PG (diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren Paragraph 2, Absatz 3, und 4 NGZG) laufend festzuhaltenden Nebengebührenwerte abgestellt, die dem Bediensteten jährlich mitzuteilen sind vergleiche , dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9402/1982 sowie die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 1983, Zl. 81/09/0102 = Slg. 11.053/A, und vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0148). Die Summe der derart festgehaltenen Nebengebührenwerte erhöht sich nach dem zweiten Satz des Paragraph 61, Absatz eins, PG um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten.
§ 61 Abs. 1 zweiter Satz PG verweist dabei durchwegs auf Bestimmungen, in denen die Feststellung bzw. Gutschrift von Nebengebührenwerten durch Bescheid vorgesehen ist. Soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, ist zur Feststellung bzw. Gutschrift der Nebengebührenwerte die jeweilige (Aktiv-)Dienstbehörde zuständig; dies gilt auch bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind: Nach § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) idF des Art. XIII Z. 1 BGBl. Nr. 665/1994, ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten solcher Personen, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Da die Feststellung von Nebengebührenwerten aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienststand entstanden sind, ist daher grundsätzlich die Zuständigkeit der Aktivdienstbehörde gegeben (vgl. zum ehemaligenParagraph 61, Absatz eins, zweiter Satz PG verweist dabei durchwegs auf Bestimmungen, in denen die Feststellung bzw. Gutschrift von Nebengebührenwerten durch Bescheid vorgesehen ist. Soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, ist zur Feststellung bzw. Gutschrift der Nebengebührenwerte die jeweilige (Aktiv-)Dienstbehörde zuständig; dies gilt auch bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind: Nach Paragraph 2, Absatz 6, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung des Artikel römisch dreizehn, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,, ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten solcher Personen, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Da die Feststellung von Nebengebührenwerten aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienststand entstanden sind, ist daher grundsätzlich die Zuständigkeit der Aktivdienstbehörde gegeben vergleiche , zum ehemaligen
§ 11 NGZG das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0216). Hingegen fällt die auf den von der Aktivdienstbehörde zu schaffenden Bemessungsgrundlagen aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (vgl. § 61 PG; siehe auch § 3 Abs. 2 Satz 1 PG) in die Zuständigkeit der Pensionsbehörden.Paragraph 11, NGZG das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2001/12/0216). Hingegen fällt die auf den von der Aktivdienstbehörde zu schaffenden Bemessungsgrundlagen aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss vergleiche , Paragraph 61, PG; siehe auch Paragraph 3, Absatz 2, Satz 1 PG) in die Zuständigkeit der Pensionsbehörden.
Wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 9402/1982 zur insofern gleichartigen Rechtslage nach dem NGZG festgehalten hat, ist somit verfahrensrechtlich die Feststellung der Nebengebührenwerte als Bemessungsgrundlage einerseits von der Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss anderseits zu unterscheiden. Jene ist die notwendige Voraussetzung für diese. Dabei bildet die bescheidmäßige Feststellung der Nebengebührenwerte die bindende Grundlage für die darauf aufbauende Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
II.2.2. Fallbezogen ist davon auszugehen, dass das Kommando Luftstreitkräfte im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides über die Gutschrift bestimmter Nebengebührenwerte auf Grund früher bezogener Verwendungszulagen des Beschwerdeführers am 3. Juli 2003 nach § 2 Abs. 2 DVG iVm § 1 lit. b DVPV-BMLV 2002, BGBl. II Nr. 492, für den Beschwerdeführer Dienstbehörde erster Instanz und daher auch zur Entscheidung über die Nebengebührenwerte zuständig war.römisch zwei.2.2. Fallbezogen ist davon auszugehen, dass das Kommando Luftstreitkräfte im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheides über die Gutschrift bestimmter Nebengebührenwerte auf Grund früher bezogener Verwendungszulagen des Beschwerdeführers am 3. Juli 2003 nach Paragraph 2, Absatz 2, DVG in Verbindung mit Paragraph eins, Litera b, DVPV-BMLV 2002, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 492, für den Beschwerdeführer Dienstbehörde erster Instanz und daher auch zur Entscheidung über die Nebengebührenwerte zuständig war.
Der Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom 3. Juli 2003 war allerdings offenkundig rechtswidrig: § 16a NGZG, auf den dieser Bescheid ausdrücklich gestützt ist, war bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 außer Kraft getreten. Auch die Übergangsbestimmung des § 86 Abs. 1 PG bildete keine Grundlage für eine weitere Anwendung des § 16a NGZG auf den Beschwerdeführer:Der Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom 3. Juli 2003 war allerdings offenkundig rechtswidrig: Paragraph 16 a, NGZG, auf den dieser Bescheid ausdrücklich gestützt ist, war bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 außer Kraft getreten. Auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, PG bildete keine Grundlage für eine weitere Anwendung des Paragraph 16 a, NGZG auf den Beschwerdeführer:
Nach dieser Bestimmung ist § 16a NGZG nämlich nur auf solche Personen weiter anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem PG erlangt haben. Das PG unterscheidet jedoch - wie aus seinem § 2 deutlich wird - strikt zwischen der durch Dienstantritt begründeten Anwartschaft auf eine künftige Pensionsversorgung einerseits und dem Anspruch auf eine solche anderseits, welcher erst bei Erfüllung der dafür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen (also etwa durch die Versetzung in den Ruhestand) entsteht (vgl. Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz 1965, 2. Auflage, 1976, S. 35 und 37). Angesichts dieser dem PG zu Grunde liegenden Unterscheidung kann § 86 Abs. 1 PG, der ausdrücklich nur für Personen gilt, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben haben, somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch Personen erfasst, die - wie der Beschwerdeführer - zu diesem Zeitpunkt auf Grund ihres noch aufrechten aktiven Dienstverhältnisses erst eine Anwartschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 PG auf eine künftige Pensionsversorgung besessen haben. § 86 Abs. 1 PG ist auf den Beschwerdeführer daher nicht anzuwenden.Nach dieser Bestimmung ist Paragraph 16 a, NGZG nämlich nur auf solche Personen weiter anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem PG erlangt haben. Das PG unterscheidet jedoch - wie aus seinem Paragraph 2, deutlich wird - strikt zwischen der durch Dienstantritt begründeten Anwartschaft auf eine künftige Pensionsversorgung einerseits und dem Anspruch auf eine solche anderseits, welcher erst bei Erfüllung der dafür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen (also etwa durch die Versetzung in den Ruhestand) entsteht vergleiche Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz 1965, 2. Auflage, 1976, Sitzung 35, und 37). Angesichts dieser dem PG zu Grunde liegenden Unterscheidung kann Paragraph 86, Absatz eins, PG, der ausdrücklich nur für Personen gilt, die vor dem 1. Jänner 2003 einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben haben, somit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch Personen erfasst, die - wie der Beschwerdeführer - zu diesem Zeitpunkt auf Grund ihres noch aufrechten aktiven Dienstverhältnisses erst eine Anwartschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, PG auf eine künftige Pensionsversorgung besessen haben. Paragraph 86, Absatz eins, PG ist auf den Beschwerdeführer daher nicht anzuwenden.
Auch die Übergangsbestimmung des Art. 21 Abs. 3 des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, sichert lediglich die auf Grund des NGZG bereits erworbenen Ansprüche, bedeutet aber nicht, dass auch nach dem Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bestimmungen weiterhin neue Ansprüche begründet werden können, wie dies durch eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für in der Vergangenheit bezogene Verwendungszulagen nach § 30a Abs. 1 Z. 3 bzw. § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG (sogenannte Leiterzulage) erfolgen würde. Nach der Aufhebung des NGZG richtete sich die Feststellung der Nebengebührenwert