Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des X in I, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 31. August 2001, Zl. 420.276/4- VII/B/3/2001, betreffend Feststellung der Nebengebührenwerte nach § 11 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des römisch zehn in römisch eins, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 31. August 2001, Zl. 420.276/4- VII/B/3/2001, betreffend Feststellung der Nebengebührenwerte nach Paragraph 11, Absatz 3, des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1943 geborene Beschwerdeführer stand seit 1. August 1976 - bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2001 - als Arzt in einem öffentlich-rechtliches Aktivdienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle, an der er zuletzt als außerordentlicher Universitätsprofessor tätig war, war die Universitätsklinik für Frauenheilkunde an der Universität X.Der 1943 geborene Beschwerdeführer stand seit 1. August 1976 - bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2001 - als Arzt in einem öffentlich-rechtliches Aktivdienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle, an der er zuletzt als außerordentlicher Universitätsprofessor tätig war, war die Universitätsklinik für Frauenheilkunde an der Universität römisch zehn.
Im Jahr 2000 führte die belangte Behörde Ermittlungen zu den Ruhegenussvordienstzeiten des Beschwerdeführers, und zwar zu den Dienstverhältnissen nach dem (im Jahr 1970 erfolgten) Abschluss seines Medizinstudiums durch, im Zuge derer den vorgelegten Akten nach nur zum Teil in lesbaren Kopien angeschlossene "Gehaltsstreifen" aus den Monaten September 1973 bis April 1974 und Mai bis Dezember 1974 beigelegt wurden.
Anfragen ergingen dabei an das Land Oberösterreich (betreffend die Landes-Kinderklinik Linz), den Magistrat der Landeshauptstadt Linz (betreffend Tätigkeiten im dortigen Allgemeinen Krankenhaus), das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg, das Krankenhaus der Kreuzschwestern Sierning und das Krankenhaus der Elisabethinen in Linz. Diese hatten, soweit nicht Dienstzeiten im nachstehend beschriebenen Bescheid erwähnt werden, das Ergebnis, dass keine Unterlagen vorhanden seien. Rechtliches Gehör wurde dem Beschwerdeführer zu diesen Beweisergebnissen (unstrittig) nicht eingeräumt.
Mit dem - ohne weiteres Verfahren erlassenen - angefochtenen Bescheid erfolgte eine Feststellung über die Berücksichtigung von Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers. Der Spruch lautet:
"Aus Anlass Ihrer Ernennung auf eine Planstelle eines Universitätsassistenten mit Wirkung vom 1. August 1976 wird festgestellt, dass Ihnen gemäß § 11 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, in der geltenden Fassung, 1.774,676 Nebengebührenwerte zustehen." "Aus Anlass Ihrer Ernennung auf eine Planstelle eines Universitätsassistenten mit Wirkung vom 1. August 1976 wird festgestellt, dass Ihnen gemäß Paragraph 11, des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, in der geltenden Fassung, 1.774,676 Nebengebührenwerte zustehen."
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor der Aufnahme in das bestehende öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis während nachfolgend angeführter Zeiten in folgenden Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sei:
"Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz:
von 1. August 1973 bis 31. August 1974 und von
1. Dezember 1974 bis 31. Juli 1976;
Landeskinderklinik Linz:
von 1. September 1974 bis 30. November 1974."
Nach Darstellung der Bestimmung des § 11 des Nebengebührenzulagengesetzes erfolgt in der Bescheidbegründung die ziffernmäßige Ermittlung der für die Zeiten 1. September bis 30. November 1974, 1. Jänner 1975 bis 30. Juni 1975, 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1976 und 1. bis 31. Juli 1976 zustehenden Nebengebührenwerte aus den übermittelten Unterlagen. Die ermittelte Summe dieser Nebengebührenwerte betrage 1.774,676. Nach Darstellung der Bestimmung des Paragraph 11, des Nebengebührenzulagengesetzes erfolgt in der Bescheidbegründung die ziffernmäßige Ermittlung der für die Zeiten 1. September bis 30. November 1974, 1. Jänner 1975 bis 30. Juni 1975, 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1976 und 1. bis 31. Juli 1976 zustehenden Nebengebührenwerte aus den übermittelten Unterlagen. Die ermittelte Summe dieser Nebengebührenwerte betrage 1.774,676.
Nach der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis der Beschwerdemöglichkeit an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes enthält der angefochtene Bescheid einen abschließenden Absatz mit der Übertitelung "Sonstige Bemerkungen".
Darin wird festgehalten, dass für den Zeitraum vom 1. August 1976 bis zur Pensionierung des Beschwerdeführers mit 28. Februar 2001 beim Bundesrechenamt 14.595,530 Nebengebührenwerte gespeichert seien. Bezüglich einer allfälligen weiteren Feststellung von Nebengebührenwerten gemäß § 11 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG) für die Zeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz von 1. August 1973 bis 31. August 1974 und von 1. bis 31. Dezember 1974 werde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, entsprechende Nachweise bezüglich anspruchsbegründender Nebengebühren - insbesondere Journaldienste (Sonn- und Feiertagsdienste, Nachtdienste), Mehrdienstleistungsvergütungen, Gefahrenzulagen - vorzulegen oder glaubhaft zu machen, da, wie aus der beiliegenden Mitteilung ersichtlich, vom Magistrat der Stadt Linz aus den übermittelten Kopien der Abrechnungszettel keine Aussage mehr darüber getroffen werden könnte, welche allfälligen anspruchsbegründenden Nebengebühren während dieser Zeit angefallen seien. Es sei seitens der belangten Behörde nicht möglich, aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen die anspruchsbegründenden Nebengebühren festzustellen. Darin wird festgehalten, dass für den Zeitraum vom 1. August 1976 bis zur Pensionierung des Beschwerdeführers mit 28. Februar 2001 beim Bundesrechenamt 14.595,530 Nebengebührenwerte gespeichert seien. Bezüglich einer allfälligen weiteren Feststellung von Nebengebührenwerten gemäß Paragraph 11, des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG) für die Zeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz von 1. August 1973 bis 31. August 1974 und von 1. bis 31. Dezember 1974 werde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, entsprechende Nachweise bezüglich anspruchsbegründender Nebengebühren - insbesondere Journaldienste (Sonn- und Feiertagsdienste, Nachtdienste), Mehrdienstleistungsvergütungen, Gefahrenzulagen - vorzulegen oder glaubhaft zu machen, da, wie aus der beiliegenden Mitteilung ersichtlich, vom Magistrat der Stadt Linz aus den übermittelten Kopien der Abrechnungszettel keine Aussage mehr darüber getroffen werden könnte, welche allfälligen anspruchsbegründenden Nebengebühren während dieser Zeit angefallen seien. Es sei seitens der belangten Behörde nicht möglich, aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen die anspruchsbegründenden Nebengebühren festzustellen.
In einer dem Bescheid beigelegten Mitteilung wurden dem Beschwerdeführer die nachgewiesenen Nebengebühren in gleicher Höhe wie im Bescheid mitgeteilt. Weiters gab die belangte Behörde darin bekannt, dass für die Zeit vor dem 1. Jänner 1975 keine Unterlagen mehr aufliegen würden. Laut Schreiben des Magistrates der Stadt Linz könne auch aus den übermittelten Kopien der Abrechnungszettel
keine Aussage über allfällige anspruchsbegründende Nebengebühren getroffen werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Festsetzung (Feststellung) seiner Nebengebührenwerte nach § 11 NGZG durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere seines § 11) sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Festsetzung (Feststellung) seiner Nebengebührenwerte nach Paragraph 11, NGZG durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere seines Paragraph 11,) sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Der Beschwerdeführer rügt, dass folgende Bezüge aus Dienstverhältnissen, die vor seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bestanden hätten, bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte keine Berücksichtigung gefunden hätten und dem Bescheid dafür keine Begründung zu entnehmen sei:
"1. vom 1. 8. 1971 bis 30. 4. 1972 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder, Salzburg
2. vom 1. 5. 1972 bis 30. 6. 1973 im Krankenhaus der Elisabethinen, Linz
§ 11. (1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen GebietskörperschaftParagraph 11, (1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass über die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Nebengebührenwerte aus einem früheren Dienstverhältnis erstmals mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 11 NGZG in der Fassung BGBl. Nr. 466/1991 sind daher nach dessen Abs. 4 gegeben. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass über die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Nebengebührenwerte aus einem früheren Dienstverhältnis erstmals mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 11, NGZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, sind daher nach dessen Absatz 4, gegeben.
Gemäß § 2 Abs. 6 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung des Art. XIII Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, ist unter anderem bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Da die Feststellung der Nebengebührenwerte gemäß § 11 NGZG aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienststand entstanden sind, ist im Beschwerdefall die Zuständigkeit der Aktivdienstbehörde zu bejahen. Hingegen fällt die auf den von der Aktivdienstbehörde zu schaffenden Bemessungsgrundlagen aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (vgl. dazu im Einzelnen insbesondere § 5 NGZG) in die Zuständigkeit der Pensionsbehörden; dies ist aus § 4 Abs. 2 NGZG abzuleiten, wonach die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss als Bestandteil des Ruhebezuges gilt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 6, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der Fassung des Artikel römisch dreizehn, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,, ist unter anderem bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Da die Feststellung der Nebengebührenwerte gemäß Paragraph 11, NGZG aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienststand entstanden sind, ist im Beschwerdefall die Zuständigkeit der Aktivdienstbehörde zu bejahen. Hingegen fällt die auf den von der Aktivdienstbehörde zu schaffenden Bemessungsgrundlagen aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss vergleiche , dazu im Einzelnen insbesondere Paragraph 5, NGZG) in die Zuständigkeit der Pensionsbehörden; dies ist aus Paragraph 4, Absatz 2, NGZG abzuleiten, wonach die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss als Bestandteil des Ruhebezuges gilt.
§ 1 Abs. 1 der im Beschwerdefall anzuwendenden Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981) idF BGBl. Nr. 218/1991 sieht vor, dass soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) in erster Instanz zuständig sind, diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen wird: Paragraph eins, Absatz eins, der im Beschwerdefall anzuwendenden Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981) in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1991, sieht vor, dass soweit die obersten Dienstbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) in erster Instanz zuständig sind, diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im Paragraph 2, genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen wird:
...
Z. 31. Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung. Ziffer 31, Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung.
Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 leg. cit. sind Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des Paragraph eins, leg. cit. sind
gemäß § 2 DVV 1981 idF BGBl. II Nr. 329/2000gemäß Paragraph 2, DVV 1981 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2000,
...
Z. 8 im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Ziffer 8, im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
...
lit. d) die Universitäten und Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften. Litera d,) die Universitäten und Universitäten der Künste nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Organisationsvorschriften.
Wenn auch die Abänderung der DVV 1981 durch die Novelle BGBl. Nr. 218/1991 vor der Novellierung des NGZG durch BGBl. Nr. 466/1991 erfolgt ist, ist doch ein Zusammenhang zu bejahen und daher eine Auslegung der DVV 1981 vor dem Hintergrund des NGZG (samt späteren Novellen) geboten. Die im Zeitpunkt der Abänderung der DVV 1981 (durch BGBl. Nr. 218/1991) geltende "Vorgängerbestimmung" des § 11 NGZG idF BGBl. Nr. 466/1991 (= § 12 NGZG in der Stammfassung) hat nämlich die Zuständigkeit dem Bundesminister vorbehalten und damit eine gesonderte gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung iSd § 2 Abs. 1 Satz 1 DVG getroffen, die diese Angelegenheit der Delegation nach § 2 Abs. 2 DVG (bis zur Novelle des NGZG durch BGBl. Nr. 466/1991) entzogen hat. Wenn auch die Abänderung der DVV 1981 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1991, vor der Novellierung des NGZG durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, erfolgt ist, ist doch ein Zusammenhang zu bejahen und daher eine Auslegung der DVV 1981 vor dem Hintergrund des NGZG (samt späteren Novellen) geboten. Die im Zeitpunkt der Abänderung der DVV 1981 (durch Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1991,) geltende "Vorgängerbestimmung" des Paragraph 11, NGZG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, (= Paragraph 12, NGZG in der Stammfassung) hat nämlich die Zuständigkeit dem Bundesminister vorbehalten und damit eine gesonderte gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 DVG getroffen, die diese Angelegenheit der Delegation nach Paragraph 2, Absatz 2, DVG (bis zur Novelle des NGZG durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,) entzogen hat.
Aus § 1 Abs. 1 Z. 31 DVV 1981 folgt somit die Zuständigkeit der nachgeordneten (Aktiv)Dienstbehörde nach § 2 Z. 8 lit. d DVV 1981, steht doch das Verfahren nach § 11 Abs. 3 NGZG im Zusammenhang mit der Ermittlung der Nebengebührenzulage (vgl. dazu näher § 5 Abs. 1 NGZG) und bildet damit einen Teil ihrer Ermittlungen. Da in der vor der genannten Novelle BGBl. II Nr. 329/2000 geltenden (eingeschränkten) positiven Umschreibung der Delegation für Universitätsangehörige wie den Beschwerdeführer nach § 2 Z. 8 lit. a DVV 1981 idF BGBl. Nr. 41/1996 (in Kraft ab 1. Jänner 1996) Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z. 31 DVV 1981 ausdrücklich genannt waren, trat diesbezüglich durch BGBl. II Nr. 329/2000 (in Kraft getreten am 1. Oktober 2000) keine Änderung ein, sodass der 2. Satz nach § 5 Abs. 6 DVV 1981 idF BGBl. II Nr. 329/2000 ("Verfahren, die am 30. September 2000 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen") im Beschwerdefall keine Rolle spielt. Aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 31, DVV 1981 folgt somit die Zuständigkeit der nachgeordneten (Aktiv)Dienstbehörde nach Paragraph 2, Ziffer 8, Litera d, DVV 1981, steht doch das Verfahren nach Paragraph 11, Absatz 3, NGZG im Zusammenhang mit der Ermittlung der Nebengebührenzulage vergleiche , dazu näher Paragraph 5, Absatz eins, NGZG) und bildet damit einen Teil ihrer Ermittlungen. Da in der vor der genannten Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2000, geltenden (eingeschränkten) positiven Umschreibung der Delegation für Universitätsangehörige wie den Beschwerdeführer nach Paragraph 2, Ziffer 8, Litera a, DVV 1981 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1996, (in Kraft ab 1. Jänner 1996) Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 31, DVV 1981 ausdrücklich genannt waren, trat diesbezüglich durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2000, (in Kraft getreten am 1. Oktober 2000) keine Änderung ein, sodass der 2. Satz nach Paragraph 5, Absatz 6, DVV 1981 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2000, ("Verfahren, die am 30. September 2000 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen") im Beschwerdefall keine Rolle spielt.
Der angefochtene Bescheid ist somit von der unzuständigen Behörde erlassen worden, sodass der von Amts wegen wahrzunehmende Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG vorliegt. Der angefochtene Bescheid ist somit von der unzuständigen Behörde erlassen worden, sodass der von Amts wegen wahrzunehmende Aufhebungsgrund des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG vorliegt.
Im Übrigen ist Folgendes anzumerken:
Nach § 1 Abs. 1 DVG in der Fassung des Art. IV Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1991 ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses u.a. zum Bund das AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit den im DVG genannten Abweichungen anzuwenden. Daraus folgt, dass im Ermittlungsverfahren die Vorschriften des II. Teiles des AVG unter Berücksichtigung des § 8 DVG maßgeblich sind. Nach Paragraph eins, Absatz eins, DVG in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991, ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses u.a. zum Bund das AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit den im DVG genannten Abweichungen anzuwenden. Daraus folgt, dass im Ermittlungsverfahren die Vorschriften des römisch zwei. Teiles des AVG unter Berücksichtigung des Paragraph 8, DVG maßgeblich sind.
Vorab ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid nach seinem maßgeblichen Spruch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine abschließende Entscheidung nach § 11 NGZG getroffen hat. Davon ausgehend ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass im Ermittlungsverfahren sein Parteiengehör verletzt worden sei, zum Teil berechtigt. Gemäß § 37 AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dabei hat die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im II. Teil des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Vorab ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid nach seinem maßgeblichen Spruch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine abschließende Entscheidung nach Paragraph 11, NGZG getroffen hat. Davon ausgehend ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass im Ermittlungsverfahren sein Parteiengehör verletzt worden sei, zum Teil berechtigt. Gemäß Paragraph 37, AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dabei hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im römisch zwei. Teil des AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimm